Rechtsprechung
   BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42310
BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17 (https://dejure.org/2017,42310)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2017 - XII ZB 55/17 (https://dejure.org/2017,42310)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2017 - XII ZB 55/17 (https://dejure.org/2017,42310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,42310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1570 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 70 Abs. 1; BGB §§ 1606 Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Beitrag des Unterhaltsverpflichteten zu den Kosten einer von der betreuenden Mutter beschäftigten Tagesmutter; Erforderlichkeit der Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils; Leistung der Kosten der allgemeinen ...

  • rewis.io

    Kindesunterhalt: Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden Elternteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1606 Abs. 3 S. 2, 1610 Abs. 2
    Beitrag des Unterhaltsverpflichteten zu den Kosten einer von der betreuenden Mutter beschäftigten Tagesmutter; Erforderlichkeit der Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils; Leistung der Kosten der allgemeinen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2
    Beitrag des Unterhaltsverpflichteten zu den Kosten einer von der betreuenden Mutter beschäftigten Tagesmutter; Erforderlichkeit der Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils; Leistung der Kosten der allgemeinen ...

  • datenbank.nwb.de

    Kindesunterhalt: Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden Elternteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Tagesmutter - Mehrbedarf des Kindes oder der leiblichen Mutter?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuungskosten wegen Berufstätigkeit sind kein Mehrbedarf

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten einer wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlichen Betreuung des Kindes durch Dritte stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden Elternteils

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten einer wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils beschäftigten Tagesmutter stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wird nach der Scheidung der Eltern eine Fremdbetreuung des Kindes allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die Kosten für die Tagesmutter oder den Kindergarten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten der Kinderbetreuung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten einer wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlichen Fremdbetreuung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer muss die Kosten der Fremdbetreuung für Trennungskinder bezahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Betreuungskosten als Mehrbedarf bei Betreuung durch Dritte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten der Kinderbetreuung bei Trennungskindern - Mehrbedarf oder nicht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreuungskosten für Kind als berufsbedingte Aufwendung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes wegen Berufstätigkeit stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts dar - Ausnahme bei über die übliche Betreuungsleistung hinausgehender oder pädagogisch veranlasster Fremdbetreuung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 216, 96
  • NJW 2017, 3786
  • MDR 2017, 1425
  • DNotZ 2018, 464
  • FamRZ 2018, 23
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Im sogenannten Residenzmodell schuldet danach ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder (zum Umfang der Barunterhaltspflicht vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.), während der andere deren Betreuung übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17 ff.).

    Nur ausnahmsweise gehen die Kosten einer Fremdbetreuung über die einem Elternteil obliegende Betreuung hinaus und sind dann Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 34 mwN).

    Ein solcher weitergehender Bedarf der Kinder liegt nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. insoweit Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 19 ff. und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 36 und Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 37).

    Denn grundsätzlich obliegt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Barunterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind einem Elternteil allein (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.), weil der andere Elternteil im Gegenzug dessen Betreuung übernommen hat.

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

    Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2007, XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882 und vom 5. März 2008, XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152).

    Ein solcher weitergehender Bedarf der Kinder liegt nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. insoweit Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 19 ff. und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 36 und Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 37).

    Allerdings hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass dies über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen angemessen möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 23 mwN).

    Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 Rn. 42 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 18).

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Im sogenannten Residenzmodell schuldet danach ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder (zum Umfang der Barunterhaltspflicht vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.), während der andere deren Betreuung übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17 ff.).

    Denn grundsätzlich obliegt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Barunterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind einem Elternteil allein (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.), weil der andere Elternteil im Gegenzug dessen Betreuung übernommen hat.

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04

    Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen;

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2007, XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882 und vom 5. März 2008, XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152).

    Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 Rn. 42 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 18).

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZR 45/09

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Ein solcher weitergehender Bedarf der Kinder liegt nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. insoweit Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 19 ff. und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 36 und Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 37).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 65/10

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Kind bezogenen

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist zudem stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang der verbleibende Anteil an der Betreuung neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit den betreuenden Ehegatten überobligatorisch belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24; vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 18, 33 und BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Im sogenannten Residenzmodell schuldet danach ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder (zum Umfang der Barunterhaltspflicht vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.), während der andere deren Betreuung übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist zudem stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang der verbleibende Anteil an der Betreuung neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit den betreuenden Ehegatten überobligatorisch belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24; vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 18, 33 und BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist zudem stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang der verbleibende Anteil an der Betreuung neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit den betreuenden Ehegatten überobligatorisch belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24; vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 18, 33 und BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156).
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17
    Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist zudem stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang der verbleibende Anteil an der Betreuung neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit den betreuenden Ehegatten überobligatorisch belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24; vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 18, 33 und BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 UF 273/17

    Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft

    Der BGH (FamRZ 2018, 23 ff.) hat insoweit ausgeführt, dass die Kosten für die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen und ein solcher nur dann vorliegt, wenn es sich um einen Betreuungsbedarf handelt, der über den Umfang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgeht, etwa wenn die Kosten eine besondere Förderung im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu staatlichen Kindergärten, Kindertagesstätten oder Horten betreffen.
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    Weiter abzuziehen sind die Kosten für die Nachmittagsbetreuung des Antragstellers als zu berücksichtigende Aufwendungen des betreuenden Elternteils (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23, Leitsatz) von bis Dezember 2016 monatlich 75,- Euro, ab Januar bis Juli 2017 monatlich 95,- Euro, im Juli 2017 zudem einmalig 82, 75 Euro.

    Ein weitergehender Bedarf eines Kindes (und nicht des berufstätigen, betreuenden Elternteils) liegt bei Fremdbetreuung durch Dritte nach der Rechtsprechung des BGH nur hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor, da im sogenannten Residenzmodell ein Elternteil regelmäßig allein unterhaltspflichtig ist, während der andere Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23, Rn. 13).

  • FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21

    Die Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG stellt ein

    An dieser Feststellung, an der der BGH im Beschluss vom 04.10.2017 (XII ZB 55/17, Rn. 18, BGHZ 216, 96) auch grundsätzlich festhalte, habe sich der Gesetzgeber 2011 orientiert.

    Ein solcher weitergehender Bedarf des Kindes liege nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. BGH, Beschl. v. 04.10.2017 XII ZB 55/17, Rn. 13 m.w.N., BGHZ 216, 96).

    Die vom Beklagten vorgenommene Nichtberücksichtigung der vom Kläger für die pädagogische Förderung seiner Tochter im Rahmen einer Kindergarten- und Hortbetreuung geleisteten Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße also gegen das subjektive Nettoprinzip, denn der Kläger sei aufgrund der Rechtsprechung des BGH zum betreuungsbedingten Mehrbedarf zur Übernahme dieser Aufwendungen zivilrechtlich verpflichtet (BGH XII ZB 55/17 v. 04.10.2017).

    Diese Aufwendungen seien stets pädagogisch veranlasst, zählten zum unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf und seien daher anteilig vom Kläger zu entrichten (vgl. BGH v. 04.10.2017, XII ZB 55/17).

    Bei dieser Regelung habe der Gesetzgeber nicht berücksichtigt, dass auch steuerpflichtige Eltern, die in einem anderen Haushalt als das Kind leben, familienrechtlich zur Leistung von Aufwendungen im Sinne von durch pädagogisch veranlasste, auswärtige Kinderbetreuung bestehenden Mehrbedarfs verpflichtet seien (BGH v. 04.10.2017, XII ZB 55/17).

  • BFH, 11.05.2023 - III R 9/22

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG -

    Der Kläger sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum betreuungsbedingten Mehrbedarf (Hinweis auf Beschluss vom 04.10.2017 - XII ZB 55/17, BGHZ 216, 96) zur hälftigen Übernahme der Aufwendungen für den Kindergarten und den Schulhort verpflichtet gewesen.

    (8) Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch der BGH-Beschluss in BGHZ 216, 96 nicht für die Verfassungswidrigkeit des Merkmals der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

    Bejaht wird ein weitergehender Bedarf des Kindes bezüglich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen oder vergleichbaren privaten Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten (BGH-Beschluss in BGHZ 216, 96, Rz 13 und 18 f., m.w.N.).

  • FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung als Sonderausgaben

    An dieser Feststellung, an der der BGH im Beschluss vom 04.10.2017 ( XII ZB 55/17, Rn. 18, BGHZ 216, 96 ) auch grundsätzlich festhalte, habe sich der Gesetzgeber 2011 orientiert.

    Ein solcher weitergehender Bedarf des Kindes liege nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. BGH, Beschl. v. 04.10.2017 XII ZB 55/17, Rn. 13 m.w.N., BGHZ 216, 96 ).

    Die vom Beklagten vorgenommene Nichtberücksichtigung der vom Kläger für die pädagogische Förderung seiner Tochter im Rahmen einer Kindergarten- und Hortbetreuung geleisteten Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße also gegen das subjektive Nettoprinzip, denn der Kläger sei aufgrund der Rechtsprechung des BGH zum betreuungsbedingten Mehrbedarf zur Übernahme dieser Aufwendungen zivilrechtlich verpflichtet (BGH XII ZB 55/17 v. 04.10.2017).

    Diese Aufwendungen seien stets pädagogisch veranlasst, zählten zum unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf und seien daher anteilig vom Kläger zu entrichten (vgl. BGH v. 04.10.2017, XII ZB 55/17).

    Bei dieser Regelung habe der Gesetzgeber nicht berücksichtigt, dass auch steuerpflichtige Eltern, die in einem anderen Haushalt als das Kind leben, familienrechtlich zur Leistung von Aufwendungen im Sinne von durch pädagogisch veranlasste, auswärtige Kinderbetreuung bestehenden Mehrbedarfs verpflichtet seien (BGH v. 04.10.2017, XII ZB 55/17).

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

    Soweit der Antragsgegner geltend macht, er sei im Jahr 2019 vom Regionalverband Saarbrücken für Betreuungskosten für den Antragsteller in Anspruch genommen worden, die im Jahr 2015 entstanden seien, kann der Antragsgegner diese jenem vorliegend - wie im Verhandlungstermin angesprochen - schon deshalb nicht entgegenhalten, weil es sich bei den Kosten dieser ersichtlich pädagogisch mitveranlassten Betreuung um Mehrbedarf handelt (BGH FamRZ 2018, 23; 2017, 437; 2016, 1053; 2015, 236; 2011, 1209; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 - 6 UF 23/18 -).
  • OLG Bremen, 23.11.2017 - 5 UF 54/17

    Kosten für den Besuch eines sogenannten "pädagogischen Mittagstisches" stellen

    Nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt: Beschl. v. 4.10.2017 - XII ZB 55/17 - juris -) widerspricht eine generelle Qualifizierung von Fremdbetreuungskosten als Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten dem Gesetz (a.a.O. Rn. 16 ff.).
  • OLG München, 29.03.2022 - 26 UF 1145/21

    Antragsgegner, Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt, Begründung der

    Hortkosten sind regelmäßig Mehrbedarf des Kindes, da der Hortbesuch in der Regel pädagogisch veranlasst ist (BGH NZFam 2017, 171; BGH NZFam 2017, 1101).
  • OVG Sachsen, 01.06.2022 - 5 A 61/21

    Unterhaltsvorschuss; Aufhebung; Rückzahlung; Rückforderung; Unterhaltszahlung;

    Gegebenenfalls wollte der Kindsvater im Hinblick darauf, dass sich das Konto im maßgeblichen Zeitraum stets im Minus befand, auch keine Rechnungsposten begleichen, die nicht zum Grundbedarf des Klägers gehören, wie gegebenenfalls die Hortkosten unter bestimmten unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2017 - XII ZB 55/17 -, juris Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

    Soweit der Antragsgegner geltend macht, er sei im Jahr 2019 vom Regionalverband Saarbrücken für Betreuungskosten für den Antragsteller in Anspruch genommen worden, die im Jahr 2015 entstanden seien, kann der Antragsgegner diese jenem vorliegend - wie im Verhandlungstermin angesprochen - schon deshalb nicht entgegenhalten, weil es sich bei den Kosten dieser ersichtlich pädagogisch mitveranlassten Betreuung um Mehrbedarf handelt (BGH FamRZ 2018, 23 ; 2017, 437 ; 2016, 1053; 2015, 236; 2011, 1209; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 - 6 UF 23/18 -).
  • FG Köln, 19.01.2023 - 15 K 268/21

    Abzug von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Einkommenssteuern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht