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   BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06   

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https://dejure.org/2007,1110
BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06 (https://dejure.org/2007,1110)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06 (https://dejure.org/2007,1110)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 (https://dejure.org/2007,1110)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlust eines Rechtsmittels durch Rücknahme; Widerruf der Bestellung eines früheren Prozessbevollmächtigten durch die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten; Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils ohne Datumsangabe auf dem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der ...

  • Judicialis

    ZPO § 84; ; ZPO § 87; ; ZPO § 233 I; ; ZPO § 317 Abs. 1; ; ZPO § 317 Abs. 4; ; ZPO § 516

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 84 § 87 § 233 Abs. 1 § 317 Abs. 1, 4 § 516
    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestellung von neuem Prozessbevollmächtigten zugleich Widerruf?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Risiken bei doppelter Berufungseinlegung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Risiken bei doppelter Berufungseinlegung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Risiken bei doppelter Berufungseinlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3640
  • MDR 2007, 1212
  • FamRZ 2007, 1313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87

    Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht darlegt, welche Vorstellungen Rechtsanwältin A. bei ihrer Rücknahmeerklärung hatte, kann die Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2006 ­ XII ZB 71/04 ­ FamRZ 2006, 375 und vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496).

    Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Rücknahme im Widerspruch zum wirklichen Willen des Rechtsmittelführers steht und ein Irrtum seines Prozessbevollmächtigten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Gegner ganz offensichtlich ist, kann es diesem nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Rücknahme zu berufen, so dass diese als unwirksam zu behandeln ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 21. März 1977 ­ II ZB 5/77 ­ VersR 1977, 574).

    Dazu gehörte auch die Rücknahme der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496).

    Soweit der Kläger sich darauf beruft, sie habe insoweit weisungswidrig gehandelt, wäre eine derartige Beschränkung ihrer Vollmacht im vorliegenden Anwaltsprozess nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber ohne rechtliche Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).

  • BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88

    Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, Anzeige des Erlöschens einer

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer Auffassung, Rechtsanwältin A. sei im Zeitpunkt der von ihr erklärten Berufungsrücknahme bereits nicht mehr bevollmächtigt gewesen, Prozesserklärungen für den Kläger abzugeben, auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (NJW 1990, 600).

    Mit seiner Entscheidung in NJW 1990, 600 hat es diese Voraussetzung in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem zunächst der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte Berufung eingelegt hatte und erst zwei Tage später die Berufungsschrift eines weiteren Rechtsanwalts einging, der darin ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte.

    Folgt man der Auffassung BSG NJW 1990, 600, wäre diese vielmehr auf die zweite, von Rechtsanwältin A. eingereichte Berufungsschrift anzuwenden mit der Folge, dass damit zugleich Rechtsanwalt P. die Vollmacht entzogen worden wäre.

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 567/80

    Bestellung - Prozeßbevollmächtigter - Widerruf

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.).

    Ein anderer objektiver Erklärungsinhalt ergibt sich auch aus den Umständen der Erklärung nicht mit der Eindeutigkeit, die erforderlich ist, weil das Prozessrecht klare Verhältnisse verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 ­ IVb ZB 567/80 ­ NJW 1980, 2309, 2310).

    Im Ausgangspunkt hat sich das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 (NJW 2001, 1598 f.) inhaltlich und mit im entscheidenden Punkt wortgleichem Leitsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen, derzufolge in der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten - wegen der Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zur Vertretung der Partei zu ermächtigen, § 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden kann, wenn zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 ­ IVb ZB 567/80 ­ NJW 1980, 2309, 2310; vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 8. März 2004 ­ II ZB 21/03 ­ FamRZ 2004, 865; vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1023 f.; OLG Frankfurt RPfleger 1986, 391 f.; Nieders. FG DStRE 2004, 1381 f.).

    Da die im Anwaltsprozess weiterhin erforderliche Bestellung eines anderen Anwalts für sich allein noch nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des früheren Prozessbevollmächtigten enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 ­ IVb ZB 567/80 ­ NJW 1980, 2309, 2310), war die Rechtsanwältin A. erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Rücknahmeerklärung bei Gericht diesem gegenüber - wie oben unter II 2 b bb dargelegt - noch nicht erloschen.

  • BGH, 28.02.1985 - III ZB 11/84

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956).

    Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle braucht deshalb keine Datumsangabe zu enthalten (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 ­ III ZB 11/84 ­ VersR 1985, 503).

  • BGH, 18.03.1993 - VII ZB 8/92

    Unwirksame Urteilszustellung bei Ausfertigungsvermerk vor Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956).

    Denn soweit dem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Datum der Ausfertigung nicht zu entnehmen ist, stellt dies gerade keinen Fall dar, der jenem vergleichbar wäre, über den der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. März 1993 (­ VII ZB 8/92 ­, NJW-RR 1993, 956) zu befinden hatte.

  • BGH, 16.05.1991 - III ZB 1/91

    Keine Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Rücknahme fristgerechter Berufung

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge Wiedereinsetzung für eine nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Berufung nicht mit Rücksicht darauf gewährt werden kann, dass die zunächst eingelegte Berufung - auch irrtümlich oder weisungswidrig - zurückgenommen worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 1998 ­ V ZB 6/98 ­ NJW-RR 1998, 1446 und vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 ­ NJW 1991, 2839; BVerwG NVwZ 1997, 1210, 1211; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 Rdn. 17).

    Soweit der Kläger sich darauf beruft, sie habe insoweit weisungswidrig gehandelt, wäre eine derartige Beschränkung ihrer Vollmacht im vorliegenden Anwaltsprozess nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber ohne rechtliche Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).

  • BGH, 02.04.1998 - V ZB 6/98

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen einer Berufungsrücknahme

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446).

    Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge Wiedereinsetzung für eine nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Berufung nicht mit Rücksicht darauf gewährt werden kann, dass die zunächst eingelegte Berufung - auch irrtümlich oder weisungswidrig - zurückgenommen worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 1998 ­ V ZB 6/98 ­ NJW-RR 1998, 1446 und vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 ­ NJW 1991, 2839; BVerwG NVwZ 1997, 1210, 1211; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 Rdn. 17).

  • BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Zwar lässt die Rechtsprechung einen derartigen Widerruf ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der §§ 580, 581 ZPO (Restitutionsklage) zu, wenn die Rücknahme durch eine strafbare Handlung erschlichen wurde (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 33, 73, 75 f.).
  • OLG Frankfurt, 22.04.1986 - 5 U 119/85
    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Im Ausgangspunkt hat sich das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 (NJW 2001, 1598 f.) inhaltlich und mit im entscheidenden Punkt wortgleichem Leitsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen, derzufolge in der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten - wegen der Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zur Vertretung der Partei zu ermächtigen, § 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden kann, wenn zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 ­ IVb ZB 567/80 ­ NJW 1980, 2309, 2310; vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 8. März 2004 ­ II ZB 21/03 ­ FamRZ 2004, 865; vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1023 f.; OLG Frankfurt RPfleger 1986, 391 f.; Nieders. FG DStRE 2004, 1381 f.).
  • BGH, 13.03.1969 - III ZR 178/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Notfrist nach Zustellung

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Das Gesetz stellt für den Ausfertigungsvermerk keine über die Mindestanforderungen des § 317 Abs. 4 ZPO (Unterschrift, Gerichtssiegel) hinausgehenden Erfordernisse auf (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1969 ­ III ZR 178/67 ­ VersR 1969, 709, 710).
  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96

    Verlust des Rechtsmittels bei Berufungsrücknahme mehrerer Prozeßbevollmächtigter

  • BSG, 07.12.2000 - B 8 KN 11/00 U B

    Erlöschen der Prozeßvollmacht

  • BGH, 21.03.1977 - II ZB 5/77

    Rücknahmeerklärung - Binnenschiffahrtssachen - Irrtum des Prozeßbevollmächtigten

  • OLG Koblenz, 05.06.1996 - 14 W 288/96

    Beginn der Rechtsmittelfrist bei Vertretung durch zwei Anwälte

  • BGH, 08.03.2004 - II ZB 21/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • FG Niedersachsen, 24.06.2004 - 11 K 358/03

    Formelle Anforderungen an eine richterliche Verfügung; Voraussetzungen für die

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZB 38/05

    Anforderungen an die Erklärung der Berufungsrücknahme

  • BGH, 08.07.1960 - IV ZB 201/60

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

  • BGH, 13.12.2006 - XII ZB 71/04

    Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme; Begriff der unverzüglichen

  • OLG München, 31.10.1978 - 25 U 2708/78
  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 64/93

    Verzicht auf das Recht der Berufung nach Beginn der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

  • OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05

    Zurücknahme der Berufung durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten; Zustellung

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Entsprechend sieht § 317 Abs. 2 ZPO vor, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines Urteils nicht erteilt werden dürfen, solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - NJW 2007, 3640 Tz. 20).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2019 - 6 U 58/19

    Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags

    Denn die Rücknahme führt nur dazu, dass der Berufungskläger des eingelegten Rechtsmittels verlustig geht, er verliert dadurch nicht das Recht auf Berufung als solches, sofern er nicht einen Rechtsmittelverzicht erklärt (BGH, Beschluss vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06 Rn 18, NJW 2007, 3640; zit. nach juris).

    Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die mit mangelndem Verschulden bei der Zurücknahme des Rechtsmittels begründet wird, kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - V ZB 6/98, NJW-RR 1998, 1446; vom 30.05.2007, a.a.O. Rn 15; vom 16.05.1991 - III ZB 1/91 Rn 10, NJW 1991, 2839; jew. zit. nach juris).

    Deshalb bewirkt dann, wenn zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruches einlegen und einer von ihnen - wie hier - "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurücknimmt, dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O. Rn 24; zit. nach juris).

    Eine Anfechtung scheidet aus, weil die Berufungsrücknahme eine Prozesshandlung ist und als solche nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden kann (BGHZ 12, 284; BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O. Rn 36; vom 16.05.1991, a.a.O. Rn 8; vom 02.12.1987, a.a.O., Rn 7; jew. zit. nach juris).

    Nur ganz ausnahmsweise, nämlich etwa dann, wenn die Rücknahme im Widerspruch zum wirklichen Willen des Rechtsmittelführers steht und ein Irrtum seines Prozessbevollmächtigten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Gegner ganz offensichtlich ist, kann es diesem nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Rücknahme zu berufen, so dass diese als unwirksam zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O., Rn 36; vom 16.05.1991, a.a.O. Rn 8; vom 02.12.1987, a.a.O. Rn 7; jew. m.w.N. und zit. nach juris).

    Eine weitere Ausnahme von der Unwiderruflichkeit der Rücknahme einer Prozesshandlung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, der Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO unterläge (BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O.; zit. nach juris).

    Ein Restitutionsgrund wird von dem Beklagten allerdings ebenso wenig vorgetragen wie die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage, für die der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen hat, ob sie ebenfalls den Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O. Rn 37; zit. nach juris).

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).
  • OLG Köln, 15.03.2024 - 20 U 240/23

    Rechtsanwalt zur Geheimhaltung bereit: Keine Beweisvereitelung!

    Des Weiteren kann jeder einzelne Prozessbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen die Partei Prozesshandlungen allein vornehmen, beispielsweise ein Rechtsmittel zurücknehmen, auch wenn ein anderer Prozessbevollmächtigter dieses eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, juris Rn. 24).
  • OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12

    GmbH: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die Mitberechtigten an einem

    Eine Vollmachtsprüfung erfolgt bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt - in jeder Lage des Rechtsstreits - auf unverzichtbare Rüge des Gegners, der vertretenen Partei selbst oder ihres Vertreters (BGH, NJW 2007, 3640, 3644; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1162).
  • OLG Celle, 16.06.2016 - 13 U 26/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe von Motorölen im Internethandel ohne Angebot

    In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten ist - wegen der Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zur Vertretung der Partei zu ermächtigen, § 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann zu sehen, wenn zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, juris Rn. 30; Wittschier in Musielak/Voit, a. a. O.).
  • BAG, 18.11.2009 - 5 AZR 41/09

    Zulässigkeit der Berufung nach Rücknahme durch einen von mehreren

    a) Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurück, bewirkt dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels (vgl. BGH 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - Rn. 25 - 27 mwN, NJW 2007, 3640).

    Nimmt ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurück, kann für eine erneute, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839; 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446; 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - NJW 2007, 3640).

  • BGH, 26.05.2020 - XI ZB 14/19

    Einfluss der Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Beginn

    Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich und eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, der Restitutionsklage aus § 580 ZPO unterläge (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87, FamRZ 1988, 496 f., vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91, NJW 1991, 2839 und vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 37 f. mwN).

    Schließlich kommt nach Rücknahme einer - wie hier - fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die neu eingelegte Berufung nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91, NJW 1991, 2839, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 15 und vom 13. Januar 2009 - VIII ZB 29/07, juris Rn. 6).

  • BGH, 30.08.2017 - II ZA 5/17

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Wirksamkeit der Zustellung der

    Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Wirksamkeit der Zustellung der Beschlussausfertigung gemäß § 329 Abs. 1, Abs. 3, § 317 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 ZPO nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 21).

    Auch das Beurkundungsgesetz sieht in § 49 Abs. 2 Satz 1 BeurkG für die notarielle Ausfertigung die Angabe des Tages ihrer Erteilung lediglich als Sollvorschrift vor (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 8/12

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist während des Ruhens des Verfahrens

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862 Rn. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 26 und vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN).
  • OLG Frankfurt, 19.11.2013 - 6 U 210/13

    Wirksamkeit der Berufungsrücknahme durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 16/09

    Zulässigkeit der Auslegung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens zugleich als

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 13/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 14/09

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens;

  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 4 UF 53/13
  • LAG Hessen, 30.09.2008 - 12 Sa 292/08

    Widersprechende Verfahrenserklärungen

  • BGH, 13.01.2009 - VIII ZB 29/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist durch

  • OLG Bamberg, 04.05.2021 - 5 U 176/20

    Anspruch auf Unterlassung des Betreibens von Rückkühlanlagen mit Umhausung auf

  • OLG Frankfurt, 27.01.2012 - 17 U 183/11

    Wiedereinsetzung: Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht als

  • VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 2/14

    Bundesverfassungsgericht

  • LG Kassel, 14.10.2020 - 8 O 2244/17

    Die Zurechnung eines Schadensbeitrags des zweiten Steuerberaters als

  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.09.2011 - L 1 AL 148/09

    Gründungszuschuss - Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit -

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 165/21

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung durch

  • LAG Hamm, 04.06.2012 - 15 Sa 1280/11

    Berufungsrücknahme durch einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

  • OLG Hamm, 17.09.2019 - 9 U 69/19

    Berufungsrücknahme durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21

    Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme wegen "offensichtlichen

  • BSG, 18.07.2013 - B 3 P 10/13 B
  • OLG Hamm, 22.07.2011 - 19 U 82/11

    Zivilprozess - Berufung 2 x eingelegt, 1 x zurückgenommen: Rechtsmittelverlust!

  • OLG Brandenburg, 16.02.2021 - 9 WF 28/21

    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung eines früheren

  • OVG Sachsen, 16.06.2011 - 5 A 726/08

    Klagerücknahme, Fortsetzung des Verfahrens, Mandatsbeendigung, Prozessvollmacht

  • VGH Bayern, 29.05.2009 - 6 C 08.851

    Kostenerstattung; notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden

  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 U 3040/15
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