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   BGH, 21.11.2013 - XII ZB 65/13   

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https://dejure.org/2013,37154
BGH, 21.11.2013 - XII ZB 65/13 (https://dejure.org/2013,37154)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - XII ZB 65/13 (https://dejure.org/2013,37154)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - XII ZB 65/13 (https://dejure.org/2013,37154)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 VersAusglG, § 11 Abs 1 Nr 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der Beschlussformel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der Beschlussformel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der Beschlussformel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 635
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 65/13
    Wie der Senat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 8 ff.).

    Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu 1 als Rechtsbeschwerdeführerin nicht benachteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 17, 19).

  • OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16

    Private Altersvorsorge; Sicherungsvereinbarung; Darlehen; Versorgungsausgleich

    Dem steht es hingegen nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist, da durch die Abtretung nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger infrage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt wird (vgl. BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 11f; BGH, FamRZ 2014, 279, 280 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 9).

    Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 12; BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17; Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900, bei juris Langtext Rn. 3ff).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 6 UF 16/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

    auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2013 - XII ZB 65/13 - (FamRZ 2014, 635) und auf die Senatsentscheidung vom 21. November 2013 - 6 UF 180/13 - (juris) verfängt nicht; in beiden Entscheidungen findet sich keine tragende Aussage zu den Anforderungen von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG.
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