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   BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13   

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BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13 (https://dejure.org/2017,9954)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - XII ZB 697/13 (https://dejure.org/2017,9954)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - XII ZB 697/13 (https://dejure.org/2017,9954)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 1 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 1 VersAusglG, § 11 Abs 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der Ehegatten; Zulässigkeit der von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierten Verfahrensweise bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; ...

  • IWW

    Art. 111 Abs. 5 Satz 1 FGG-RG, § ... 48 Abs. 3 VersAusglG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 VersAusglG, § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS, § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, § 228 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 224 Abs. 3 FamFG, § 61 FamFG, § 13 VersAusglG, §§ 39 ff. VersAusglG, § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 45 Abs. 3 VersAusglG, § 36 VBLS, § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 1, 3 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 35 Abs. 1 VBLS, §§ 68, 255 a SGB VI, § 47 Abs. 5 VersAusglG, § 47 Abs. 2 VersAusglG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 VBLS, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 32 a VBLS, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG, § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG, Art. 8 des SEPA-Begleitgesetzes, Richtlinie 2006/54/EG, Richtlinie 2004/113/EG

  • Wolters Kluwer

    Beschwer von Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der Ehegatten; Zulässigkeit der von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierten Verfahrensweise bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwer von Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der ...

  • rechtsportal.de

    Beschwer von Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der Ehegatten; Zulässigkeit der von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierten Verfahrensweise bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verfahrensweise bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Interne Teilung von Anrechten der ZVöD

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis eines Ehegatten beim Versorgungsausgleich

Besprechungen u.ä. (3)

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nun schätzt mal schön - Der Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nun schätzt mal schön - Der Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung

  • hefam.de PDF (Entscheidungsbesprechung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 214, 169
  • NJW 2017, 2547
  • MDR 2017, 649
  • FamRZ 2017, 863
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12

    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.) und im Schrifttum (BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.

    Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Ehezeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 307 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54).

    Vielmehr beschränkt sich die Bestimmung allgemein auf eine Bezugnahme auf die "versicherungsmathematischen Grundsätze", so dass der auf der Verwendung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende Gleichheitsverstoß schon durch eine auf verfassungskonformer Auslegung beruhenden Handhabung der Bestimmung dahingehend beseitigt werden kann, dass bei der versicherungsmathematischen Ermittlung von Barwerten im Rahmen der Berechnung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308).

    Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht.

    Dies gilt auch deshalb, weil die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren das konkrete Ausgleichsergebnis wegen der - bereits beschriebenen - kompensatorischen Effekte der eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung voraussichtlich nur in einem sehr geringen Maße beeinflussen würde (vgl. auch Hauß FamRB 2013, 386, 387).

  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    Teilweise wird - gestützt auch auf medizinische und soziologische Studien (vgl. etwa die Nachweise bei Temming ZESAR 2005, 72, 74 Fn. 16 f.) - die Auffassung vertreten, dass die unterschiedlich hohe Lebenserwartung von Frauen und Männern gerade nicht auf biologischen Unterschieden, sondern in erster Linie auf soziokulturellen Prägungen (Lebensgewohnheiten, Ernährungsweise, Suchtverhalten, Familienstand, Berufstätigkeit oder Bildungsniveau) beruhe, für die das Geschlecht lediglich als stellvertretender Indikator herangezogen werde (vgl. Temming ZESAR 2005, 72, 74; Wrese/Baer NJW 2004, 1623, 1625; Hensche NZA 2004, 828, 832; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. September 2010 in der Rechtssache C-236/09 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats - VersR 2010, 1571 Rn. 62 f.).

    Habe der Unionsgesetzgeber ein Tätigwerden zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichheit von Männern und Frauen beschlossen, müsse er "in kohärenter Weise" auf die Verwirklichung dieses Ziels hinwirken (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19 ff. - Association Belge des Consommateurs Test-Achats).

    Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzuerhalten, laufe der Verwirklichung des mit der Gender-Richtlinie verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und sei deshalb mit den primärrechtlichen Gewährleistungen der Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar (vgl. EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 30-32 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats).

    (3) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits-Richtlinie hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass die "Test-Achats"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Auswirkungen auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung habe, weil sich diese Rechtsprechung auf einen "völlig anderen Sachverhalt" beziehe (vgl. Nr. 2.4 der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09 [Test-Achats], abgedruckt in BetrAV 2012, 78 ff.).

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vgl. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ-RR 1988, 104, 107).

    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die "ihrer Natur nach" entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289, 290; vgl. zuletzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.).

    Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859).

  • OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 11 UF 27/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ungleiche Teilung von Versorgungspunkten bei der

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.) und im Schrifttum (BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.

    Demgegenüber lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage entnehmen, auf welche bestimmte Weise der - in Versorgungspunkten anzugebende - Ausgleichswert zu berechnen oder nicht zu berechnen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107).

    Diesen Empfehlungen folgend haben einige kommunale Zusatzversorgungskassen ihr Bewertungssystem bereits im Jahr 2013 auf geschlechtsneutrale Barwertfaktoren umgestellt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107: Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden).

  • OLG Schleswig, 31.07.2015 - 14 UF 42/15

    Ermittlung der Höhe des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleichsverfahren:

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.) und im Schrifttum (BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.

    Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Ehezeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 307 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54).

  • OLG Köln, 06.01.2015 - 12 UF 91/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.) und im Schrifttum (BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.

    Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Ehezeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 307 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Ausgleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).

    bb) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zunächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9).

  • BGH, 27.04.2005 - XII ZB 48/01

    Beschwerdeberechtigung eines Ehegatten im Versorgungsausgleichsverfahren;

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    In diesem Sinne sind die Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich dann beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 - FamRZ 2005, 1240, 1241).

    Ob der von dem Ehegatten mit der Beschwerde geltend gemachte Eingriff in subjektive Rechte tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 - FamRZ 2005, 1240, 1241).

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vgl. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ-RR 1988, 104, 107).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die "ihrer Natur nach" entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289, 290; vgl. zuletzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.).
  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

  • BAG, 16.02.1978 - 3 AZR 624/76

    Höchstgrenze - Versorgungsbezüge - Einkommen - Verwendung - Öffentlicher Dienst -

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 279/07

    Zulässigkeit der rückwirkenden Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

  • OLG Oldenburg, 06.12.2010 - 14 UF 128/10

    Versorgungsausgleich: Unterschiedliche Versorgungspunkte für Männer und Frauen

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

  • KG, 28.04.2015 - 13 UF 56/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • OLG Naumburg, 13.08.2014 - 8 UF 15/14

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Ermittlung eines mit

  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 5 UF 15/12

    Versorgungsausgleich: Durchführung durch Umrechnung in Versorgungspunkte

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 142/91

    Beschwerdeberechtigung bei Ausschluß des Vorsorgungsausgelichs

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2013 - 8 UF 129/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der Zusatzversorgung des

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10

    Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 178/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

  • OLG Köln, 13.05.2014 - 21 UF 115/13

    Zulässigkeit der Beschwerde des Ausgleichsverpflichteten gegen die Durchführung

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines

    Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Technischen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abgelaufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.

    Vor diesem Hintergrund kann die von den "Richtlinien" abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1800/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

    Der BGH habe mit Beschluss vom 8.3.2017 (XII ZB 697/13, FamRZ 2017, 863ff.) entschieden, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zu einer nicht mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu vereinbarenden Ungleichbehandlung führe.

    Unmittelbar geschlechterdifferenzierende Regelungen sind nunmehr - nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung - nur noch zur Lösung solcher Probleme zulässig, die allein auf biologische Unterschiede zwischen Männern und Frauen zurückzuführen sind (vgl. u.a. BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169).

    a) Unstreitig ist insoweit, dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Lebenserwartung haben (vgl. hierzu auch BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169).

    b) Es ist demgegenüber aber stark umstritten, ob die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des BGH an, der den derzeitigen Kenntnisstand dahingehend zusammenfasst, dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen - in einem letztlich nicht aufklärbaren Umfang - sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst werde (vgl. BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

    aa) Der BGH hat in seinem o.g. Beschluss vom 8.3.2017 (XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1799/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

    Der BGH habe mit Beschluss vom 8.3.2017 (XII ZB 697/13, FamRZ 2017, 863ff.) entschieden, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zu einer nicht mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu vereinbarenden Ungleichbehandlung führe.

    Unmittelbar geschlechterdifferenzierende Regelungen sind nunmehr - nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung - nur noch zur Lösung solcher Probleme zulässig, die allein auf biologische Unterschiede zwischen Männern und Frauen zurückzuführen sind (vgl. u.a. BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169).

    a) Unstreitig ist insoweit, dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Lebenserwartung haben (vgl. hierzu auch BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169).

    b) Es ist demgegenüber aber stark umstritten, ob die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des BGH an, der den derzeitigen Kenntnisstand dahingehend zusammenfasst, dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen - in einem letztlich nicht aufklärbaren Umfang - sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst werde (vgl. BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

    aa) Der BGH hat in seinem o.g. Beschluss vom 8.3.2017 (XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1929/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

    Der BGH habe mit Beschluss vom 8.3.2017 (XII ZB 697/13, FamRZ 2017, 863ff.) entschieden, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zu einer nicht mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu vereinbarenden Ungleichbehandlung führe.

    Unmittelbar geschlechterdifferenzierende Regelungen sind nunmehr - nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung - nur noch zur Lösung solcher Probleme zulässig, die allein auf biologische Unterschiede zwischen Männern und Frauen zurückzuführen sind (vgl. u.a. BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169).

    a) Unstreitig ist insoweit, dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Lebenserwartung haben (vgl. hierzu auch BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169).

    b) Es ist demgegenüber aber stark umstritten, ob die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des BGH an, der den derzeitigen Kenntnisstand dahingehend zusammenfasst, dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen - in einem letztlich nicht aufklärbaren Umfang - sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst werde (vgl. BGH-Beschluss vom 8.3.2017 XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

    aa) Der BGH hat in seinem o.g. Beschluss vom 8.3.2017 (XII ZB 697/13, BGHZ 214, 169, m.w.N.).

  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20

    Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen

    Auch versicherungsförmige Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in denen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherte Person und Bezugsberechtigter) den Versicherungsvertrag mit einem externen Unternehmen der Lebensversicherung abschließt, fallen deshalb nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Gender-Richtlinie (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 44 mwN).

    Ob eine Versicherung innerhalb oder außerhalb des institutionellen Rahmens der betrieblichen Altersversorgung errichtet worden ist, liefert daher kein taugliches Differenzierungskriterium für die Frage nach der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen, und die Grundsätze der "Test-Achats"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden deshalb - mindestens - in den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung zu beachten sein (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 45 f.).

    (3) Diesem rechtlichen Befund steht es nicht entgegen, dass der Senat im Jahr 2017 die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei Versorgungsauskünften von Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit dem 1. Januar 2013 - auch unter Hinweis auf die Fernwirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    bb) Im Übrigen steht einer Verwertung der von der ZVK erteilten Versorgungsauskunft unter den hier obwaltenden Umständen weder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2016 zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelungen für rentenferne Versicherte (BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) noch die Rechtsprechung des Senats zur Verfassungswidrigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (grundlegend Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - juris Rn. 26 ff. zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entgegen.

    (2) Soweit die vom Beschwerdegericht für seine Feststellungen herangezogene Versorgungsauskunft der ZVK vom 4. Juli 2011 möglicherweise auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruht, bestehen gegen die Verwertung dieser Auskunft im vorliegenden Fall schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil sie vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - juris Rn. 48 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15

    Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; ebenso OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.; BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.; aA OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 755, 756 f.; Bergner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/Bergmann BGB [Stand: November 2016] § 5 VersAusglG Rn. 7; tendenziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759) lassen sich dagegen keine grundlegenden Bedenken erheben.

    Die auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und den daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruhende Auskunftspraxis der VBL kann nur noch übergangsweise für solche Auskünfte hingenommen werden, die (was hier nicht der Fall ist) vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

    Die hierbei vorgenommene Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte in einen versicherungsmathematischen Barwert und die sodann erfolgte Rückrechnung des Ausgleichswerts nach Abzug der Teilungskosten in die Bezugsgröße Versorgungspunkte begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGH FamRZ 2017, 863).
  • BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19

    Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er mehr als rechtlich geboten von seinen eigenen Versorgungsanrechten abgeben muss oder wenn das Familiengericht gesetzwidrig eine für ihn ungünstigere Ausgleichsform gewählt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 12 f.; vgl. dazu auch MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 59 Rn. 26; MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 228 Rn. 5).
  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Darüber hinaus wären zahlreiche und im Übrigen auch fehleranfällige (vgl. dazu BT-Drucks. 16/10144 S. 55) Folgeanpassungen der AVB erforderlich, um eine Anpassung der Teilungsregelung für die EZVK aufwandsneutral (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 22) zu gestalten.
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

  • BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21

    Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an den Abänderungsantrag des

  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein

  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach §

  • OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

  • OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

  • KG, 02.04.2021 - 19 UF 3/21

    Durchführung der internen Teilung bei einer privaten Altersvorsorge in Form der

  • KG, 22.03.2021 - 19 UF 3/21

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

  • OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 9 UF 151/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Maßgabenanordnung

  • OLG Hamm, 17.04.2020 - 2 UF 32/20

    Unzulässigkeit vorsorglicher Maßgabenanordnungen bei der internen Teilung von

  • OLG Brandenburg, 19.02.2019 - 10 UF 236/14

    Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache

  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 151/20
  • OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 13 UF 126/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die angebliche teilweise Nichtdurchführung des

  • AG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 35 F 2227/90
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