Rechtsprechung
BGH, 28.03.2012 - XII ZB 629/11 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1896 Abs 2 BGB, § 1906 Abs 4 BGB, § 1906 Abs 5 BGB, § 1908d BGB
Betreuung: Aufhebung der neben einer Vorsorgevollmacht angeordneten Betreuung; Bevollmächtigung für unterbringungsähnliche Maßnahmen - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht
- rabüro.de
Bei umfassender Vorsorgevollmacht ist parallel hierzu angeordnete Betreuung mit denselben Aufgabenkreisen aufzuheben
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Vorsorgevollmacht, Erforderlichkeit der Betreuung, Unterbringungsähnliche Maßnahme, Unterbringung, Bettgitter, Freier Wille
- rewis.io
Betreuung: Aufhebung der neben einer Vorsorgevollmacht angeordneten Betreuung; Bevollmächtigung für unterbringungsähnliche Maßnahmen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 3
Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Aufhebung der Betreuung nach Rechtsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- haerlein.de (Kurzinformation)
Betreuungsrecht - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht
Verfahrensgang
- AG Siegen, 25.07.2011 - 33 XVII D 586
- LG Siegen, 31.10.2011 - 4 T 265/11
- BGH, 28.03.2012 - XII ZB 629/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 969
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen …
Dies führt allerdings nur dazu, dass die Betreuung aufzuheben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11, FamRZ 2012, 969 Rn. 13). - BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12
Betreuungsverfahren: Anordnung der Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht
Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11 - FamRZ 2012, 969 Rn. 10). - BGH, 13.05.2020 - XII ZB 61/20
Bestellung eines Betreuers für "alle Angelegenheiten" des Betroffenen aufgrund …
Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11 - FamRZ 2012, 969 Rn. 10).
- BGH, 24.06.2020 - XII ZB 61/20 Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11 - FamRZ 2012, 969 Rn. 10).
- LG Bochum, 01.03.2019 - 7 T 307/18 Die Kammer folgt jedoch der Ansicht des Bundesgerichtshofs, nach der auch der Begriff "Unterbringungsregelungen" weitere unterbringungsähnliche Maßnahmen umfassen kann (BGH, Beschluss vom 28.03.2012, XII ZB 629/11, zitiert nach Juris, FamRZ 2012, 969).
- LG Mönchengladbach, 23.04.2019 - 5 T 64/19
Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, hat die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers zu unterbleiben (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - XII ZB 629/11, Rn. 10 ff., juris.de). - LG Mönchengladbach, 23.04.2019 - 5 T 63/19 Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, hat die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers zu unterbleiben (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - XII ZB 629/11, Rn. 10 ff., juris.de).
- LG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 21 T 218/19 Zwar steht eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, § 1896 Abs. 2 BGB, weil die Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne (BGH, FamRZ 2012, 969 = BeckRS 2012, 08883 Rdnr. 10; BGH NJW 2013, 3373, beck-online).
- LG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 21 T 217/19
Wann steht Vorsorgevollmacht Bestellung eines Betreuers nicht entgegen?
Zwar steht eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, § 1896 Abs. 2 BGB, weil die Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne (BGH, FamRZ 2012, 969 = BeckRS 2012, 08883 Rdnr. 10; BGH NJW 2013, 3373, beck-online).