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   BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18   

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BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18 (https://dejure.org/2020,2914)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2020 - XII ZB 580/18 (https://dejure.org/2020,2914)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 (https://dejure.org/2020,2914)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 239 Abs. 1 FamFG, § 242 BGB, § 1600 d Abs. 4 BGB, § 1600 b BGB, § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 239 Abs. 2 FamFG, § 238 Abs. 2 FamFG, § 323 Abs. 2 ZPO, § 313 Abs. 1 BGB, § 238 FamFG, § 1601 BGB, § 1609 Nr. 1 BGB, § 1603 Abs. 1 BGB, §§ 1589 ff. BGB, § 1592 Nr. 1 BGB, § 1613 BGB, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1613 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II

  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Ankommen allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt; Herabsetzung des ...

  • rewis.io

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Ankommen allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt; Herabsetzung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs - wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkurrierende Kindesunterhaltsverpflichtungen - und der zu spät geltend gemachte Unterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht angefochtene Vaterschaft - und die Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abänderung eine Unterhaltsvergleichs - Rechtliche Abstammung - Wegfall von Unterhaltspflichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht des unterhaltspflichtigen Kindesvaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen Kind - Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes und des leiblichen Kindes gleichrangig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 925
  • MDR 2020, 350
  • FamRZ 2020, 577
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16, FamRZ 2019, 1415).

    Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dann, wenn von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden müssen, das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung steht (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 - FamRZ 2019, 1415 Rn. 28).

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694).

    Wenn die Abänderung aber aus anderen Gründen eröffnet ist, ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 ff., 23 ff.).

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11

    Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Der Antragsteller hat mit der Verringerung des zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von ihm bezogenen Einkommens Tatsachen vorgetragen, die eine Abänderung des Vergleichs rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 13 mwN).

    Denn die Vorschrift soll die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern, und dieser Zweck kommt bei gerichtlichen Vergleichen nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12

    Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung für

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Abgesehen von der hier zu prüfenden sachlichen Kongruenz von Sozialleistung und Unterhalt und der Begrenzung des Anspruchsübergangs auf die von dem Jobcenter für J. erbrachten Sozialleistungen kommen im Rahmen der nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II erforderlichen sozialrechtlichen Vergleichsberechnung bei der Ermittlung des Anspruchsübergangs nur tatsächlich erzielte Einkünfte des Unterhaltspflichtigen in Betracht, während die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens nach sozialrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 23 mwN; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 8 Rn. 248 mwN auch zur Gesetzesformulierung).
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Zwar vermag auch eine Leistungsmitteilung (Rechtswahrungsanzeige) nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Nachforderbarkeit des Unterhalts zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 22).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Der Hinweis, dass der Senat in der Vergangenheit in anderen Zusammenhängen Durchbrechungen der Rechtsausübungssperre nach § 1600 d Abs. 4 BGB zugelassen hat, führt hier schon deshalb nicht weiter, weil in diesen Fällen die Vaterschaft wirksam angefochten worden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09 - FamRZ 2012, 437 Rn. 29 ff.), was hier indes nicht der Fall ist.
  • BGH, 28.01.2009 - XII ZR 119/07

    Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Da es sich um eine rechtlich vollwertige Elternschaft handelt, stellt sich die Aufrechterhaltung der Vaterschaft vergleichbar mit der erstmaligen Begründung der Elternschaft durch Anerkennung oder im Wege der Adoption (vgl. insoweit Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579 Rn. 38 mwN) als ein auch von den anderen (leiblichen) Kindern zu akzeptierender Umstand dar.
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 26/90

    Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung nach Änderung der Gesetzeslage

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Diese besteht in einer unter Wahrung der unveränderten Grundlagen des Vergleichs gebotenen Neubeurteilung des Unterhaltsanspruchs (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542, 543; MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Diese besteht in einer unter Wahrung der unveränderten Grundlagen des Vergleichs gebotenen Neubeurteilung des Unterhaltsanspruchs (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542, 543; MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89).
  • BGH, 16.10.2019 - XII ZB 341/17

    Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts als Aufgabe des Tatrichters in einem

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
    Ob und inwiefern die vorgetragenen Tatsachen sodann im Ergebnis zur Abänderung des Vergleichs führen, richtet sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiell-rechtlichen Kriterien und ist eine Frage der Begründetheit des Abänderungsantrags (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2019 - XII ZB 341/17 - FamRZ 2020, 97 Rn. 19 und vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 11).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20

    Ehegattenunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem

    Fragen der Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 BGB, bei denen es auf den Zahlbetrag ankommen könnte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 - FamRZ 2019, 1415 Rn. 20 ff. mwN und vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 - FamRZ 2020, 577 Rn. 29 f. mwN), stellen sich hier nicht.
  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung

    Die auf die Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche sind dementsprechend auf den nach dem tatsächlich erzielten Einkommen berechneten Unterhalt begrenzt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 - juris Rn. 30 mwN; s. auch Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 23 mwN; vgl. auch Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 8 Rn. 98 ff.).

    Für den übrigen - noch im Streit stehenden - rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von September 2013 bis Januar 2014 und Februar 2015 bis 9. April 2015 wird das Oberlandesgericht noch festzustellen haben, ob der Antragsgegner hinreichend leistungsfähig ist (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 - NJW 2020, 925 Rn. 29 und vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 - FamRZ 2019, 1415 Rn. 28).

  • OLG Celle, 11.05.2023 - 21 WF 43/23

    Unterhaltsvorschussleistungen; Unterhaltsregress; schuldnerschützende Wirkung;

    Das gilt sowohl für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vollständiger Erwerbslosigkeit als auch für die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Ergänzung einer bestehenden Erwerbstätigkeit (hierzu auch BGH FamRZ 2020, 577 [Rn. 22], der das vom OLG Düsseldorf ( FamRZ 2019, 695 ) zugrunde gelegte fiktive Einkommen gebilligt hat).
  • OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem

    Allerdings führt der gerichtliche Adoptionsbeschluss gemäß § 1754 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass das angenommene Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten bzw. des Annehmenden (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) erlangt und dadurch vollständig in die Familie des/der Annehmenden integriert wird (vgl. Staudinger/Helms, [2019], § 1754 Rn. 7; zur Gleichwertigkeit der Elternschaft BGH FamRZ 2020, 577, 579 [Rn. 28]).
  • AG Darmstadt, 12.04.2021 - 51 F 1649/18

    Abänderung des gerichtlichen Vergleichs: Bemessung des

    Sofern die Beteiligten keine andere Regelung getroffen haben, richtet sich die Abänderung allein nach dem materiellen Recht (BGH NJW 2020, 925 (926)).
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