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   BGH, 09.05.2018 - XII ZB 577/17   

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https://dejure.org/2018,16413
BGH, 09.05.2018 - XII ZB 577/17 (https://dejure.org/2018,16413)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2018 - XII ZB 577/17 (https://dejure.org/2018,16413)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - XII ZB 577/17 (https://dejure.org/2018,16413)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten

  • rabüro.de

    Zum Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten bei Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen und zur Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einwilligungsvorbehalts, Vermögensangelegenheiten, Verfahrenspfleger, Geschäftsunfähigkeit

  • rewis.io

    Betreuungssache: Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten bei Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen; Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1903 ; FamFG § 276 Abs. 1
    Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1091
  • MDR 2018, 1127
  • FamRZ 2018, 1193
  • Rpfleger 2018, 545
  • JR 2019, 291
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18

    Familiensache: Anerkennung einer sog. relativen Geschäftsunfähigkeit;

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit trifft denjenigen, der sie geltend macht (BGH FamRZ 2018, 1193; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 104, Rz. 8 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 456/17

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Wiedereinsetzungsgrund

    Wie der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden hat, ist in Verfahren, in denen - wie hier - die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht kommt, in der Regel die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich und die Nichtbestellung zu begründen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12).

    Dies folgt bereits daraus, dass wegen der Anordnung des umfassenden Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge ein Regelfall für die Verfahrenspflegerbestellung vorlag, das Landgericht jedoch ebenso wie das Amtsgericht von einer solchen ohne Begründung abgesehen hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12 und vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19 - FamRZ 2020, 1219 Rn. 12).

  • BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18

    Betreuungssache: Verfahrenspflegerbestellung bei Prüfung der Aufhebung einer

    Sieht das Gericht gleichwohl von der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, hat es die Gründe dafür entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12).

    Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25).

  • BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge

    Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 23.10.2019 - XII ZB 208/19

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Sieht das Gericht davon ab, hat es die Gründe hierfür in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

    Sieht das Gericht gleichwohl von der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, hat es die Gründe dafür entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 10 mwN und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 244/20

    Nicht rechtzeitige Überlassung eines Sachverständigengutachtens als

    Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

    Denn hierbei handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12).

    Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 06.05.2020 - XII ZB 504/19

    Betreuungsverfahren: Erneute Anhörung des Betroffenen bei unterlassener

    Ebenso ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für das gesamte Vermögen in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 30.06.2021 - XII ZB 73/21

    Festlegung der Aufgabenbereiche mit objektivem Betreuungsbedarf; Anordnung eines

    Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 18.07.2018 - XII ZB 635/17

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung

    Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris Rn. 12).

    Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 9; vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 8 f. mwN und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris Rn. 12).

  • BGH, 16.02.2022 - XII ZB 499/21

    Erneute Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG durch

    Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen, wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).

    Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 10 mwN), wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt.

  • LG Berlin, 29.12.2021 - 87 T 285/20
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