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   BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90   

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https://dejure.org/1990,302
BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90 (https://dejure.org/1990,302)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1990 - XII ZB 84/90 (https://dejure.org/1990,302)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 (https://dejure.org/1990,302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wegen arbeitsmäßiger Überlastung des Büropersonals einer Rechtsanwaltskanzlei - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle und Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 234 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit fristgebundenen Schriftsätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 423
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 7/85

    Verwerfung einer Berufung mangels Begründung - Zurechnung des Verschuldens

    Auszug aus BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 89/86 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbegründung 1 m.w.N.; vom 22. Mai 1985 - IV b ZB 7/85 = VersR 1985, 766, 767).
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZB 73/89

    Prozessbevollmächtigte - Büropersonal - Eigenmächtiges Ändern von eingetragenen

    Auszug aus BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90
    Vielmehr schiebt es einen neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nach, auf deren Außerachtlassung das Kammergericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1 und 2).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90
    Vielmehr schiebt es einen neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nach, auf deren Außerachtlassung das Kammergericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1 und 2).
  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 89/86

    Zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts hinsichtlich einer

    Auszug aus BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 89/86 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbegründung 1 m.w.N.; vom 22. Mai 1985 - IV b ZB 7/85 = VersR 1985, 766, 767).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 112/99

    Ausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR aaO Fristenkontrolle 31; BGH, Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - BGHR aaO Ausgangskontrolle 5 und vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 - NJW 1997, 3446, 3447).

    Darüber hinaus muß der Anwalt anordnen, die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 14. März 1996 aaO; vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - NJW 1997, 2120, 2121; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 aaO).

    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 aaO m.N.).

    Vielmehr schieben sie neuen Vortrag über eine büroorganisatorische Maßnahme nach, auf deren Außerachtlassung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 und vom 17. Oktober 1990 aaO).

  • BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00

    Anforderungen an die Führung eines elektronischen Fristenkalenders

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört ferner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (so unter anderem schon Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298).
  • BGH, 12.03.1992 - IX ZB 95/91

    Urlaub der Bürovorsteherin - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Er muß vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelbegründung 1; v. 8. November 1988 - VI ZB 26/88, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 9; v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 1).

    Unabdingbarer Bestandteil einer solchen Endkontrolle ist, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1985 - IVb ZB 7/85, VersR 1985, 766, 767; v. 22. Oktober 1986 aaO; v. 17. Oktober 1990 aaO).

    Deshalb wäre ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausgeräumt, wenn ihm aus der von der stellvertretenden Bürovorsteherin unterlassenen Einsicht in den Fristenkalender kein Vorwurf gemacht werden könnte und die versäumte Einsicht gleichermaßen für die fehlende Wiedervorlage der Akte und die fehlende Ausgangskontrolle ursächlich gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1990 aaO).

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