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   BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17   

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https://dejure.org/2020,2725
BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17 (https://dejure.org/2020,2725)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2020 - XII ZB 627/17 (https://dejure.org/2020,2725)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 (https://dejure.org/2020,2725)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 242 BGB, §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB, § 3 VBVG, 1789 BGB, 1836 a Abs. 1 BGB, § 168 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch eines Berufspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) vor seiner förmlichen Bestellung

  • rewis.io

    Vergütung eines Berufspflegers für Zeitaufwand vor Bestellung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergütungsanspruch eines Berufspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) vor seiner förmlichen Bestellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vergütung des Berufspflegers vor der förmlichen Bestellung?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vergütung des Berufspflegers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreuervergütung für Tätigkeiten vor Bestellung

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 1915 Abs 1 S 1; BGB § 1836 Abs 1; VBVG § 3 Abs 1 S 2 Nr 2
    Zur Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers. Zur Frage, ob auch Tätigkeiten vor der förmlichen Bestellung, die zwingend vor dieser anfallen, zu vergüten sind. Gegenständlich ist der Zeitaufwand betreffend die Entgegennahme des Beschlusses, das Anlegen der Handakte ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 372
  • MDR 2020, 373
  • FamRZ 2020, 601
  • Rpfleger 2020, 384
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.08.2017 - XII ZB 562/16

    Vergütungsanspruch des Umgangspflegers: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
    Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).

    Erst mit der wirksamen Bestellung des Pflegers entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 12 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 11).

    Jedoch läuft es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Pfleger aufgrund von bloßen Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 12 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - FamRZ 2018, 40 Rn. 8 ff. zur Aufwandsentschädigung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 a Abs. 1 BGB).

    Hinzu kommt, dass im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG kein Raum für außerhalb des Vergütungsrechts liegende Zahlungsansprüche des nicht wirksam bestellten Pflegers ist, selbst wenn sie im Einzelfall materiell-rechtlich auf § 242 BGB, auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Amtshaftung gestützt werden könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 15 ff. und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 20 f.).

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17

    Vergütungsanspruch des Vormunds: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts ohne

    Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
    Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).

    Erst mit der wirksamen Bestellung des Pflegers entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 12 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 11).

    Jedoch läuft es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Pfleger aufgrund von bloßen Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 12 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - FamRZ 2018, 40 Rn. 8 ff. zur Aufwandsentschädigung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 a Abs. 1 BGB).

    Hinzu kommt, dass im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG kein Raum für außerhalb des Vergütungsrechts liegende Zahlungsansprüche des nicht wirksam bestellten Pflegers ist, selbst wenn sie im Einzelfall materiell-rechtlich auf § 242 BGB, auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Amtshaftung gestützt werden könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 15 ff. und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 20 f.).

  • OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 8 W 509/03

    Berufsbetreuervergütung: Verneinung einer Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten

    Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
    bb) Auch ein solcher, vor der Bestellung liegender Zeitaufwand des späteren Amtsträgers kann aber mangels gesetzlicher Grundlage nicht vergütet werden (vgl. NK-BGB/Fritsche 3. Aufl. § 1836 Rn. 9; Dürbeck FamRZ 2018, 553, 563; aA OLG Stuttgart FamRZ 2005, 655).
  • BGH, 27.09.2017 - XII ZB 6/16

    Pflegschaft eines Großelternteils für ein minderjähriges Kind:

    Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
    Jedoch läuft es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Pfleger aufgrund von bloßen Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 12 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - FamRZ 2018, 40 Rn. 8 ff. zur Aufwandsentschädigung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 a Abs. 1 BGB).
  • OLG Zweibrücken, 29.10.2020 - 6 W 74/20

    Auf Bestellung eines Nachlasspflegers kann nicht unter Verweis auf die

    Auch für zwangsläufig vor der Bestellung liegende Tätigkeiten besteht ein Vergütungsanspruch nicht (vgl. BGH NJOZ 2020, 1099 entgegen OLG Frankfurt, Beschl. 22.09.2017, 8 WF 2/17, BeckRS 2017, 159403).
  • OLG Schleswig, 04.08.2020 - 15 WF 51/19

    Vergütungsfähige Tätigkeiten des für "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bestellten

    Hierfür fehlte es insbesondere an den auch bei der Bestellung eines Vereinsergänzungspflegers einzuhaltenden (vgl. MünchKomm-BGB/Spickhoff, 8. Aufl., § 1789 Rn. 7) Förmlichkeiten nach § 1789 BGB, die eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten vorsehen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, Rn. 7).
  • OLG Braunschweig, 01.02.2023 - 3 W 885/22

    Wirksame Bestellung; Nachlasspfleger; persönliche Verpflichtung; telefonische

    Die Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers gemäß § 1789 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung kann ausnahmsweise auch dann wirksam sei, wenn die persönliche Verpflichtung des Bestellten nicht in dessen Anwesenheit, sondern lediglich telefonisch erfolgt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 -, NJOZ 2020, 1099 [1100], Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - NJW-RR 2018, 325 [326], Rn. 12).

    Erst mit der wirksamen Bestellung des Vormunds würden die Rechte und Pflichten aus der Vormundschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Vormundschaft verbundenen Vergütungsansprüche entstehen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 -, NJOZ 2020, 1099 [1100], Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - NJW-RR 2018, 325 [326], Rn. 12).

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2021 - 3 WF 3/21

    Vergütungsansprüche eines Vormunds Rückforderung von geleisteten Zahlungen

    Diese setzt im Fall einer als Vormund ausgewählten Einzelperson gemäß § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Vormunds voraus (vgl. BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7; BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 12; MünchKomm/Spickhoff, BGB, 8. Auflage, § 1789 Rn. 7, 13).

    Zwar ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum (BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 15; BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2022 - 3 WF 3/21

    Vergütung und Aufwendungsersatz eines Vormunds Rückforderung von geleisteten

    Diese setzt im Fall einer als Vormund ausgewählten Einzelperson gemäß § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Vormunds voraus (vgl. BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7; BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 12; MünchKomm/Spickhoff, BGB, 8. Auflage, § 1789 Rn. 7, 13).

    Zwar ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum (BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 15; BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7).

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