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   BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15   

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https://dejure.org/2016,43797
BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15 (https://dejure.org/2016,43797)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - XII ZB 560/15 (https://dejure.org/2016,43797)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 (https://dejure.org/2016,43797)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 Abs 2 BGB, § 1379 Abs 1 S 1 BGB, § 61 Abs 1 FamFG
    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 3 ZPO, § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren

  • rewis.io

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 260 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1
    Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Beschwerdewerts im Zugewinnausgleichsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 296
  • FamRZ 2017, 225
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11

    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung:

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066).

    Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 53/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 150/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15
    Die hierfür erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner den ihm vorliegenden Gutachten entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f.).
  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 278/13

    Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen über seine Einkünfte: Bemessung des

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15
    Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 06.05.1982 - IX ZR 36/81

    Umfang des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen des Filmfonds, nicht aber zu dessen Wert, schuldet (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683).
  • BGH, 04.05.2005 - XII ZB 202/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Versicherung der

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066).
  • BGH, 30.01.1991 - XII ZB 156/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15
    Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll den Auskunftspflichtigen lediglich dazu veranlassen, seine im Rahmen der Auskunft gemachten Angaben erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervollständigen (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16

    Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines

    Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016, XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225).

    Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 7 mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 8 mwN).

    Da der Ehemann nicht zu einer Ermittlung des Werts der Gaststätte verpflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit er zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters angewiesen sein sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 11).

    Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss tenoriert hat, der Ehemann solle die Richtigkeit seiner Angaben "insbesondere zu den wertbildenden Faktoren" der Gaststätte an Eides statt versichern, folgt noch nicht, dass er auch Angaben zu dem Wert schuldet, was ebenso für die eidesstattliche Versicherung gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 11).

    cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch BGH Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 - juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10).

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.06.2020 - 22 U 2/20

    Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft über den

    Dafür ist grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert (BGH, MDR 2017, 296).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2018 - 13 UF 38/18

    Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Anders als der Bundesgerichtshof (zuletzt: FamRZ 2017, 225 , Abs. 7; 2017, 1954, Abs. 9) kann der Senat nicht erkennen, dass der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspreche.
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