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   BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10   

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BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10 (https://dejure.org/2012,5114)
BGH, Entscheidung vom 29.02.2012 - XII ZB 609/10 (https://dejure.org/2012,5114)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 (https://dejure.org/2012,5114)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 14 Abs 1 VersAusglG, § 46 VersAusglG, § 169 Abs 4 S 1 VVG
    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung; Rückwirkung eines nachehezeitlichen Wertverlusts auf den Ehezeitanteil

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs. 1, 46
    Versorgungsausgleich: Für fondsgebundene Rentenversicherung ohne Deckungskapital im eigentlichen Sinne ist grundsätzlich Rückkaufswert als Zeitwert der Versicherung maßgeblich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Zuwachses im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich; Bedeutung eines nachehezeitlichen Wertverlustes für den Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung; Rückwirkung eines nachehezeitlichen Wertverlusts auf den Ehezeitanteil

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Zuwachses im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich; Bedeutung eines nachehezeitlichen Wertverlustes für den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wie wird eine fondsgebundene Rentenversicherung bewertet?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fondsgebundene Rentenversicherung bei der Scheidung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fondsgebundene Rentenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht des Versorgungsausgleichs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei fondsgebundener privater Rentenversicherung ist nachehezeitlicher Wertzuwachs nicht zu berücksichtigen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Fondsgebundene Rentenversicherung bei der Scheidung // Versorgungsausgleich wird durch Geringfügigkeit nicht gehindert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1287
  • MDR 2012, 651
  • FamRZ 2012, 694
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 37 ff. und XII ZB 328/10 - FamRZ 2012, 277).

    Weil durch die Form der externen Teilung auch keine Splitterversorgung begründet wird, ist die Ermessensausübung des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2011, 192 Rn. 40 ff.).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Für die Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Veränderung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG kommt es mithin entscheidend darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 15 UF 241/10

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der quotalen Übertragung von Anrechten aus

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Zu Recht haben die Instanzgerichte zu Lasten der fondsgebundenen privaten Rentenversicherung des Ehemannes lediglich den stichtagsbezogenen Ehezeitanteil in Höhe von 2.345,45 EUR extern geteilt und zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von 1.172,73 EUR begründet (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; OLG München FamRZ 2011, 376 f. und OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1895 [zum früheren Recht]; a.A. OLG Köln Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 14 UF 144/10 - unveröffentlicht).
  • BGH, 10.11.2010 - XII ZR 197/08

    Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Weil durch die Form der externen Teilung auch keine Splitterversorgung begründet wird, ist die Ermessensausübung des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2011, 192 Rn. 40 ff.).
  • BGH, 05.10.2011 - XII ZB 555/10

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861 [zur auszugleichenden geringeren Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einer höheren Beamtenversorgung] und vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff. [zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts]).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Diese Entwicklung kann so weit gehen, dass ein späterer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurück bleibt und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 38 ff.).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 154/86

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Denn ein anschließender späterer Anstieg im Wert des Ehezeitanteils hebt zunächst den nachehezeitlich eingetretenen Wertverlust auf, bevor der Überschuss als nachehezeitlicher Gewinn unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Der Rechtsbeschwerde bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, ohne dass es darauf ankommt, ob der von ihr begehrte quotale Ausgleich hinreichend bestimmt wäre (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861 [zur auszugleichenden geringeren Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einer höheren Beamtenversorgung] und vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff. [zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts]).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 328/10

    Versorgungsausgleich: Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 37 ff. und XII ZB 328/10 - FamRZ 2012, 277).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2007 - 9 UF 187/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung von fondsgebundenen Rentenversicherungen

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • OLG Köln, 01.10.2010 - 14 UF 144/10

    Teilungsanordnung des Vermögens zum Zeitpunkt der Umsetzung einer Entscheidung

  • OLG München, 12.10.2010 - 12 UF 838/10

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer fondsgebundenen

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Im Rahmen der kapitalgedeckten Versorgung muss der Bewertungszeitpunkt bei laufendem Rentenbezug aber deswegen hinausgeschoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Versorgungsausgleich entfällt, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 29 mwN und BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29. Februar 2012, XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694).

    Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    Soweit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde gelegt hat (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26).

    Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 27).

    Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielversorgungsträger, welche das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 2, § 9 VersAusglG Rn. 9; Bergner FamFR 2013, 507, 510; Kemper FamFR 2013, 51, 55 und FamRB 2012, 177, 178).

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Wegen fehlenden Bezugs zur Ehezeit bleiben im Versorgungsausgleich insbesondere solche nachehezeitlichen Veränderungen unberücksichtigt, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 f.).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

    Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    Soweit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde gelegt hat (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26).

    Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 27).

    Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielversorgungsträger, welche das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 2, § 9 VersAusglG Rn. 9; Bergner FamFR 2013, 507, 510; Kemper FamFR 2013, 51, 55 und FamRB 2012, 177, 178).

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14

    Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts

    Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen - wie etwa späterer beruflicher Aufstieg des Versicherten oder zusätzlicher persönlicher Einsatz aber auch vorzeitiger Ruhestand (vgl. hierzu BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24, BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - nicht erfasst.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24).

    Für den Fall eines nachehezeitlichen Wertverlustes einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein Wertverlust im Gegensatz zu einem nachehezeitlichen Zuwachs auf den Ehezeitanteil des Anrechts auswirke, wobei die Entwicklung sogar so weit gehen könne, dass ein späterer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurück bleibe und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden sei (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 28).

    Daher könnten im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 28).

    Richtig ist zwar, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanrechts bei der gebotenen Halbteilung grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.07.2013 - 10 UF 205/12, FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 31) bleibt der nachehezeitliche Wertverlust insoweit unberücksichtigt, als eine gegenläufige Entwicklung eingesetzt hat, die den nachehezeitlichen Wertverlust wieder auffängt.

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 178/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer 2.2.1 der Teilungsordnung zutreffend nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 VersAusglG) als Anzahl der Anteile ermittelt worden, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten Beiträgen beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 8).

    Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 22).

    (4) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26).

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

    So hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken kann, handelt, und diese im Rahmen der gebotenen Halbteilung zu berücksichtigen ist ( BGH, Urteil vom 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - zitiert nach juris Rn. 28 ).

    Das führt bei der fondsgebundenen Altersversorgung zu der weiteren Konsequenz, dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben durch einen nachehezeitlichen Wertverlust auf Null gesunken ist ( vgl.: BGH, Beschluss vom 29.02.2012, a. a. O., Rn. 29 ).

    Ein abstrakt formulierter Prozesstenor, der entsprechend dem Rechtsschutzbegehren der weiteren Beteiligten zu 2) die Begründung eines Anrechts und Zahlung eines Betrages auf der Grundlage einer in bestimmbarer Weise festgelegten Berechnung vorsieht ( vgl. Ziffer 2.1.4 des Hinweisbeschlusses vom 19.10.2012; so wohl auch: Borth, FamRZ 2011, a. a. O., S. 1776 ), erscheint in Anbetracht der sich aus einer solchen Tenorierung möglicherweise ergebenden Beeinträchtigungen bei einer gegebenenfalls veranlassten Vollstreckung nicht angängig ( vgl.: BGH, Beschluss vom 29.02.2012, a. a. O., Rn. 30; Bergmann, a. a. O., § 5 Rn. 6 ).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Der Senat hat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts - seine frühere Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26 ff.) aufgegeben, wonach nachehezeitliche Wertveränderungen eines fondsgebundenen Anrechts nicht auf den Ehezeitanteil zurückwirkten und es auch der Halbteilungsgrundsatz nicht gebiete, den nachehezeitlichen Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen Anrechts bei der externen Teilung zu berücksichtigen.
  • OLG Brandenburg, 27.11.2012 - 3 UF 15/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung

    Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der ein feststehendes Deckungskapital nicht gebildet wird, handelt es sich trotz der ihr immanenten Wertschwankungen um ein ausgleichsreifes Anrecht, da es dem Grund und der Höhe nach in dem gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend verfestigt ist (BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 15).

    Den Ehezeitanteil hat die weitere Beteiligte zu 1. für die im Jahr 2001 durch den Antragsteller abgeschlossene fondsgebundene Versicherung gemäß §§ 39, 46 VersAusglG in Verbindung mit § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EGVVG zutreffend unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts der Versicherung ohne Abzug von Stornokosten in Höhe von 10.804,48 EUR ermittelt (vgl. zur Berechnung BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 21 f.; NJW 2005, 3559, 3567).

    Ein solcher nachehezeitlicher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 23 ff.).

    Eine derartige Festlegung, mit der bis zur Teilung eintretende Wertverluste berücksichtigt werden könnten, ist im Rahmen der Halbteilung nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2012, 1287, 1289; OLG Stuttgart, a.a.O.).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 FamFG zugelassen, da sich die Entscheidung des BGH zum Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung (NJW 2012, 1287) nicht ausdrücklich zur Verzinsung verhält.

  • OLG Brandenburg, 19.11.2012 - 3 UF 15/12

    Verzinsung des Ausgleichswerts einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung

    Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der ein feststehendes Deckungskapital nicht gebildet wird, handelt es sich trotz der ihr immanenten Wertschwankungen um ein ausgleichsreifes Anrecht, da es dem Grund und der Höhe nach in dem gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend verfestigt ist (BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 15).

    Den Ehezeitanteil hat die weitere Beteiligte zu 1. für die im Jahr 2001 durch den Antragsteller abgeschlossene fondsgebundene Versicherung gemäß §§ 39, 46 VersAusglG in Verbindung mit § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EGVVG zutreffend unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts der Versicherung ohne Abzug von Stornokosten in Höhe von 10.804,48 EUR ermittelt (vgl. zur Berechnung BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 21 f.; NJW 2005, 3559, 3567).

    Ein solcher nachehezeitlicher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 23 ff.).

    Eine derartige Festlegung, mit der bis zur Teilung eintretende Wertverluste berücksichtigt werden könnten, ist im Rahmen der Halbteilung nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2012, 1287, 1289; OLG Stuttgart, aaO.).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 FamFG zugelassen, da sich die Entscheidung des BGH zum Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung (NJW 2012, 1287 ) nicht ausdrücklich zur Verzinsung verhält.

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 354/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 568/10

    Betriebliche Anwartschaften im Versorgungsausgleich: Beschlussfassung bei

  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

  • OLG Nürnberg, 18.10.2013 - 11 UF 462/13

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Tenorierung einer Beteiligung an den

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

  • OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13

    Versorgungsausgleich: Beurteilung des Verbots der Schlechterstellung des

  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

  • OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 17 UF 32/12

    Fondsgebundene Anrechte im Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

  • OLG Celle, 28.08.2012 - 10 UF 17/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten an einem

  • OLG Hamburg, 05.04.2013 - 13 UF 22/12

    Versorgungsausgleich: Beschwerde des Versorgungsträgers; einvernehmliche externe

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22

    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2015 - 8 UF 23/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2012 - 6 UF 42/12

    Versorgungsausgleich: Tenorierung der Ausgleichsentscheidung

  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 1 UF 437/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung deckungskapitalfinanzierter

  • OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung der Pfändung von Anrechten in der

  • OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - 18 UF 12/23

    Teilanfechtung im Versorgungsausgleich

  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

  • OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18

    Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung

  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung

  • OLG Celle, 27.02.2015 - 21 UF 274/13

    Rechtsfolgen einer Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem

  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 4 UF 118/13

    Versorgungsausgleich: externe Teilung bei privater Rentenversicherung

  • OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 UF 109/14

    Zur Frage der Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezugs

  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

  • OLG Celle, 30.10.2013 - 10 UF 204/13

    Berücksichtigung der Verringerung des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts

  • OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11

    Versorgungsausgleich: exterene Teilung einer betrieblichen Altersversorgung;

  • OLG Stuttgart, 31.05.2012 - 16 UF 108/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anforderungen an den Tenor bei Teilung eines

  • OLG München, 09.01.2018 - 16 UF 1281/17

    Zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung bezüglich eines

  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

  • OLG Brandenburg, 29.04.2014 - 10 UF 27/14

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs: Maßgeblicher Bezugszeitpunkt bei

  • OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 9 UF 65/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

  • OLG Saarbrücken, 24.07.2014 - 9 UF 29/14

    Versorgungsausgleich: Verzinsung eines im Wege externer Teilung auszugleichenden

  • OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 10 UF 27/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Teilausschluss hinsichtlich des

  • OLG Bamberg, 31.05.2012 - 2 UF 374/11

    Externe Teilung fondgebundener Anrechte im Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 18.03.2019 - 9 UF 230/18

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in einer

  • OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 16 UF 108/12

    Anforderungen an die Form der internen Teilung eines Anrechts in der

  • OLG Schleswig, 23.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verringerung des Barwertes einer

  • OLG Brandenburg, 20.05.2014 - 10 UF 260/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

  • OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs: Ausgleich eines geringfügigen

  • OLG München, 27.10.2014 - 26 UF 1225/13

    Versorgungsausgleich, Kapitalverlust

  • OLG Brandenburg, 09.08.2023 - 13 UF 48/23
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