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   BGH, 10.07.2019 - XII ZB 579/17   

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https://dejure.org/2019,23054
BGH, 10.07.2019 - XII ZB 579/17 (https://dejure.org/2019,23054)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - XII ZB 579/17 (https://dejure.org/2019,23054)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - XII ZB 579/17 (https://dejure.org/2019,23054)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung einer Familiensache - nach Erlass der Entscheidung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Erledigung durch Zeitablauf bei Verpflichtung zur Herausgabe des Kindereisepasses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1400
  • FGPrax 2019, 238
  • FamRZ 2019, 1615
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 345/18

    Herausgabe des Kinderreisepasses

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - XII ZB 579/17
    a) Der Senat hat - nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Kammergerichts - entschieden, dass der personensorgeberechtigte wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe eines Kinderreisepasses haben kann (Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056).

    Herauszugeben sind auch all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidungsstücke und Urkunden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt (Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 29).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 245/10

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Feststellung einer Rechtsverletzung in der

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - XII ZB 579/17
    Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands - außer im Fall des § 62 FamFG - nicht mehr gegeben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10, FamRZ 2011, 1390).

    aa) Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands - außer im Fall des § 62 FamFG - nicht mehr gegeben ist (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - XII ZB 579/17
    Gemäß der eingeschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde und der dementsprechenden beschränkten Einlegung hat der Senat allein über den - von der Frage der Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB abtrennbaren - Herausgabeanspruch der Mutter zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17 - FamRZ 2018, 681 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 08.05.2012 - II ZB 17/11

    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - XII ZB 579/17
    Zwar hätte er nach Erledigung sein Rechtsmittel noch auf den Kostenpunkt beschränken können (BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11 - NJW-RR 2012, 997 Rn. 6 mwN).
  • OLG Bamberg, 11.03.2024 - 2 UF 44/24

    Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

    Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung der Hauptsache (Staudinger-Lugani, a.a.O., § 1617 Rn. 62) und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin, so dass das Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss v. 19.10.2022, Az. XII ZB 493/21; Beschluss v.10.07.2019, Az. XII ZB 579/17).
  • OLG Koblenz, 23.05.2022 - 13 UF 143/22
    In diesem Zusammenhang ist auch anerkannt, dass ein Rechtsmittel infolge des mit der Erledigung des Verfahrensgegenstand entfallenden Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH FamRZ 2019, 1615 , MDR 2012, 860 und 2012, 243 sowie OLG Rostock FamRZ 2017, 619 ).

    Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn ein Fall des § 62 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer seine Beschwerde in zulässiger Weise auf die Kostenentscheidung beschränkt (vgl. BGH FamRZ 2019, 1615 , MDR 2012, 860 und 2012, 243 sowie OLG Rostock FamRZ 2017, 619 ).

  • OLG Koblenz, 23.02.2021 - 11 UF 704/20

    Umgangsverfahren: Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf einer Ferienregelung

    Dieser Eintritt der Erledigung ist auch im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGH NJOZ 2020, 834, zitiert nach beck-online; KG Berlin, NJW-RR 2017, 774; KG Berlin, Beschluss 13 UF 106/16 vom 29.07.2016, zitiert nach beck-online; Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59 Rdn. 19 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2020 - 9 UF 27/20
    Soweit mit der Beschwerde die Zurückweisung des Antrages auf Umgang für die Zeit vom 01. bis 09. Februar 2020 gerügt wird, ist die Beschwerde aufgrund Zeitablaufs bereits erledigt und daher insoweit unzulässig (vgl. BGH FamRZ 2019, 1615), jedenfalls aber unbegründet, ohne dass es hier einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf.
  • OLG Brandenburg, 15.03.2021 - 13 UF 142/20
    Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands - außer im Fall des § 62 FamFG, der hier nicht vorliegt - nicht mehr gegeben ist (BGH NJOZ 2020, 834; FamRZ 2011, 1390 Rn. 7 mwN).
  • KG, 29.03.2023 - 22 W 3/23

    Kostenentscheidung bei einer Beschwerde eines Vereins gegen eine Ermächtigung zur

    Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein in zulässiger Weise eingelegtes Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 579/17 -, Rn. 20, juris; Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11 -, Rn. 6, juris), denn mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel.
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