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   BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12   

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https://dejure.org/2015,7111
BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12 (https://dejure.org/2015,7111)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 (https://dejure.org/2015,7111)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 (https://dejure.org/2015,7111)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 VersAusglG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung unter Pauschalierung der Teilungskosten

  • IWW

    Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG, § 13 VersAusglG, § 138 Abs. 2 BGB, § 26 FamFG, § 220 Abs. 4 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bei einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung unter Pauschalierung der Teilungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 13
    Bei einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung unter Pauschalierung der Teilungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die Pauschalierung der Teilungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Angemessenheitsprüfung bei Höchstbetrag übersteigender Mischkalkulation der Teilungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pauschalierte Teilungskosten im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Angemessenheitsprüfung bei Höchstbetrag übersteigender Mischkalkulation der Teilungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 705
  • MDR 2015, 658
  • FamRZ 2015, 913
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11

    Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12
    In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012, XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942).

    b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17).

    Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

    c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 EUR typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.).

    Der Senat hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass der Versorgungsträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Kosten eines externen Dienstleisters Bezug nehmen darf (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 24).

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12
    In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012, XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942).

    b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17).

    Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

    c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 EUR typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.).

  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12
    Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem 1, 5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706).

    Dies mag dann der Fall sein, wenn ein Kostenabzug in Höhe eines deutlich über den tatsächlichen Durchschnittskosten liegenden Höchstbetrages praktisch den Regelfall darstellt (vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12
    aa) § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger von diesen Kosten zu entlasten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - FamRZ 2012, 1546 Rn. 24).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12
    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung zu ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2011 - 2 UF 231/10

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der Höhe von Teilungskosten

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12
    Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem 1, 5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706).
  • BFH, 26.10.2012 - VI R 102/10

    Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Ausbildung

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12
    Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem 1, 5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2011 - 18 UF 336/10

    Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung: Interne Teilung eines

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12
    Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem 1, 5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, die Angemessenheit der von der IBM Deutschland Pensionsfonds AG angesetzten Teilungskosten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19

    Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation

    Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3% des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916).

    Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der - systemimmanent - bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als bei einem konsequenten Stückkostenansatz tatsächlich angefallen wären, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können; insoweit hat der Senat ausdrücklich anerkannt, dass die Mischkalkulation (auch) eine Komponente des sozialen Ausgleichs enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 13 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 9).

    In diesen Fällen hat das Gericht seine Angemessenheitskontrolle im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger hiernach höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags - insgesamt aufgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 13 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 9 f.).

    Hierzu ist regelmäßig ein konkreter Vortrag zu den tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Stückkosten für die Einrichtung und Verwaltung eines neuen Anrechts erforderlich, die der Versorgungsträger entweder anhand einer Darlegung seiner internen Kostenstrukturen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 12 f.) oder anhand eines Rückgriffs auf Teilungskostentabellen auf der Grundlage von Kostenstrukturen externer Dienstleister (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 17) ermitteln kann.

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 156/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation insgesamt aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015, XII ZB 74/12).

    Der Senat hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 EUR typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.).

    Hält der Versorgungsträger eine solche Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizierende Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-)Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Kostenabzug (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 54).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 656/14

    Ehescheidungsverbundverfahren: Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung eines

    Im Rahmen der erneuten Befassung durch das Oberlandesgericht wird außerdem die Angemessenheit der von der Beteiligten zu 4 beanspruchten Teilungskosten in Höhe von 2.695 EUR zu überprüfen sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

    b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht außerdem Gelegenheit, die Angemessenheit der vom Versorgungsträger mit 2.016 EUR angesetzten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.) zu überprüfen.
  • BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18

    Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem

    Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913) zu überprüfen haben.
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 6 UF 16/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

    vom 27. April 2015 - dieser mit Verfügung vom 22. Mai 2015 aufgegeben, für den Fall, dass diese höhere Teilungskosten als 500 EUR geltend machen wollte, unter konkreter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2012, 610 und 942; 2015, 913 und 916) die Angemessenheit der Teilungskosten konkret darzulegen und zu diesem Zweck auch die Einzelheiten ihrer Berechnung näher zu erläutern und dabei die diesbezüglichen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jüngst näher ausgeformten Anforderungen zu beachten.

    Hiernach kann der Senat die Teilungskosten nur pauschal auf die - von den Ehegatten nicht beanstandete - Höhe von 500 EUR veranschlagen (siehe dazu BGH FamRZ 2012, 610, 942, 1546 und 1549; 2015, 913 und 916; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2011 - 9 UF 69/11 -, juris).

    unbeanstandet - hat das Familiengericht ausdrücklich die für den Vollzug des Ausgleichs maßgebliche Versorgungsregelung in die Entscheidungsformel aufgenommen und so den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klargestellt (BGH FamRZ 2015, 913; 2014, 1983 und 1987; 2013, 611 und 1546; 2012, 851 und 1545; 2011, 547; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 -, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2014 - 9 UF 57/13 -).

  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13

    Teilungskosten; Versorgungsausgleich; Angemessenheit; Darlegung

    Ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR gewährleistet in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz (BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 ff.).

    Für den Fall, dass - wie hier - höhere Teilungskosten als 500 EUR geltend gemacht werden und der Versorgungsträger die Obergrenze von 500 EUR für nicht auskömmlich hält (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913; BGH, Beschl. vom 25.03.2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916), ist vom Versorgungsträger genau darzulegen, warum die Mischkalkulation des Versorgungsträgers ansonsten nicht aufgeht.

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 465/14

    Versorgungsausgleich: Verteilung der Barwertminderung bei Bezug einer

    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, die Angemessenheit der Teilungskosten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 315/18

    Versorgungsausgleichssache: Tenorierung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt bei

    Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 14 f.) zu überprüfen haben.
  • OLG Hamm, 07.09.2018 - 10 UF 110/18

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Hamm, 06.08.2018 - 2 UF 8/18

    Berücksichtigung der Teilungskosten bei der Durchführung des

  • OLG München, 20.06.2017 - 16 UF 1482/16

    Versorgungsausgleich - Gesonderter Ausgleich einzelner Bausteine einer

  • OLG Köln, 08.05.2019 - 25 UF 138/11

    Höhe der anlässlich der internen Teilung von Versorgungsanrechten entstehenden

  • OLG München, 14.08.2018 - 16 UF 627/18

    Interne Teilung: Wertentwicklung nach Ehezeitende

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 1 UF 207/21

    Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden

  • AG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 35 F 2227/90
  • OLG Frankfurt, 02.01.2017 - 1 UF 288/16

    Steuerrechtliche Verknüpfung von gefördertem Altersvorsorgevermögen führt zur

  • AG Erfurt, 27.10.2017 - 36 F 941/17

    Versorgungsausgleich: Durchführung hinsichtlich einer Pflichtversicherung sowie

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