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   BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99   

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https://dejure.org/2000,1746
BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99 (https://dejure.org/2000,1746)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2000 - XII ZB 89/99 (https://dejure.org/2000,1746)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 (https://dejure.org/2000,1746)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3563
  • MDR 2001, 32
  • FamRZ 2001, 27
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 46/88

    Einbeziehung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99
    Es hat verfahrensfehlerhaft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2).
  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99
    Noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247 sowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99
    c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen herausstellen, daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma IBM verwendeten Ausdrucksweise "vorgezogene Altersrente" - tatsächlich eine Abfindung oder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck einer Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel-Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45).
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der

    Unabhängig von der Bezeichnung durch den Versorgungsträger liegt eine Versorgung im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF etwa dann nicht vor, wenn es sich tatsächlich um eine Abfindung oder Überbrückungszahlung in Rentenform handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28).

    Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen (Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28 f.).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Der Anspruch der Ehefrau war in der hier relevanten Zeit ab Februar 2004 auch bereits fällig, weil der Ehemann die Betriebsrente bereits seit Oktober 2001 bezog und auch die Ehefrau seit Februar 2004 ihre Beamtenpension bezieht (zur Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28 f.).
  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Ausgleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrechtlich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

    Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Begünstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens bezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld darstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.).
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

    Entsprechend kann gegebenenfalls auch eine ab einem Alter von 50 Jahren geleistete Zahlung eine dem Versorgungsausgleich unterfallende Altersrente sein (Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 17. Auflage 2023, § 2 VersAusglG Rn. 8; BGH vom 31.08.2000 - XII ZB 89/99, juris Rn. 14).
  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Damit ist - so der BGH, FamRZ 2001, 27 - zugleich entschieden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwicklung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teil hat.
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