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   BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99   

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BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99 (https://dejure.org/2001,305)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 (https://dejure.org/2001,305)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 (https://dejure.org/2001,305)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Einbenennung - Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in den Kindesnamen

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Einbenennung eines Kindes in die neue Familie gegen den Willen des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 300
  • MDR 2002, 217
  • DNotZ 2002, 545
  • NJ 2002, 254
  • FamRZ 2002, 94
  • Rpfleger 2002, 73
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Rostock, 12.01.2000 - 8 UF 402/99

    Anforderungen an die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Einbenennung

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921).
  • OLG Bremen, 15.12.2000 - 4 UF 99/00

    Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eigens geänderten Wortwahl und damit bewußt vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren.
  • OLG Dresden, 05.05.1999 - 22 UF 171/99

    Statthaftes Rechtsmittel gegen eine die Zustimmung zur Einbenennung erteilende

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 UF 43/99

    Einbenennung nichtehelicher Kinder; Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in die

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381).
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 1 WF 37/00

    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namensänderung,

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl. OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Willutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 35).
  • OLG Oldenburg, 15.10.1999 - 12 UF 177/99

    Einbenennung erstehelicher Kinder; Ersetzung der Zustimmung des nicht

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921).
  • OLG Bamberg, 05.05.1999 - 2 UF 74/99

    Anspruch auf Namensänderung eines Kindes bei Wiederverheiratung des

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921).
  • BVerfG, 17.07.1992 - 1 BvR 394/91

    Verfassungsmäßigkeit des § 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daß diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist.
  • OLG Frankfurt, 29.03.1999 - 6 UF 86/99
    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 139/99

    Rechtsmittel des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Einbenennung des Kindes

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
    Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluß der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).
  • OLG Celle, 03.02.1999 - 15 UF 259/98
  • OLG Celle, 12.11.1998 - 14 U 212/97

    Nebenleistungen nach DIN als vergütungspflichtige Positionen im LV?

  • OLG Naumburg, 11.07.2000 - 8 UF 122/00
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Diese Absicht hat der Gesetzgeber mit der Begründung des Änderungsvorschlages hinreichend dokumentiert (so auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300 ).

    Denn auch die Namenskontinuität ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300 ).

    Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300 ).

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwG, 20. Februar 2002, 6 C 18/01, BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001, XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94).

    Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem der Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94) Bezug genommen hat (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107).

    Es reicht daher im Verfahren nach §§ 2, 3 NamÄndG nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95).

    Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95).

    Der Wunsch des Kindes kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890).

    Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1333).

  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist nur dann für das Kindeswohl erforderlich, wenn gewichtige, über die mit der Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundene typische Interessenlage hinausgehende Gründe hierfür vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94).

    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung danach nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95).

    Der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, stellt eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar und dient ausdrücklich dem Zweck, die Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil zu unterstreichen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95).

    cc) Ist nach umfassender Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils die Erforderlichkeit der Einbenennung zu bejahen, hat das Familiengericht stets zu prüfen, ob zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine additive Einbenennung als mildere Maßnahme ausreicht, um die berechtigten Interessen des Kindes zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95; Erman/Döll BGB 16. Aufl. § 1618 Rn. 8 mwN).

    Die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist hingegen auch dann von Bedeutung, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 202, 94, 95).

  • OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20

    Einbenennung

    Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 -, FamRZ 2005, 889), der der Senat folgt und von der abzuweichen auch in Ansehung der von der Kindesmutter in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591) kein Anlass besteht (s. hierzu unten unter 2. d)), setzt eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

    Konkrete Umstände, die eine außerordentliche, gerade durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Kindes darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94, Tz. 14 mwN., juris) und über bloße - hinzunehmende - Unannehmlichkeiten hinausgehen, sind hingegen auch dem Beschwerdevorbringen der Kindesmutter nicht zu entnehmen.

    Der Bundesgerichtshof hat in der bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom 24.01.2001 - XII ZB 88/99 - (FamRZ 2002, 94, Tz. 11, zit. nach juris) ausdrücklich der Auffassung widersprochen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung nur noch marginal berührt werde (vgl. OLG Brandenburg, aaO., Tz. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 4 UF 178/15 - Tz. 32 f. mwN., zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 4 UF 178/15

    Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Einbenennung zweier beim Vater

    In diesem Rahmen verlangt der BGH in ständiger Rechtsprechung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen durch das erkennende Gericht (BGH FamRZ 2002, 94, 95; 1331, 1332; BGH FamRZ 2005, 889).

    Bei einem fehlenden Kontakt des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist nach der Rechtsprechung zu prüfen sein, ob aus der bestehenden Namensverbindung Probleme für das Kind erwachsen (BGH FPR 2002, 267, 268; vgl. BGH NJW 2002, 300, 301; OLG Köln OLGR 2006, 507, 508; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438).

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 9 UF 110/08

    Einbenennung: Erforderlichkeit der Namensänderung unter Berücksichtigung des

    Die Bestimmung des Kindesnamens ist ein aus der elterlichen Sorge für die Kinder hergeleitetes Recht der Eltern (BGH FamRZ 1999, 1648; 2002, 94).

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen - vom erkennenden Senat geteilten - Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln FamRZ 1999, 734; 2006, 1872 (LS.); OLG Hamm FamRZ 1999, 1380; 2008, 2148; OLG Celle FamRZ 1999, 1377; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; OLG Bremen FamRZ 2001, 858; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Rostock MDR 2007, 592; KGR 2001, 258; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat - FamRZ 2002, 1058; erkennender Senat, JAmt 2003, 194, und Beschluss vom 22. Dezember 2008, Az. 9 UF 123/08), die der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt hat (FamRZ 2002, 94 und 1331; 2005, 889), ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit dem die bisherige Formulierung ("dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen (leiblichen) Elternteils darstellt und damit dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (BT-Drucks. 13/8511, S. 73 f.).

    Die Ersetzung der Einwilligung setzt eine Abwägung der - entgegen der Auffassung der Beschwerde - tatsächlich grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen (BGH FamRZ 2002, 94; 2005, 889; OLG Rostock a.a.O.; erkennender Senat, a.a.O.) voraus.

    Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (BGH FamRZ 2002, 94 und 1331; 2005, 889).

    Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - der Kontakt zu diesem Elternteil seit längerer Zeit und nahezu vollständig abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbare endgültige Ablösung von ihm weitgehend verfestigt würde (vgl. BGH FamRZ 2002, 94; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2006, Az. 4 UF 183/05).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2001 (FamRZ 2002, 94) ausdrücklich der Auffassung widersprochen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung nur noch marginal berührt werde.

  • OLG Köln, 07.08.2002 - 4 UF 73/02

    Erforderlichkeit der Einbenennung

    Das zulässige, als sofortige Beschwerde gemäß § 621e Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte (vgl. BGH FamRZ 1999, 1648; FamRZ 2002, 94) und als solche form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht begründet.

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln [14. ZS] FamRZ 1999, 734, 735; [25. ZS] KindPrax 199, 170; FamRZ 2002, 637; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; FamRZ 1999, 1380, 1381; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1381; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; Senat, Beschluß vom 24. August 2001 - 4 UF 137/01 -, unveröffentl.), die der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluß vom 24. Oktober 2001 (XII ZB 88/99; FamRZ 2002, 94) bestätigt hat, ist das Familiengericht davon ausgegangen, daß die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung (dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewußt vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und sie dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BGH aaO).

    Hierbei ist - wie auch die Beschwerde im Ansatz nicht in Zweifel zieht - grundsätzlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. BGH FamRZ 2002, 94, 95).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem bereits weiter oben angeführten Beschluß vom 24. Oktober 2001 (FamRZ 2002, 94, 95) ausdrücklich der Auffassung widersprochen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung keine tatsächliche gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung allenfalls noch am Rande berührt werde (vgl. auch schon Oelkers/Oelkers aaO 1271 m. weit. Nachw.).

    Hierbei kann offen bleiben, inwieweit der Katalog des § 49a Abs. 1 FGG, soweit darin die elterliche Sorge, deren Ausfluß - auch - das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 1648; FamRZ 2002, 94), Erwähnung findet, Veranlassung zur Anhörung des Jugendamts gibt (vgl. Oelkers/Oelkers aaO 1273), oder ob das Jugendamt in Verfahren nach § 1618 Satz 3, 4 BGB jedenfalls gemäß § 52 FGG zu beteiligen ist (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2000, 690; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1058).

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03

    Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils

    Das Unterbleiben der Adoption gereicht vielmehr nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 betr. § 1618 BGB).
  • OLG Köln, 23.01.2006 - 4 UF 183/05

    Zu den Einbenennungsvoraussetzungen nach § 1618 BGB

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 7. Oktober 2005 ist als befristete Beschwerde nach § 621e Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig (vgl. BGH FamRZ 1999, 1648; FamRZ 2002, 94), jedoch nicht begründet.

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln [14. ZS] FamRZ 1999, 734, 735; [25. ZS] KindPrax 199, 170; FamRZ 2002, 637; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; FamRZ 1999, 1380, 1381; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1381; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; Senat, OLGR Köln 2003, 10, Leitsatz veröffentlicht FamRZ 2003, 1411), die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 (FamRZ 2002, 94) bestätigt hat, ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung ("dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und sie dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BGH a.a.O.).

    Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. BGH FamRZ 2002, 94, 95).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem bereits weiter oben angeführten Beschluss vom 24. Oktober 2001 (FamRZ 2002, 94, 95) ausdrücklich der Auffassung widersprochen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung keine tatsächliche gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung allenfalls noch am Rande berührt werde (vgl. auch schon Oelkers/Oelkers aaO 1271 m. weit. Nachw.).

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die

    Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1332).
  • OLG Saarbrücken, 02.09.2013 - 9 WF 61/13

    Name des Kindes: Voraussetzungen einer "additiven Einbenennung"

  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 15 W 107/07

    Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08

    Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern;

  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZB 166/99

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

  • OLG Saarbrücken, 10.05.2022 - 6 WF 54/22

    1. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - 16 E 1292/11

    Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

  • OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08

    Einbenennung: Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen

  • OLG Schleswig, 30.05.2012 - 10 UF 276/11

    Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes durch

  • OLG Saarbrücken, 20.09.2012 - 9 WF 52/12

    Einbenennung: Verfahrensmäßige Voraussetzungen bei beantragter Ersetzung der

  • OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14

    Änderung des Familiennamens eines Kindes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

  • OLG Hamm, 11.01.2007 - 10 UF 112/07

    Voraussetzungen für eine Einbenennung

  • OLG Bremen, 25.02.2010 - 4 UF 100/09

    Additive Einbenennung eines Kindes im Kleinkindalter

  • OLG Naumburg, 03.08.2005 - 8 UF 136/05

    Anforderungen an Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4

  • OLG Naumburg, 31.08.2006 - 3 UF 80/06

    Anforderungen an die Einbenennung eines Kindes

  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10

    Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang

  • VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08

    Sog. Scheidungshalbwaise; Namensänderung

  • VG Köln, 08.08.2011 - 13 K 1544/11

    Rechtliche Ausgestaltung des eine Namensänderung rechtfertigenden "wichtigen

  • OLG Stuttgart, 28.05.2004 - 16 UF 35/04

    Einbenennungsverfahren: Voraussetzungen der Einwilligungsersetzung des

  • OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 180/03

    Einbenennung des Stiefkindes: Gerichtliche Ersetzung der Einbenennungserklärung

  • VG Köln, 29.01.2009 - 13 K 893/08

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Nachnamens nach § 3 Abs. 1

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 5 B 06.832

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund; Kind; Ehescheidung;

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 5 UF 41/04

    Einbenennung von Kindern zur Schadensabwendung?

  • OLG Rostock, 12.09.2006 - 11 UF 43/06

    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung

  • OLG Frankfurt, 01.10.2003 - 5 WF 13/03
  • VG Münster, 14.01.2016 - 1 K 190/14

    - Änderung des Familiennamens; - wichtiger Grund; - Kindeswohl

  • OLG Hamm, 21.08.2013 - 7 WF 60/13

    Voraussetzungen einer additiven Einbenennung eines minderjährigen Kindes

  • OVG Bremen, 06.04.2005 - 1 A 29/05

    Zulässigkeit einer Namensänderung; An eine öffentlich-rechtliche Namensänderung

  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 5 UF 163/13

    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils bei der Einbenennung

  • OLG Naumburg, 28.02.2006 - 3 UF 7/06

    Eine Weiterleitung eines Rechtsmittels durch das FamG an das OLG hat zeitnah zu

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

  • AG Essen-Borbeck, 06.11.2019 - 11 F 63/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 16 E 117/14

    Vorliegen eine wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

  • VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793

    Keine Namensänderung eines Kindes im Einzelfall nach Heirat seiner Eltern, bei

  • OLG Naumburg, 29.10.2003 - 8 UF 144/03

    Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nur bei Erforderlichkeit

  • AG Blomberg, 27.05.2002 - 3 F 89/02

    Namensänderung eines Kindes; Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten

  • VG Regensburg, 15.04.2010 - RO 2 K 09.02164

    Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls; fehlende Zustimmung

  • OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 181/03

    Gerichtliche Ersetzung der Einbenennungserklärung eines Stiefvaters; Fortbestand

  • OLG Frankfurt, 05.06.2002 - 5 UF 187/01

    Einbenennung, Erforderlichkeit; Voranstellung, Anfügung, Erforderlichkeit

  • OLG Bamberg, 12.07.2021 - 7 WF 139/21

    Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung bei einer

  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2007 - 3 E 1357/06

    Einzelfall eines Kindes aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei dem eine

  • VG Köln, 07.05.2021 - 25 K 5593/20
  • VG Göttingen, 15.06.2006 - 4 A 70/05

    Bedrohung; Drohung; Erforderlichkeit; Grund; Kind; Kindeswohl; Nachstellung;

  • VG Oldenburg, 13.12.2005 - 12 A 1047/05

    Namensänderung bei einem Kind im Kindergartenalter

  • OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 4 UF 17/22

    Änderung des Familiennamens aus Kindeswohlgründen (hier verneint)

  • VG Köln, 04.06.2014 - 10 K 3802/13

    Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls

  • VG Augsburg, 17.05.2011 - Au 1 K 10.1015

    Änderung des Familiennamens bei Kind geschiedener Eltern

  • VG Berlin, 22.02.2013 - 3 K 322.12

    Namensrecht - Änderung des Familiennamens eines Kindes, Wohnsitz im Ausland

  • VG Oldenburg, 14.11.2006 - 12 A 3845/05

    Änderung des Familiennamens

  • VG Berlin, 29.08.2012 - 3 K 66.12

    Änderung des Vornamens wegen Gefährdung des Kindeswohls

  • VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03

    Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen

  • VG Augsburg, 18.11.2008 - Au 1 K 07.999

    Änderung des Familiennamens bei Kind getrennt lebender, nichtverheirateter Eltern

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