Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.09.2010

Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10   

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https://dejure.org/2010,1156
BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10 (https://dejure.org/2010,1156)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2010 - XII ZB 82/10 (https://dejure.org/2010,1156)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 (https://dejure.org/2010,1156)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 4 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 39 FamFG, § 114 Abs 2 FamFG
    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung; Fristversäumung wegen Rechtsirrtums

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Einlegung einer Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen; Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender oder unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung ...

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung; Fristversäumung wegen Rechtsirrtums

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung; Fristversäumung wegen Rechtsirrtums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksame Einlegung einer Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen; Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender oder unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Rechtsbehelfsbelehrung nach FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Wiedereinsetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Vorsicht vor falschen Rechtsmittelbelehrungen in Familiensachen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1297
  • MDR 2010, 1073
  • FGPrax 2010, 264 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 1425
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

    Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10
    c) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann auch in Prozesskostenhilfesachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung allerdings wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164 Tz. 7).

    Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zulässig ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165) und auf den Umstand, dass die Neuregelung durch das FamFG daran nichts geändert hat, hätte der Rechtsanwalt wissen müssen, dass er selbst keine zulässige Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen kann.

  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10
    Mit der Neuregelung des § 39 FamFG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen aufgegriffen (BGHZ 150, 390, 396 = NJW 2002, 2171, 2173).

    Zugleich hat der Gesetzgeber aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristsäumnis fordert (BGH Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00 - NStZ 2001, 45 und BGHZ 150, 390, 399 = NJW 2002, 2171, 2174).

  • BGH, 16.08.2000 - 3 StR 339/00

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung des

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10
    Zugleich hat der Gesetzgeber aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristsäumnis fordert (BGH Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00 - NStZ 2001, 45 und BGHZ 150, 390, 399 = NJW 2002, 2171, 2174).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10
    Soweit die Rechtsbeschwerde zu Fragen der Verfahrenskostenhilfe überhaupt wirksam zugelassen werden kann (vgl. zur Prozesskostenhilfe Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.), richtet sich die Zulässigkeit also nach den Vorschriften der §§ 70 ff. FamFG.
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. Juni 2010, XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425).

    a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass die durch das Gericht zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung insbesondere über einen bestehenden Anwaltszwang informieren muss (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 14) und nach § 17 Abs. 2 FamFG ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder - wie hier - fehlerhaft ist.

    Auch wenn das Gericht des ersten Rechtszuges entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wird es bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten deshalb in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, weil ein anwaltlich vertretener Beteiligter für die zutreffende Information über seine Rechtsmittelmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11; BGH Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 -FamRZ 2012, 367 Rn. 11).

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11

    Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des

    Enthält der Beschluss des Nachlassgerichts nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG nur bei Kausalität zwischen der fehlenden oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht (Anschluss an BGH vom 23. Juni 2010, XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425).

    Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 unter II 2 a).

    Dementsprechend geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 aaO; OLG Rostock FamRZ 2011, 986; OLG Naumburg MDR 2011, 387; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1691; Keidel aaO Rn. 37; Musielak/Borth, FamFG 2. Aufl. § 17 Rn. 3; Bahrenfuss, FamFG, § 17 Rn. 11; Prütting aaO Rn. 31 f.; Maurer, FamRZ 2009, 465, 467, 473; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO).

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2016 - 11 W 41/16

    Nachlassverfahren: Zwangsgeldfestsetzung gegen Erben wegen unterbliebener

    Die fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass nach § 17 Absatz 2 FamFG vermutet wird, dass der Adressat ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert war (BGH, FamRZ 2010, 1425 Rn. 10 ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2561
BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10 (https://dejure.org/2010,2561)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2010 - XII ZB 82/10 (https://dejure.org/2010,2561)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 (https://dejure.org/2010,2561)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 2 FamFG, § 127 Abs 2 ZPO, Nr 3335 RVG-VV, Nr 3502 RVG-VV
    Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wert der Hauptsache als maßgebender Wert in Bezug auf den Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe

  • rewis.io

    Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe

  • ra.de
  • rewis.io

    Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    Wert der Hauptsache als maßgebender Wert in Bezug auf den Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Streitwert in Rechtsbeschwerde richtet sich nach Hauptsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Hauptsachewert auch bei abgelehnter Anwaltsbeiordnung

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    In PKH/VKH-Sachen bemisst sich der Gegenstandswert nach der Hauptsache, nicht nur nach den Kosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert in Rechtsbeschwerde richtet sich nach Hauptsache (IBR 2011, 1000)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1350
  • FGPrax 2010, 321
  • FGPrax 2011, 321
  • FamRZ 2010, 1892
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 23.02.2006 - 9 C 04.3335
    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10
    Das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entspricht aber auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig dem Wert der Hauptsache (VGH München NJW 2007, 861; zum früheren Recht vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423; LG Hannover MDR 1993, 391; OLG Frankfurt MDR 1992, 524; BayObLG …
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10
    Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert der Rechtsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV 3335 nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FGPrax 2010, 321 Rn. 6).
  • BGH, 30.01.2020 - II ZB 13/18

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Das Interesse an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht hier nicht - wie sonst regelmäßig (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1350 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09, juris Rn. 1) - dem Wert der Hauptsache.

    Der Grund für die Gleichsetzung von Bewilligungs- und Hauptsacheinteresse auch im Beschwerdeverfahren liegt demgegenüber darin, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Sicht des Antragsstellers notwendig ist, um den Prozess überhaupt führen zu können (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1350 Rn. 7).

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 658/11

    Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Gegenstandswert der Beschwerde

    Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 331; mann Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn. 18; Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 208; Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5. Aufl. Anhang I Rn. 365).

    Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 7; BGH Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 - NJW Spezial 2011, 349).

  • BGH, 28.04.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

    In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe").
  • KG, 18.05.2021 - 22 W 48/21

    Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung beim Anwaltswechsel im

    Zudem liegt auch kein Fall einer Ablehnung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe vor, in denen sich der Wert - wie der Wert einer Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache richtet (BGH, Beschluss vom 15. September 2010, - XII ZB 82/10 -, juris Rdn. 7, 8 für das Beschwerdeverfahren).

    Auch die in Rechtsprechung und Literatur genannten Beispiele zeigen, dass für die Wertsetzung auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation allein das Kosteninteresse maßgeblich ist: So soll das Interesse des Beschwerdeführers bei einer Beschwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO lediglich dem Kosteninteresse entsprechen (BGH, Beschluss vom 15. September 2010, - XII ZB 82/10 -, juris, Rdn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - 1 E 558/21

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    So BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010- XII ZB 82/10 -, juris, Rn. 7, vom 28. April 2011- IX ZB 145/09 -, juris, Rn. 1, und vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18 -, juris, Rn. 4; ferner Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 1 und Anh. VI Rn. 418; im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006- 9 C 04.3335 -, juris, Rn. 11, Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 3; a. A. (Interesse, von den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren entlastet zu werden): VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 2009 - 9 S 2832/08 -, juris, Rn. 2 f; dem folgend: Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009- 10 C 09.874 -, juris, Rn. 5, Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 3 E 124/06 -, juris, Rn. 3, und Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 5 f. (der fehlerhaft noch auf die frühere Gesetzesfassung abstellt, statt die generelle Regelung des § 23a RVG heranzuziehen, und außerdem unter Verkennung des Zwecks der PKH-Bewilligung auf eine angeblich "rein fiskalische Ausrichtung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens" abhebt, vgl. Praxishinweis zu BeckRS 2018, 35687, NJW-Spezial 2019, 348 ).
  • VGH Bayern, 11.05.2022 - 11 C 21.3267

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die

    Auch in der Beschwerdeinstanz entspricht das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe regelmäßig dem Wert der Hauptsache (BGH, B.v. 30.1.2020 - II ZB 13/18 - AGS 2020, 239 = juris Rn. 4; B.v. 15.9.2010 - XII ZB 82/10 - JurBüro 2011, 31 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 23.2.2006 - 9 C 04.3335 - NJW 2007, 861 = juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 30.10.2014 - 19 E 612/14 - AGS 2015, 34 = juris Rn. 3; Toussaint, a.a.O. § 23a RVG, Rn. 2; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 23a Rn. 5; Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 23a Rn. 3; Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Komm., 15. Aufl. 2021, PKH, Rn. 2.3993 ff.; Sommerfeldt in BeckOK RVG, Stand 1.3.2022, § 23a Rn. 1; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 23a Rn. 12; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Kosten der Beschwerdeinstanz, 10. Aufl. 2022, Rn. 1094; Hansens, ZAP 2020, 815/827 f.; a.A. BayVGH, B.v. 11.12.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 12.3.2009 - 9 S 2832/08 - juris Rn. 2), da die Bewilligung aus seiner Sicht notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können.
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