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   BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04   

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https://dejure.org/2004,124
BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04 (https://dejure.org/2004,124)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 (https://dejure.org/2004,124)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 (https://dejure.org/2004,124)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines weiteren unterbevollmächtigten Rechtsanwalts im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe; Vorliegen besonderer Umstände für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts

  • Judicialis

    ZPO § 121 Abs. 1; ; ZPO § 121 Abs. 3; ; ZPO § 121 Abs. 4; ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2
    Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 1, 3, 4; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2
    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung eines Verkehrs- oder eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - PKH: Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 370
  • NJW 2004, 2749
  • MDR 2004, 1373 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 1362
  • VersR 2004, 1577 (Ls.)
  • BB 2004, 2100 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 708
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2001 - 2 UF 12/01

    Fahrtkosten des nicht ortsansässigen Anwalts

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 107).

    Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441).

    Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

    Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß auch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßkostenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03

    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 45/02

    Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).
  • OLG Koblenz, 25.07.2001 - 14 W 525/01
    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der auswärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 486).
  • OLG Zweibrücken, 08.09.2003 - 5 WF 112/03

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung Rechtsanwalt, Unterbevollmächtigter,

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei.
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).
  • OLG Naumburg, 29.04.2002 - 14 WF 33/02

    Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts zur Vermittlung des

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 107).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
    Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten.
  • BGH, 31.07.2003 - III ZB 7/03

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei schwieriger Rechts- oder Tatfrage

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

  • OLG Frankfurt, 02.08.2002 - 5 WF 15/02

    Beiordnung, Fahrtkosten, Flugkosten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05

    Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts

    Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Hauptbevollmächtigter beigeordnet, bestand kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür war der auswärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (vgl. § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BRAGO; BGH Beschl. vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 - NJW 2004, 2749).

    Vor diesem Hintergrund kam nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 - a.a.O.), dem das Hessische und das Thüringer Landesarbeitsgericht insoweit gefolgt sind (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschl. vom 01.09.2004 - 2 Ta 5/04 -, m.w.N.; Thüringer Landesarbeitsgericht Beschl. vom 31.01.2005 - 1 Ta 137/03 -), die - hier vorliegende - eingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung nur dann in Betracht, wenn auch sonst nur die Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Anwalts entstehen konnten, weil "besondere Umstände" i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen.

    Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen, durfte das Gericht einen - wie hier - von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BRAGO beiordnen (BGH vom 23.06.2004, a.a.O., zu 2 b a.E. der Gründe; vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht vom 01.09.2004, a.a.O.; Thüringer Landesarbeitsgericht vom 31.01.2005, a.a.O.).

    a) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen des Vorliegens besonderer Umstände erforderlich ist, ist zum Einen auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (BGH v. 23.06.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung des Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (BGH v. 23.06.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist daher stets zu prüfen, ob die - oben dargestellten - "besonderen Umstände" i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen, wobei der Bundesgerichtshofs unter Kostengesichtspunkten hiervon auch dann ausgeht, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Verkehrsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH Beschl. v. 23.06.2004, a.a.O.).

    d) Einer entgültigen Entscheidung insoweit bedarf es indes nicht, da nach der Rechtsprechung des Thüringer Landesarbeitsgerichts bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, jedenfalls auch auf die subjektiven Fähigkeiten der Partei zur Information des am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Hauptbevollmächtigten abzustellen ist (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, a.a.O.; BGH vom 23.06.2004, a.a.O.).

    Darüber hinaus trägt der Kläger selbst nicht vor, er sei schreibungewandt bzw. ihm habe eine Informationsreise zu einem Rechtsanwalt am Sitz des nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten nur ca. 30 km entfernten Prozessgerichts nicht zugemutet werden können (BGH v. 23.06.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung des Sache nicht zuzumuten gewesen wäre bzw. eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursacht hätte (BGH v. 23.06.2004, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372).

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Streitfrage bisher nicht näher befasst, die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts aber für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881).

    Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

    a) Danach ist bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.).

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (vgl. zur Beiordnung bei Prozeßkostenhilfe BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist in der Regel nicht erforderlich.
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