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   BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05   

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https://dejure.org/2006,1961
BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05 (https://dejure.org/2006,1961)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2006 - XII ZB 74/05 (https://dejure.org/2006,1961)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05 (https://dejure.org/2006,1961)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Darlegung der erforderlichen Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der Begründungsfrist; Ausreichen einer konkludenten Darlegung bei zweifelsfreiem Schluss der Einwilligung aus dem ...

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2192
  • MDR 2006, 1364
  • NJ 2006, 414
  • FamRZ 2006, 1020
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZB 6/04

    Anforderungen an die Einwilligung der Gegenpartei in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss diese Einwilligung nicht schriftlich und gegenüber dem Berufungsgericht erklärt werden; sie kann vielmehr auch vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt werden (BGH Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - FamRZ 2005, 267).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05
    In diesem Fall muss die Erteilung der Einwilligung in dem Fristverlängerungsantrag dargelegt werden (BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082 m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. April 2006, XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10).

    Daher kann unter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen ausreichend sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10).

  • OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20

    Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort

    Auch das gegnerische Einverständnis ist lediglich anwaltlich versichert mitzuteilen (vgl. BGH FamRZ 2018, 841; 2006, 1020 und NJW-RR 2005, 865).

    Wie bereits mit Verfügung vom 01.04.2020 ausgeführt, kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist ein vollständiges Fristverlängerungsgesuch vorliegt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 [ "Die Kl. hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetragen und die hierfür maßgebenden Gründe fristgerecht geltend gemacht" ] sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462).

    Somit lag hier bei Ablauf der zu verlängernden Frist am 23.03.2020 kein vollständiges (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462) Fristverlängerungsgesuch vor.

    Alternativ hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei Gericht nach dem Eingang der Zustimmung erkundigen müssen, soweit ihm dies zu den Geschäftszeiten des Gerichts noch möglich war, oder aber er hätte bei Nichtbestehen dieser Möglichkeit die am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist vorliegende Zustimmung der Gegenseite dem Senat selbst mit eigenem Schriftsatz, der ebenfalls ausreichend gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020 und NJW-RR 2005, 865), bis 24 Uhr mitteilen müssen.

    Diese Formulierung erlaubt auch die nach der Rechtsprechung ausreichende fristgerechte Darlegung der erteilten Zustimmung der Gegenseite durch den Verlängerungsantragsteller selbst (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020 und NJW-RR 2005, 865).

  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 166/05

    Zustellung des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses an den

    Ein solches liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels lediglich eine formelle Voraussetzung für den Vollstreckungszugriff ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2192; BGHZ 97, 392, 395).
  • OLG Dresden, 19.06.2017 - 4 U 412/17

    Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist;

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - XII ZB 74/05, juris Ls.) kann zwar in eng umgrenzten Ausnahmefällen eine konkludente Einwilligung für eine Verlängerung ausreichen, die sich dann aber zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit den bereits zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergeben muss.

    Dies bedeutet, dass die erforderliche Zustimmung der Gegenseite, wenn sie nicht von der die Verlängerung begehrenden Partei ausdrücklich zum Gegenstand ihres Verlängerungsantrages gemacht wird, nur ganz ausnahmsweise angenommen werden darf (vgl. auch Braunschneider, Anmerkungen zu BGH vom 12.04.2006, XII ZB 74/05, in FamRB 2006, 271-272).

  • BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18

    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für

    Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen (BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192; BGH NJW 2017, 2041 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 106/16

    Berufungsverfahren: Bedingte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Diese muss nicht schriftlich und gegenüber dem Berufungsgericht erklärt werden; sie kann vielmehr auch vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89; Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865, 866; Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 9).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11

    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des

    Dies ist der Fall, wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt; also wenn etwa im Anschluss an vorangegangene Verlängerungsgesuche, in denen unter Hinweis auf schwebende Vergleichsverhandlungen ausdrücklich die Einwilligung des gegnerischen Anwalts dargelegt wurde, ein weiterer Verlängerungsantrag mit dem Bemerken gestellt wird, "die Parteien" benötigten die (nochmalige) Fristverlängerung, um den Vergleich abschließend abzustimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 9 U 50/23

    Notwendigkeit der Mitteilung der Einwilligung des Gegners bei

    Die erforderliche Einwilligung des Gegners muss im Fristverlängerungsantrag im Regelfall ausdrücklich dargelegt werden; eine konkludente Darlegung reicht nur im Ausnahmefall aus (BGH, Beschluss vom 12.4.2006 - XII ZB 74/05).
  • KG, 10.07.2008 - 1 W 164/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr bei einem Antrag auf Zurückweisung der

    Denn die Einwilligung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss vom Berufungsbeklagten entweder ausdrücklich erklärt oder zumindest vom Berufungskläger anwaltlich versichert werden (BGHZ 161, 86 ff; BGH-NJW 2006, 2192 f).
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