Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,21188
BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14 (https://dejure.org/2015,21188)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2015 - XII ZB 583/14 (https://dejure.org/2015,21188)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 (https://dejure.org/2015,21188)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,21188) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO
    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Verfristung eines Verlängerungsantrages; Verletzung von Überwachungspflichten hinsichtlich der Durchführung einer Einzelanweisung zur Fertigung und Versendung eines ...

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfristung des Verlängerungsantrages bzgl. der Beschwerdebegründung; Eingang des Verlängerungsgesuchs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Gericht; Anforderungen an die von einem Anwalt geforderte übliche Sorgfalt bei erneuter Anweisung einer zuvor weisungswidrig ...

  • Anwaltsblatt

    § 117 FamFG, § 233 ZPO, § 520 ZPO
    Anwalt muss Anweisung an nicht mehr zuverlässige Büroangestellte absichern

  • Anwaltsblatt

    § 117 FamFG, § 233 ZPO, § 520 ZPO
    Anwalt muss Anweisung an nicht mehr zuverlässige Büroangestellte absichern

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Verfristung eines Verlängerungsantrages; Verletzung von Überwachungspflichten hinsichtlich der Durchführung einer Einzelanweisung zur Fertigung und Versendung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfristung des Verlängerungsantrages bzgl. der Beschwerdebegründung; Eingang des Verlängerungsgesuchs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Gericht; Anforderungen an die von einem Anwalt geforderte übliche Sorgfalt bei erneuter Anweisung einer zuvor weisungswidrig ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bei Eingang des Verlängerungsgesuchs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim OLG

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Kontrollpflicht des Rechtsanwalts bei fehlerhaft adressiertem Schriftsatz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1027
  • FamRZ 2015, 1878
  • WM 2016, 142
  • AnwBl 2015, 977
  • AnwBl Online 2015, 607
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14
    Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 1985, II ZR 69/85, VersR 1985, 1140 und Senatsurteil vom 15. Oktober 1980, IVb ZR 541/80, FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 12. November 2013, VI ZB 4/13, NJW 2014, 700).

    Eine solche einfache, ohne jeglichen Zeitaufwand vorzunehmende Tätigkeit sei entgegen der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. November 2013 (VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) als die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt zu erachten, wenn der Rechtsanwalt einen wesentlichen Eigenbeitrag für den fehlerhaften Verlängerungsantrag geleistet habe.

    (2) Wenn sich der Rechtsanwalt hingegen den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden, sind zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren werde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGH Beschlüsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 12; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12 - juris Rn. 7 und Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140 f.).

    Vor allem könne ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht alleine darin gesehen werden, dass er den unzutreffend adressierten und von ihm unterschriebenen Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch Durchstreichen als ungültig gekennzeichnet habe, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuteten und zu mehr Sicherheit führten (BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13 mwN).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Rechtsanwalt einen "sonst zuverlässigen" Angestellten (BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) bzw. eine als zuverlässig erprobte Büroangestellte (BGH Urteil vom 24. Juli 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141) damit beauftragt.

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14
    Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9, 11 mwN).

    Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere, allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 mwN).

    (1) Für die erstgenannten Fälle hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Rechtsanwalt zur Absicherung der Ausführungen seiner Einzelanweisung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen bzw. zu veranlassen hat, um sicherzustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihr zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelanweisung tatsächlich befolgt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 f.; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris Rn. 9 mwN und vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 - NJW-RR 2012, 122 Rn. 13).

    Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt (BGH Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 541/80 - FamRZ 1981, 33, 34; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 13).

  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 69/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund eines Versehens des Büropersonals

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14
    Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 1985, II ZR 69/85, VersR 1985, 1140 und Senatsurteil vom 15. Oktober 1980, IVb ZR 541/80, FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 12. November 2013, VI ZB 4/13, NJW 2014, 700).

    (2) Wenn sich der Rechtsanwalt hingegen den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden, sind zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren werde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGH Beschlüsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 12; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12 - juris Rn. 7 und Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140 f.).

    Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt (BGH Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 541/80 - FamRZ 1981, 33, 34; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 13).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Rechtsanwalt einen "sonst zuverlässigen" Angestellten (BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) bzw. eine als zuverlässig erprobte Büroangestellte (BGH Urteil vom 24. Juli 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141) damit beauftragt.

  • BGH, 28.02.2012 - II ZB 27/10

    Unterzeichnung eines Verlängerungsantrags bzgl. der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14
    Eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2012, II ZB 27/10, juris).

    a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO nicht mehr in Betracht kam, nachdem das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen war (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris Rn. 9; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 117 Rn. 8 mwN).

    (1) Für die erstgenannten Fälle hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Rechtsanwalt zur Absicherung der Ausführungen seiner Einzelanweisung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen bzw. zu veranlassen hat, um sicherzustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihr zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelanweisung tatsächlich befolgt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 f.; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris Rn. 9 mwN und vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 - NJW-RR 2012, 122 Rn. 13).

  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 541/80

    Prozeßbevollmächtigter - Büroangestellte - Mandant - Unterrichtung

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14
    Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 1985, II ZR 69/85, VersR 1985, 1140 und Senatsurteil vom 15. Oktober 1980, IVb ZR 541/80, FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 12. November 2013, VI ZB 4/13, NJW 2014, 700).

    Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt (BGH Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 541/80 - FamRZ 1981, 33, 34; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 13).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14
    (1) Für die erstgenannten Fälle hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Rechtsanwalt zur Absicherung der Ausführungen seiner Einzelanweisung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen bzw. zu veranlassen hat, um sicherzustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihr zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelanweisung tatsächlich befolgt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 f.; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris Rn. 9 mwN und vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 - NJW-RR 2012, 122 Rn. 13).
  • BGH, 16.04.2013 - VIII ZB 67/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhaftes Faxen der an sich

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14
    (2) Wenn sich der Rechtsanwalt hingegen den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden, sind zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren werde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGH Beschlüsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 12; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12 - juris Rn. 7 und Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140 f.).
  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 463/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der mitgeteilten

    Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 11).
  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Eine Verlängerung der Begründungsfrist kam daher nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - VI ZB 78/21

    Überprüfung des erneut in die Anwaltssoftware zur Signatur eingestellten

    Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 14; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12).
  • BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht übertragbare Aufgaben des

    Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf das Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 unter II; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12).

    Er hätte im Streitfall spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm seine Kanzleimitarbeiterin die Akten zur Bearbeitung der aus ihrer Sicht einzulegenden Anhörungsrüge vorgelegt hat, die Art des gegen die angefochtene Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, aaO; vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11, NJW-RR 2012, 293 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, aaO Rn. 11; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14, NJW-RR 2015, 441 Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO).

  • BGH, 25.10.2018 - V ZB 259/17

    Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt geforderte übliche Sorgfalt;

    aa) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt und einen korrigierten Schriftsatz unterzeichnet hat, der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt regelmäßig genügt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft anweist, den korrigierten Schriftsatz zu versenden; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 13; Beschluss vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 4 f.; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140).

    Zusätzliche Vorkehrungen, die dies sicherstellen, sind nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12; Beschluss vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140 f.).

  • BGH, 25.04.2017 - VI ZB 45/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen

    a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, VersR 2016, 1333 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12).

    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des Rechtmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 23.03.2021 - XI ZB 8/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung bei

    Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf deren Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10,NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11 mwN, vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12, vom 22. September 2015 - XI ZB 8/15, WM 2016, 141 Rn. 10 und vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, juris Rn. 12 mwN).

    Stellt der Rechtsanwalt (erst) im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie fehlerhaft ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, korrigierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diese Berufungsschrift unterzeichnet und der Mitarbeiterin zur Übersendung übergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 4, vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7, vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f., vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16, vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10 und vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, juris Rn. 13, jeweils mwN).

    Der Rechtsanwalt darf sich ohne weitere Vorkehrungen darauf verlassen, dass die als zuverlässig erprobte Bürokraft die so erstellte richtige Rechtsmittelschrift übermittelt, ohne dass es einer ausdrücklichen Anweisung, den unrichtigen Schriftsatz zu vernichten, oder zusätzlicher Vorkehrungen, wie beispielsweise einer eigenhändigen Vernichtung oder Unkenntlichmachung des ursprünglichen Schriftsatzes durch den Anwalt, bedarf (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007, aaO Rn. 4 f., vom 12. November 2013, aaO, vom 22. Juli 2015, aaO, vom 25. Oktober 2018, aaO Rn. 10 f. und vom 16. Juli 2019, aaO Rn. 14, jeweils mwN).

    Denn aufgrund dieser Umstände kann vorliegend nicht angenommen werden, dass die Anweisung einer "sonst zuverlässigen" Angestellten bzw. einer als zuverlässig erprobten Büroangestellten erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 17 f.).

  • BGH, 21.05.2019 - II ZB 4/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Vorliegen

    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss den Schriftsatz deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6).

    Er muss die Ausführung seiner Weisung auch in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 f.; Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 13; Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 11; Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6).

    Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 13; jeweils mwN).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der

    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN).

    Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September 2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN).

    In den letztgenannten Fällen muss der Rechtsanwalt, sofern er die selbständige Korrektur und Absendung des Schriftsatzes durch seine Büroangestellten anordnet, die geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Befolgung seiner Weisung abzusichern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14f mwN); soweit dem Rechtsanwalt der berichtigte Schriftsatz erneut zur Unterschrift vorgelegt wird, sind weitere Vorkehrungen, die geeignet sind, eine versehentliche Versendung des fehlerhaften Schriftstückes zu verhindern, gegenüber einer als zuverlässig erprobten Büroangestellten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14, 16 mwN).

  • BGH, 16.07.2019 - VIII ZB 71/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    bb) Stellt der Rechtsanwalt (erst) im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diese (nunmehr richtig adressierte) Berufungsschrift unterzeichnet und der Mitarbeiterin zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 6; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f.; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; jeweils mwN).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es einer eigenhändigen Vernichtung oder Unkenntlichmachung des falsch adressierten Schriftsatzes durch den Anwalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, aaO Rn. 4 f.; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 13; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, aaO).

    Zusätzliche Vorkehrungen, die dies sicherstellten, waren nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 12; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, aaO).

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

  • OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden

  • BGH, 31.07.2019 - XII ZB 36/19

    Welche Vorkehrungen muss ein Einzelanwalt gegen unvorhergesehene Ausfälle

  • BGH, 26.01.2023 - I ZB 42/22

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten einer Partei zur Überprüfung der richtigen

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17

    Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim

  • BSG, 27.02.2017 - B 8 SO 8/17 B

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige; PKH-Verfahren; Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12

    Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der

  • BGH, 13.01.2016 - XII ZB 653/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Fristversäumung durch Telefaxübersendung einer nicht

  • BGH, 14.06.2017 - VIII ZB 41/16

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 19 U 1/22

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlender eigener Prüfung des Anwalts, ob

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 13 U 95/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz SLB 250d

  • BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Falsche Adressierung der

  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 311/15

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

  • BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21

    Wiedereinsetzung im Zivilprozess: Versehentlicher Falschversand des

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 1/21

    Neuberechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 2/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 3/21

    Neuberechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • LG München I, 06.11.2023 - 1 S 12945/23

    Anforderungen an die Fristenkontrollpflicht eines Rechtsanwalts

  • BayObLG, 13.06.2022 - Verg 4/22

    Kontrollpflichten des Rechtsanwalts bei Übertragung der Erstellung von

  • BayObLG, 26.07.2022 - Verg 4/22

    Anwaltsverschulden durch Angabe des falschen Rechtsmittelgerichts

  • OLG München, 12.09.2016 - 23 U 810/16

    Pflicht des Anwalts zur Überprüfung der richtigen Adressierung eines

  • OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 9 UF 157/21

    Verwerfung einer Beschwerde; Verfristete Beschwerdebegründung; Beweiswert eines

  • OLG Brandenburg, 12.11.2021 - 9 UF 157/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht