Rechtsprechung
BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 15 Abs 1 VersAusglG, § 15 Abs 2 VersAusglG, § 222 Abs 3 FamFG
Versorgungsausgleich: Verzinsung des vom Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung zu zahlenden Ausgleichswerts; Verzugsschaden des Zielversorgungsträgers bei Verzögerung der Zahlung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- rewis.io
Versorgungsausgleich: Verzinsung des vom Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung zu zahlenden Ausgleichswerts; Verzugsschaden des Zielversorgungsträgers bei Verzögerung der Zahlung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 4
Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verzinsung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 13.06.2012 - 200 F 8296/11
- KG, 12.10.2012 - 19 UF 73/12
- BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1182
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 11.06.2012 - 34 Wx 115/12
Grundbuchverfahren: Löschung einer durch den Tod des Berechtigten befristeten …
Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12
Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (…Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.). - BGH, 13.02.2013 - XII ZB 631/12
Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom …
Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12
Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. …und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.). - BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter …
Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12
Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (…Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.).
- OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im …
Im Rahmen der externen Teilung begründet das Familiengericht durch richterlichen Gestaltungsakt ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten beim empfangenden Versorgungsträger (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.) und ordnet nach den §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG die Zahlung des Ausgleichsbetrages durch den abgebenden Versorgungsträger an.Dabei geschieht die Begründung des Anrechts beim empfangenden Versorgungsträger (deren Wirkungen im einzelnen von der zwischen Ausgleichsberechtigten und aufnehmenden Versorgungsträger getroffenen Abrede, die das begründete Anrecht erst einzeln ausgestaltet, abhängen) unabhängig von der Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, so dass das Anrecht auch zur Entstehung gelangt, wenn der abgebende Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag nicht an den aufnehmenden Versorgungsträger zahlt (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.;… ebenfalls Gräper, in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 14 VersAusglG Rz. 30).
- OLG Saarbrücken, 11.01.2022 - 6 UF 91/21
Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene …
Hiernach ist die Verzinsung - wie schon in der erstinstanzlichen Auskunft der B. GmbH von dieser ausdrücklich unter zutreffender Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung begehrt - nur hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile anzuordnen, welche die B. GmbH unangegriffen und bedenkenfrei mit 13.206,97 EUR beauskunftet hat, wobei entsprechend der - der höchstrichterlichen sowie der Senatsrechtsprechung folgenden - Verfahrensweise des Familiengerichts die Verzinsung erst ab dem 1. des auf den Monat, in den das Ehezeitende fällt, folgenden Monats anzuordnen ist (siehe dazu ausdrücklich BGH FamRZ 2017, 727; ebenso Senatsbeschluss vom 26. November 2020 - 6 UF 140/20 - m.z.w.N.; siehe auch die Tenorierung in BGH FamRZ 2014, 1182) und eine Bezugnahme auf den Teilungsvorschlag der B. GmbH nicht geboten ist. - AG Melsungen, 27.09.2018 - 56 F 671/16 Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791).
Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791).
Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791).
- OLG Schleswig, 09.01.2019 - 15 UF 102/18
Ausgleich bei geringem Ausgleichswert; Ausübung des Wahlrechts bezüglich der …
Der Betrag, den der abgebende Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person - hier die Beschwerdeführerin, die ... Lebensversicherung a. G. - an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen (BGH FamRZ 2016, 1144; 2014, 1182; 2013, 1019; 2013, 773; 2011, 1785).