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   BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13   

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https://dejure.org/2014,32486
BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13 (https://dejure.org/2014,32486)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2014 - XII ZB 635/13 (https://dejure.org/2014,32486)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - XII ZB 635/13 (https://dejure.org/2014,32486)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 VersAusglG, § 54 Abs 4 VersAusglG, § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG
    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen wirtschaftlicher Unbilligkeit

  • IWW

    § 1587 Abs. 2 BGB, § 20 VersAusglG, § 51 Abs. 4 VersAusglG, § 242 BGB, § 27 VersAusglG, § 1587 h Nr. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 20
    Zahlungsvoraussetzungen einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

  • rewis.io

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen wirtschaftlicher Unbilligkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 20
    Voraussetzungen der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 20
    Voraussetzungen der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die VBL-Rente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Unbilligkeit im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Unbilligkeit eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Unbilligkeit eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1473
  • MDR 2015, 98
  • FamRZ 2015, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Auszug aus BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13
    Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungs- oder Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13
    Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 zu § 1587 h Nr. 1 BGB).
  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 253/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Denn unabhängig davon, ob damit eine - dem Grundsatz nach auch in den Gründen mögliche (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 635/13 - FamRZ 2015, 37 Rn. 7) - Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf einzelne Anrechte verbunden sein sollte, wäre eine solche wegen der notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit aller Anrechte, die aus der im Rahmen der auch vom Oberlandesgericht erörterten Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Gesamtwürdigung folgt, unwirksam (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 27.07.2017 - 10 UF 72/17

    Versorgungsausgleich; Durchführung; Abänderung; grob unbillig

    a) Richtig ist, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus wirtschaftlichen Gründen grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG sein kann, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (BGH FamRZ 2015, 37).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Dass der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls voraussichtlich über höhere Versorgungsanrechte verfügen wird, reicht allein als Ausschlussgrund aber nicht aus (vgl. u.a. OLG Hamm, FamRZ 1997, 27, 28; OLG Köln, FamRZ 2000, 158), ebenso wenig, dass der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig oder der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 37), z. B. weil er über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist (vgl. BGH, FamRZ 1999, 714, 715).
  • OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Diese Entscheidung ist mit Beschluss vom 09.12.2015 (XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442) bestätigt worden; bereits zuvor, mit Beschluss vom 01.10.2014 (XII ZB 635/13, FamRZ 2015, 37) hat der Bundesgerichtshof die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der tatsächlichen, durch die vorzeitige Verrentung niedrigeren Anrechte ebenfalls nicht beanstandet.
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