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   BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13   

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https://dejure.org/2016,4321
BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13 (https://dejure.org/2016,4321)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 (https://dejure.org/2016,4321)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - XII ZB 629/13 (https://dejure.org/2016,4321)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 FamFG
    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Anschlussbeschwerde der Eheleute hinsichtlich der nicht durch den Versorgungsträger angefochtenen Teile der Erstentscheidung; Anschlussbeschwerde eines anderen ...

  • IWW

    § 18 Abs. 1 VersAusglG, § ... 27 VersAusglG, § 66 FamFG, § 145 FamFG, § 66 Satz 1 FamFG, §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG, § 11 Abs. 3 HöfeVfO, § 26 FamFG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 629 a Abs. 3 ZPO, § 59 FamFG, § 524 ZPO, § 63 Abs. 1 FamFG, § 45 Satz 2 FamFG, § 66 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG, § 42 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte; Anschluss eines Versorgungsträgers an die Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Anschlussbeschwerde der Eheleute hinsichtlich der nicht durch den Versorgungsträger angefochtenen Teile der Erstentscheidung; Anschlussbeschwerde eines anderen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 66
    Beschränkung der Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte; Anschluss eines Versorgungsträgers an die Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden ...

  • rechtsportal.de

    FamFG § 66 ; ZPO § 524 ; VersAusglG § 27
    Beschränkung der Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte; Anschluss eines Versorgungsträgers an die Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist auch teilanfechtbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die Berichtigung der Beschlussformel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - beschränkte Beschwerde und Anschlussbeschwerde

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch einen beteiligten Versorgungsträger wegen einzelner Anrechte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    VersAusgl-Verfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkte Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1320
  • MDR 2016, 1409
  • FamRZ 2016, 794
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).

    Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt, weil eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird, kann sich für diesen Ehegatten ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben, wenn das Hauptrechtsmittel allein auf eine Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Gunsten behafteten Versorgungsanrechte abzielt (zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    Dies muss folgerichtig auch dann gelten, wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie etwa unzutreffende Feststellungen zur Ehezeit - auch die Anrechte betrifft, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 491/11 - FamRZ 2013, 610 Rn. 10 ff.).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11

    Versorgungsausgleich: Keine Teilrechtskraft bei beschränkter Anfechtung

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    (b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

    Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    (a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen "Wächteramtes" - bejaht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1869, 1870; OLG Frankfurt [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; Finke NZFam 2015, 134; Schwamb FamFR 2011, 128; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f.).

    (b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 5/04

    Zulässigkeit der Klage auf Zahlung der erhöhten Miete; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Ist dies der Fall, können im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659).

    Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659).

  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Ist dies der Fall, können im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659).

    Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659).

  • BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG, § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60).

    Dieses liegt nicht vor, wenn sich ein Ehegatte der Beschwerde eines Versorgungsträgers (lediglich) wegen der vom Hauptrechtsmittel bereits betroffenen Versorgungsverhältnisse anschließen will, weil das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Versorgungsanrechten bereits auf das Hauptrechtsmittel in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das Verschlechterungsverbot überprüfen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60).

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12

    Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift insoweit über die zum früheren Recht entwickelten Grundsätze hinaus, als die Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist noch von vornherein voraussetzt, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 7 f.).

    Ebenso fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 23).

    Aus diesem grundsätzlichen - aber ohnehin nicht uneingeschränkten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12) - Anspruch des Versorgungsträgers auf einen gesetzmäßigen Ausgleich der bei ihm bestehenden Anrechte lässt sich aber nicht herleiten, dass ihm auch die Befugnis zuerkannt werden müsste, im Wege des Anschlussrechtsmittels in ein (Rechtsmittel-)Verfahren einzugreifen, dessen Ausgang seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen kann.

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011, XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547).

    a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 23).

  • OLG Oldenburg, 29.08.2012 - 14 UF 22/11
    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    Solange eine Teilrechtskraft der nicht angegriffenen Teile der einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht eingetreten sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines Anschlussrechtsmittels die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstanzlichen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 491/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung beider Versorgungsträger

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13

    Vergütung für den Ergänzungsbetreuer: Nachträgliche rückwirkende Feststellung

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82

    Wirksamkeit einer in zulässiger Weise eingelegten unselbständigen

  • BGH, 27.10.1983 - VII ZR 41/83

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2013 - 18 UF 378/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

  • OLG Frankfurt, 09.09.2014 - 6 UF 160/14

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

  • OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Neufassung der

  • OLG Nürnberg, 12.01.2011 - 7 UF 1473/10

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

  • OLG Brandenburg, 10.06.2014 - 10 UF 70/14

    Ehescheidungsrecht: Durchführung des Versorgungsausgleichs; Umfang der

  • OLG Hamm, 01.10.2012 - 3 UF 186/11

    Berücksichtigung des Verlustes von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Denn unabhängig davon, ob damit eine - dem Grundsatz nach auch in den Gründen mögliche (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 635/13 - FamRZ 2015, 37 Rn. 7) - Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf einzelne Anrechte verbunden sein sollte, wäre eine solche wegen der notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit aller Anrechte, die aus der im Rahmen der auch vom Oberlandesgericht erörterten Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Gesamtwürdigung folgt, unwirksam (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Das Beschwerdegericht hat nicht erwogen, dieses Anrecht ganz oder teilweise nach § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, woran es insbesondere nicht durch eine (vermeintliche) Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Rentenanrechten gehindert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15).
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Anrechte ist nur dann nicht möglich, wenn und soweit eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte in das Rechtsmittelverfahren gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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