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   BGH, 27.03.2019 - XII ZB 66/19   

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https://dejure.org/2019,9816
BGH, 27.03.2019 - XII ZB 66/19 (https://dejure.org/2019,9816)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - XII ZB 66/19 (https://dejure.org/2019,9816)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - XII ZB 66/19 (https://dejure.org/2019,9816)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeschwerden in Familiensachen - und der Anwaltszwang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1077
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2018 - XII ZB 46/18

    Befugnis zweier Eltern zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ihre betroffenen

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - XII ZB 66/19
    Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN), das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7), kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 288/18

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung durch den

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - XII ZB 66/19
    Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN), das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7), kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 71/19

    Notwendige Einlegung eines Rechtsbehelfs zum BGH durch einen bei dem BGH

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - XII ZB 66/19
    Im Übrigen wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag zum Geschäftszeichen XII ZB 71/19 Bezug genommen.
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