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   BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95   

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https://dejure.org/1996,1159
BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95 (https://dejure.org/1996,1159)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1996 - XII ZB 90/95 (https://dejure.org/1996,1159)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 (https://dejure.org/1996,1159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 23a Nr. 2 § 72 § 119 Nr. 1; ZPO § 281
    Verweisung des Rechtsstreits bei Einlegung einer Berufung in einer Kindschaftssache bei dem funktionell unzuständigen Oberlandesgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 55
  • FamRZ 1996, 1544
  • VersR 1996, 1390
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95
    Soweit es sich - wie hier - um die Abgrenzung der Entscheidungskompetenz zwischen zwei gleichgeordneten Rechtsmittelgerichten desselben Rechtsweges (innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit) handelt, wird nicht der Begriff der sachlichen Zuständigkeit im herkömmlichen Sinne herangezogen, weil diese Zuständigkeitsregelung nur als Kriterium für die Verteilung der Verfahren unter die verschiedenen Arten der erstinstanzlichen Gerichte angesehen wird (BGHZ 72, 182, 193 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 89/90

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts

    Auszug aus BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95
    Dann besteht auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO, denn einer Partei, die ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (BGHZ aaO, Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36, vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - FamRZ 1991, 682 und vom 2. November 1994 - XII ZB 121/94 - FamRZ 95, 219, 220 f.).
  • BGH, 02.11.1994 - XII ZB 121/94

    Anfechtung eines Urteils bei Unklarheit über die Funktion des Amtsgerichts

    Auszug aus BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95
    Dann besteht auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO, denn einer Partei, die ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (BGHZ aaO, Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36, vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - FamRZ 1991, 682 und vom 2. November 1994 - XII ZB 121/94 - FamRZ 95, 219, 220 f.).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83

    Negativer Zuständigkeitsstreit über die Entscheidung über ein Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95
    Dann besteht auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO, denn einer Partei, die ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (BGHZ aaO, Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36, vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - FamRZ 1991, 682 und vom 2. November 1994 - XII ZB 121/94 - FamRZ 95, 219, 220 f.).
  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436; vgl. auch BGHZ 155, 46, 50).

    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO zu bejahen, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit in Familien- und allgemeinen Zivilsachen maßgebliche formelle Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht (BGHZ 72, 182, 193 f.; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO; Urt. v. 15. Februar 2005, XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780; jeweils m. w. N.).

    Dann besteht - da für eine ergänzende Heranziehung der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG nach der Überführung des WEG-Verfahrens in die Zivilprozessordnung kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 155, 46, 50 f.) - auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 281 ZPO (vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.).

    Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgerichts einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO).

  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Entschieden hat er ferner, dass eine bei einem danach unzuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung nicht nach näherer Maßgabe von § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen werden kann, sondern als unzulässig zu verwerfen ist, wenn sie dort verspätet eingeht (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436, 1437; Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZR 77/10

    Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches

    Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, FamRZ 1996, 1544).

    Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO; denn einer Partei, die ein (an sich) zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von Seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 FamRZ 1996, 1544 und BGHZ 72, 182, 192 ff. = FamRZ 1978, 873).

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