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   BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08   

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https://dejure.org/2010,4888
BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08 (https://dejure.org/2010,4888)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2010 - XII ZB 6/08 (https://dejure.org/2010,4888)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2010 - XII ZB 6/08 (https://dejure.org/2010,4888)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1587a Abs 2 Nr 3 BGB, § 2 Abs 2 BarwertV vom 01.07.2008, § 2 Abs 3 BarwertV vom 01.07.2008
    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Versorgungsanrechten der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) im Anwartschaftsstadium als statisch; Qualifikation von Versorgungsanrechten der VddB als volldynamisch im Leistungsstadium; Anwendung der Tabelle 1 zur Barwert-Verordnung (BarwertVO) ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

  • ra.de
  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Versorgungsanrechten der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) im Anwartschaftsstadium als statisch; Qualifikation von Versorgungsanrechten der VddB als volldynamisch im Leistungsstadium; Anwendung der Tabelle 1 zur Barwert-Verordnung ( BarwertVO ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 230
  • FamRZ 2011, 277
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der Senat entschieden (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902), dass die Anwartschaften als unverfallbar gelten, die nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen in ihrem Versorgungswert durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem (einem) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.

    Die Entscheidung bezieht sich - im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899) - auf das bis zur Umstellung zum Stichtag 31. Dezember 2001 bestehende Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, welches sich grundlegend von dem Versorgungssystem der VddB unterscheidet.

    Nach der Entscheidung des Senats war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwartschaft auf Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823 ff.).

    Auch Verbeamtung, Änderung des Familienstandes oder Überschreitung der Gesamtversorgung durch die gesetzliche Rente konnten die Versorgungsrente entfallen lassen oder verringern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 903 f. und BGHZ 174, 127 Rn. 50).

    Zwar kann keine Berücksichtigung finden, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 905).

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    b) Ein Anrecht ist dann als volldynamisch zu bewerten, wenn seine Anpassung in der Vergangenheit tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung geführt hat, die mit der Entwicklung der nicht-angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (also den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen sog. Maßstabsversorgungen) Schritt hielt im Sinne einer "gleichen" oder "nahezu gleichen" Steigerung, und wenn dies auch in der Zukunft zu erwarten ist, wobei der Entwicklung in der Vergangenheit eine Indizwirkung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f. mwN).

    An der früheren Rechtsprechung, dass bei einer Abweichung von den durchschnittlichen Steigerungsraten der Beamtenversorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung von mehr als einem Prozentpunkt eine nahezu gleiche Steigerung verneint wird (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN), hat der Senat angesichts der deutlich gesunkenen Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen nicht mehr festgehalten (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 174 b).

    Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden dürfen, sondern alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die BarwertVO aF verfassungsgemäß (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).

  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1988, 822) zur damaligen Regelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei wegen der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar.

    Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der VddB im Rechtsbeschwerdeverfahren trifft die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Senats vom 9. März 1988 (- IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822 ff.) den hiesigen Fall nicht.

    Nach der Entscheidung des Senats war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwartschaft auf Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823 ff.).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Die Länge des angemessenen Zeitraums stellt keine Festgröße dar, sondern ist angesichts der Indizwirkung eine Frage des Einzelfalls; jedenfalls sollte er nicht wesentlich mehr als 10 Jahre umfassen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1476 mwN).

    An der früheren Rechtsprechung, dass bei einer Abweichung von den durchschnittlichen Steigerungsraten der Beamtenversorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung von mehr als einem Prozentpunkt eine nahezu gleiche Steigerung verneint wird (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN), hat der Senat angesichts der deutlich gesunkenen Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen nicht mehr festgehalten (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 174 b).

    Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden dürfen, sondern alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Auch Verbeamtung, Änderung des Familienstandes oder Überschreitung der Gesamtversorgung durch die gesetzliche Rente konnten die Versorgungsrente entfallen lassen oder verringern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 903 f. und BGHZ 174, 127 Rn. 50).

    Der Senat ist an der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht durch das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff. und 122 ff.) gehindert, obwohl es sich bei der VddB um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Rechts handelt.

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 196/05

    Bewertung von bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden dürfen, sondern alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17).

    Festzustellen ist also insbesondere, ob sich nach versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, dem Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und der Vermögenslage des Versorgungsträgers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Steigerungen (oder für ein Unterbleiben einer Steigerung) ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.09.1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 175 a).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZB 180/05

    Beurteilung der Dynamik eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden dürfen, sondern alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17).

    Festzustellen ist also insbesondere, ob sich nach versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, dem Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und der Vermögenslage des Versorgungsträgers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Steigerungen (oder für ein Unterbleiben einer Steigerung) ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.09.1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 175 a).

  • BGH, 25.09.1996 - XII ZB 227/94

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Gleiches hat der Senat für die Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO), der Schwesteranstalt der VddB, deren Satzung (und Finanzierungssystem) im Wesentlichen der der VddB entspricht, entschieden (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328; vom 10. Juli 2002 - XII ZB 6/01 - FamRZ 2002, 1402, 1403).

    Festzustellen ist also insbesondere, ob sich nach versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, dem Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und der Vermögenslage des Versorgungsträgers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Steigerungen (oder für ein Unterbleiben einer Steigerung) ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.09.1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 175 a).

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass jedes Dienst- oder Arbeitsverhältnis z.B. für den Fall bestimmter schuldhafter Verhaltensweisen des Bediensteten/Arbeitnehmers das Risiko der fristlosen Auflösung sowie der möglichen Kürzung oder des Verlustes der Ruhegeldansprüche in sich trägt, ohne dass diese Möglichkeiten generell die Durchführung des Versorgungsausgleichs beeinflussen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 - FamRZ 1986, 341, 343).
  • BGH, 17.11.2004 - XII ZB 197/00

    Bewertung von Anrechten der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08
    Die BarwertVO (in der Fassung vom 1. Juli 2008, gültig bis zum 31. August 2009) ist unabhängig davon, wann die Ehezeit endete, in ihrer bei Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 197/00 - FamRZ 2005, 188, 189), wobei vorliegend zu beachten ist, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage durchzuführen und damit die BarwertVO in ihrer letzten Fassung anzuwenden ist.
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89

    Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und

  • BGH, 10.07.2002 - XII ZB 147/00

    Bewertung einer Versorgungsanwartschaft der Versorgungsanstalt der Deutschen

  • BGH, 25.09.1996 - XII ZB 18/94

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften

  • BGH, 10.07.2002 - XII ZB 6/01

    Aktualisierung von Auskünften einer Versorgungskasse

  • BGH, 25.09.1996 - XII ZB 226/94

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

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