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   BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89   

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BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89 (https://dejure.org/1990,809)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1990 - XII ZB 58/89 (https://dejure.org/1990,809)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1990 - XII ZB 58/89 (https://dejure.org/1990,809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung - Vorzeitiges Versetzen eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Ehezeitende - Ansatz der tatsächlich gewährten Versorgung - Vermeidung der Berechnung des Ausgleichs auf der Grundlage von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a, § 1587c
    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1155
  • FamRZ 1990, 1341
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89
    Wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66).

    Bereits in seinem Beschluß BGHZ 82, 66 hat der Senat auf die Möglichkeit hingewiesen, grob unbillige Ergebnisse beim Ausgleich der Ruhegehälter von Frühpensionären durch Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu vermeiden (a.a.O. S. 79 ff).

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 67/85

    Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund

    Auszug aus BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89
    Dessen Beurteilung kann das Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf prüfen, ob die wesentlichen Umstände berücksichtigt und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 - Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89
    Ihre tatsächlichen Voraussetzungen muß nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln der Ausgleichspflichtige geltend machen, der damit die erstrebte Herabsetzung des Ausgleichs begründen will (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - BGHR BGB § 1587 c - Darlegungslast 1 = FamRZ 1988, 709, 710 f).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89
    Eine solche Gesamtwürdigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGHZ 74, 38, 84).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89
    Der Senat hat deshalb nach Inkrafttreten des § 10 a VAHRG für den Fall, daß der Beamte (erst) nach Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der normalen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, nicht nur die Abänderung einer rechtskräftigen Ausgleichsregelung zugelassen, sondern außerdem entschieden, daß eine solche Tatsache bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen ist (Beschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR VAHRG § 10 a Abs. 1 - Wertunterschied 1 = FamRZ 1989, 492).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    Da § 1587c Nr. 1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c BGB Rn. 6).

    cc) Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587c Rn. 25).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass aus der Ungewissheit der Dauer der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsabwägung zu ihren Lasten hergeleitet werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500).

    Dass der Ausgleichsberechtigte unter Entwicklungen, wie sie hier möglich sind, danach insgesamt eine höhere Versorgung erlangen kann als der Ausgleichspflichtige, ergibt sich aus der unterschiedlichen Dauer des jeweiligen gesamten Arbeitslebens und veranlasst keineswegs eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).

  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 148/95

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines

    Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen, so kommt vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe nach den Umständen des einzelnen Falles eine Kürzung gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bis herab auf den Versorgungsausgleich in Betracht, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch aktiv im Dienst gestanden hätte (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66, 80; vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).

    Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt lediglich rechtlicher Kontrolle (Senatsbeschlüsse BGHZ 74, 38, 84; vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1164 und vom 9. Mai 1990 aaO).

    Denn aus der ungewissen weiteren Entwicklung der Rentenanwartschaften der Ehefrau kann zu deren Lasten kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO).

    Ihrer Erwerbstätigkeit steht dabei die Zeit gleich, in der sie ihre Arbeitskraft für die insgesamt sechsköpfige Familie eingesetzt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 c Rdn. 12).

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 79, Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728, vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342, und bei längerer Trennung: Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36, und vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302).

    Im Rahmen des Versorgungsausgleichs, der ohnehin auf Fiktivberechnungen der künftigen Versorgungen aufbaut, sind häufig Prognosen anzustellen, so etwa bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsanrecht dynamisch ist oder nicht, oder bei der Frage, ob ein ausgleichsberechtigter Ehegatte im Gegensatz zum ausgleichsverpflichteten Ehegatten bis zur Altersgrenze noch ausreichende eigene Versorgungsrechte wird erwerben können (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO. 1342).

    Denn da § 1587c BGB keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muß der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend machen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO. S. 1342).

    Dessen Beurteilung kann das Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf überprüfen, ob der Entscheidung ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist oder ob die wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (BGHZ 74, 38, 84, Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO. S. 1342).

  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 9 UF 90/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendung der Härteklausel nach Wegfall des

    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; FamRZ 1990, 1341; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3).
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - FamRZ 2007, 366, 367 mwN).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04

    Rechtsfolgen des teilweisen Ausgleichs eines nicht volldynamischen

    § 1587 h BGB ist - wie § 1587 c BGB - eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).

    Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 1587 h Rdn. 18; Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 121 f.; für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342 und vom 23. März 1988 FamRZ 1988, 709, 710).

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Demgegenüber ist jede Berechnung des Ausgleichs auf der Grundlage von fiktiven Werten nach Möglichkeit zu vermeiden, weil sie notwendig mit Unsicherheiten einer künftigen Entwicklung behaftet ist oder - wenn wie hier nach Ehezeitende bereits ein anderer Verlauf eingetreten ist - mit unrichtigen Größen operieren muß, so daß der Ausgleich zu verfassungsrechtlich bedenklichen Abweichungen vom Halbteilungsprinzip führen würde (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341).

    Aufgrund dieser Rechtsprechung werden die Fälle vorzeitiger Dienstunfähigkeit unabhängig davon gleichbehandelt, ob die Dienstunfähigkeit vor oder nach Ehezeitende eingetreten ist (s. auch insoweit Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO. S. 1342).

    Diese Erhöhung wirkt sich - vorbehaltlich einer im Einzelfall eingreifenden Kürzung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB nach den Grundsätzen der Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66 und vom 9. Mai 1990 aaO. S. 1342 - zugunsten des Ehegatten aus, wenn der Beamte bereits vor dem Ende der Ehezeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 64/03

    Billigkeitsentscheidung im Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ehe nach

    Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB handelt es sich - wie bei § 1587 c BGB - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 ­ XII ZB 58/89 ­ FamRZ 1990, 1341, 1342).

    Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 121 f.; vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342 und vom 23. März 1988 aaO S. 710).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97

    Beamtenversorgung, Ruhegehaltssatz, Reform; Beamtenversorgung, Weihnachtsgeld,

    Die Voraussetzungen von § 1587c Ziff. 1 BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig ist ,sind nicht dadurch erfüllt, dass der Antragsteller vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit am 31.10.1990 in den Ruhestand versetzt worden ist und sich dadurch der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung erhöht hat (vgl. dazu BGH FamRZ 1990 1341; 1991, 1415), wobei im übrigen allein durch diesen Umstand nur eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bis auf den Betrag in Betracht kommt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch im aktiven Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ 1999 499).

    Grundsätzlich ist die ungekürzte Teilhabe der Antragsgegnerin an den durch den vorzeitigen Ruhestand erhöhten ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften nicht regelmäßig grob unbillig (BGH FamRZ 1990, 1341, 1343).

    Eine derartige unsichere Prognose spricht gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter diesem Gesichtspunkt (vgl. dazu BGH FamRZ 1990, 1341; 1999, 499).

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

  • OLG Brandenburg, 05.11.2013 - 10 UF 144/13

    Versorgungsausgleich: Vorzeitiger Ruhestand eines Beamten

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

  • OLG Koblenz, 05.07.1995 - 13 UF 270/95

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94

    Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand

  • BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

  • OLG Brandenburg, 23.11.2018 - 9 UF 120/18

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Prostitution der Ehefrau

  • OLG Stuttgart, 22.10.2007 - 17 UF 65/07

    Versorgungsausgleich: Durchführung bei sehr langer Trennungszeit; Modifizierung

  • OLG Hamm, 08.05.2013 - 8 UF 3/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen angeblicher Gewalttätigkeit

  • OLG Hamm, 20.10.1998 - 7 UF 130/98

    Berücksichtigung der Zeit bis zum Ende der Erwerbstätigkeit bei vorzeitiger

  • OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte

  • OLG Saarbrücken, 09.07.2007 - 9 UF 23/07

    Anwendbarkeit des § 1587c BGB im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung des

  • OLG Köln, 07.11.2006 - 4 UF 59/06

    Zu den Voraussetzungen der Durchführung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs

  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 115/88

    Ermittlung des Werts von Anwartschaften aus dem Versorgungswert der

  • OLG Schleswig, 26.08.2004 - 13 UF 206/03

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines Beamten

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90

    Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und

  • OLG Brandenburg, 15.09.2008 - 10 UF 155/07

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss oder Beschränkung wegen

  • OLG Naumburg, 10.07.2012 - 8 UF 312/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der

  • OLG Brandenburg, 15.07.2008 - 9 UF 37/08

    Versorgungsausgleich: Aussetzung des Verfahrens wegen angleichungsdynamischer und

  • OLG Saarbrücken, 27.07.2011 - 6 UF 80/11

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen der Herabsetzung bzw. des Ausschlusses

  • OLG Naumburg, 13.11.2015 - 3 UF 12/14

    Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Kürzung der

  • OLG Brandenburg, 15.02.2010 - 10 UF 139/09

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Erkrankung des Ausgleichspflichtigen

  • OLG Brandenburg, 04.07.2006 - 9 UF 97/06

    Versorgungsausgleich: Entschädigungsloser Verzicht auf den Versorgungsausgleich

  • OLG Naumburg, 18.11.2015 - 3 UF 12/14

    Versorgungsausgleich: Kürzung der Rentenanwartschaften von hauptamtlichen

  • OLG Naumburg, 04.07.2012 - 8 UF 312/11

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils bei vorzeitigem Ruhestand

  • AG Starnberg, 06.02.2023 - 2 F 26/22

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich, Entscheidung zum

  • OLG Karlsruhe, 16.04.1997 - 2 UF 46/97
  • KG, 29.04.2003 - 17 UF 278/02

    Versorgungsausgleich: Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger

  • BGH, 04.10.1990 - II ZB 115/88

    Ermittlung des Werts von Anwartschaften aus dem Versorgungswerk der

  • OLG Saarbrücken, 20.03.1996 - 9 UF 97/95

    Voraussetzungen für Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches

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