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   BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98   

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BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98 (https://dejure.org/2000,517)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2000 - XII ZB 73/98 (https://dejure.org/2000,517)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 (https://dejure.org/2000,517)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3707
  • MDR 2000, 1250
  • FamRZ 2001, 25
  • NZA-RR 2000, 606
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98
    Hingegen sind die Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes nicht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 305).

    In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht nur den auf Gehaltserhöhungen beruhenden Anstieg der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von monatlich 957, 50 DM im Jahre 1981 bis auf monatlich 1.635 DM im April 1993, sondern auch die Anhebung der Alterspension auf monatlich 1.774 DM zum 1. Juli 1996 in die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306 m.N.).

    a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228, 229; und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306).

  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98
    a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228, 229; und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306).

    Der Senat hat sich bereits in dem schon erwähnten Beschluß vom 7. Februar 1990 (BGHZ 110, 224, 228 f.) mit der Frage befaßt, ob und in welcher Weise eine nach Ehezeit eingetretene Veränderung der - ursprünglich vorgesehenen - Betriebszugehörigkeit bei der Wertermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98
    In Anwendung dieser Regelung hat das Oberlandesgericht die der Antragstellerin zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente rechtlich zutreffend nach dem Bruttobetrag der maßgeblichen Altersversorgung des Antragsgegners bemessen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 = FamRZ 1994, 560) und darüber hinaus eine Umrechnung dieser Altersversorgung mit Hilfe der Barwertverordnung abgelehnt.
  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98
    Eine solche Umrechnung hätte hier zur Folge, daß bei dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgeg-ners der Halbteilungsgrundsatz zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antragstellerin verletzt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 = FamRZ 1997, 285, 287 unter 5 m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83

    Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98
    Da die Antragstellerin neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über weitere Versorgungsanrechte verfügt, so daß die auszugleichende Versorgung des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ESSO AG ihre Versorgung "übersteigt", hat sie nach § 1587 g Abs. 1 BGB Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte "des jeweils übersteigenden Betrages" (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 98, 390, 392, 393).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Da im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die jeweils gezahlten Nominalbeträge saldiert werden, ist eine Bewertung der auszugleichenden Anrechte grundsätzlich entbehrlich (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rn. 13; Wick aaO Rn. 312, 334).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Ob bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung die Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand oder erst mit dem Bezug der Altersrente endet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt (offen gelassen im Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 27).

    Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ruhegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25).

    Zu den somit schon im Erstverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen gehört auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts durch die Antragstellerin (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26).

  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

    (vgl. zuletzt BGH, NJW 2000, 3707 m.w.N.).

    b) Wenn ein öffentlichrechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar - ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO - zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707).

    cc) Wenn man - zum Zwecke der Überprüfung der Übereinstimmung dieses Ergebnisses mit dem Grundsatz der Halbteilung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und der darauf zutreffend gestützten Ablehnung einer Umrechnung für den Regelfall des schuldrechtlichen Ausgleichs BGH, FamRZ 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707) - die nominellen Versorgungswerte gegenüberstellt, die den Parteien nach vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung (d.h. unter Berücksichtigung der Wertverschiebungen auf Grund des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und des ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich zur Verfügung stehen, dann ergeben sich Wertdifferenzen in einem unvertretbaren Ausmaß:.

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verhältnis nach dem Anteil zu bemessen, der der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228 f. = FamRZ 1990, 605, 606; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 306 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 [jeweils zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]).
  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605).
  • OLG Celle, 22.11.2004 - 10 UF 154/04

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer

    Bei der Gegenüberstellung der auszugleichenden Renten sind jeweils die Bruttobeträge zugrunde zu legen (vgl. BGH FamRZ 2001, 25; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rn. 333).

    Hier ist von den Nominalbeträgen der auszugleichenden Versorgungen auszugehen; Veränderungen in der Höhe der jeweiligen Versorgungsleistungen während der Rentenlaufzeit sind gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1997, 285, 287; 2001, 25; Wick, a. a. O. Rn. 334).

    Das vorzeitige Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Betrieb ist ein Umstand, der im Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er erst nach Ehezeitende eintritt (vgl. BGH FamRZ 1990, 605; 2001, 25, 26).

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 74/08

    Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

    Zu den somit schon im Erstverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen gehört auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 -FamRZ 2001, 25, 26) .
  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06

    Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer

    Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Bruttobeträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 ­ XII ZB 73/98 ­ FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte eingestellt.
  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

    Ausgangspunkt für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei beiden Trägern gezahlten Renten, die sich nach § 1587 g II S. 1 BGB i. V. m. § 1587 a BGB nach den Bruttobeträgen bemessen, d. h. vor Berücksichtigung etwaiger Abzüge wie Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge u. s. w. (BGH, FamRZ 1994, 560; 2001, 25).

    Wenn ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar, d. h. ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO, zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; 2001, 25).

  • BGH, 29.04.2009 - XII ZB 182/07

    Außerachtlassung der Kürzung eines betrieblichen Anrechts wegen einer vor der

  • OLG Celle, 08.03.2004 - 10 UF 268/03

    Aufeinandertreffen eines Antrages auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und

  • BGH, 04.03.2009 - XII ZB 117/07

    Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors i.R.d. Versorgungsausgleichs

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige

  • OLG Hamm, 10.11.2003 - 11 UF 360/02

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Werterhöhungen des

  • OLG Frankfurt, 12.09.2007 - 3 UF 396/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 228/03

    Anforderungen an die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99

    Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
  • OLG Schleswig, 05.08.2004 - 10 UF 192/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Rentenanwartschaft bei

  • OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung;

  • OLG Schleswig, 22.03.2007 - 8 UF 182/06

    Versorgungsausgleich: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich trotz geltend

  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02

    Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen betrieblicher Altersversorgung

  • OLG Koblenz, 18.03.2008 - 11 UF 159/07

    Ausgleich der Absenkung der Beamtenversorgung im schuldrechtlichen

  • OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
  • OLG Zweibrücken, 11.12.2007 - 2 UF 182/07

    Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen im schuldrechtlichen

  • OLG Brandenburg, 24.09.2007 - 10 UF 115/06

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von nicht angleichdynamischen Anrechten durch

  • OLG Nürnberg, 13.09.2004 - 11 UF 4240/03

    Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

  • OLG Brandenburg, 11.12.2007 - 10 UF 65/07

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften auf eine betriebliche

  • OLG Brandenburg, 24.09.2007 - 10 UF 147/06

    Versorgungsausgleich: Ausgleich im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte

  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 10 UF 212/05

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft aus privater Leibrente -

  • OLG Brandenburg, 16.09.2010 - 10 UF 18/10

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit alten Rechts; Beschwerdebefugnis eines

  • OLG Köln, 21.04.2010 - 26 UF 115/08

    Behandlung von Anwartschaften auf eine Betriebsrente im Versorgungsausgleich

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