Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1138
BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07 (https://dejure.org/2010,1138)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2010 - XII ZR 104/07 (https://dejure.org/2010,1138)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - XII ZR 104/07 (https://dejure.org/2010,1138)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1586 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 Nr 1 EStG, § 22 Nr 1 EStG, § 26 EStG, § 26a EStG
    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers wegen Durchführung des steuerlichen Realsplittings bei Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten für denselben Veranlagungszeitraum

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1353, EStG §§ 10 Abs. 1, 22 Nr. 1, 26, 26a, 26b
    Höhe des Nachteilsausgleichs des unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten bei Zusammenveranlagung mit neuem Ehegatten im selben Veranlagungszeitraum

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich des steuerlichen Nachteils eines unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten nach Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting und Zusammenveranlagung mit neuem Ehegatten bei verspätet geleisteten Unterhaltszahlungen

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers wegen Durchführung des steuerlichen Realsplittings bei Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten für denselben Veranlagungszeitraum

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers wegen Durchführung des steuerlichen Realsplittings bei Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten für denselben Veranlagungszeitraum

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des Realsplittings bei Zusammenveranlagung des Unterhaltsberechtigten mit neuem Ehegatten

  • fr-blog.com

    Nachteilsausgleich Realsplittung bei Wiederverheiratung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich des steuerlichen Nachteils eines unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten nach Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting und Zusammenveranlagung mit neuem Ehegatten bei verspätet geleisteten Unterhaltszahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Realsplitting im Jahr der Wiederheirat

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleich des steuerlichen Nachteils und Unterhaltszahlungen

  • familienrecht-portal.net (Kurzinformation)

    Nachteilsausgleich des Ehegatten

In Nachschlagewerken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 865
  • MDR 2010, 633
  • FamRZ 2010, 717
  • FamRZ 2010, 801
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90

    Berücksichtigung des Realsplittings bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07
    Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992, XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992, XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050) .

    Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163).

    Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).

    f) Letztlich gilt aus den bereits im Senatsurteil vom 29. Januar 1992 (XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535; vgl. 4 a) angestellten Erwägungen auch im vorliegenden Fall, dass die Folgen eines Antrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Beklagten nicht kalkulierbar gewesen wären, wenn er auch für die Steuermehrbelastung aufkommen müsste, die aufgrund der Zusammenveranlagung der Klägerin mit ihrem neuen Ehemann entstanden ist.

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 50/91

    Folgen einer Zustimmung zum begrenzten Realsplitting während eines

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07
    Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992, XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992, XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050) .

    Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163).

    Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).

  • BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03

    Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07
    Im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander gilt dieser Aufteilungsmaßstab entsprechend (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 f. mit Anm. Wever), weshalb die Klägerin ihrem Ehemann keinen Ausgleich schuldet.
  • BGH, 22.09.2021 - XII ZB 544/20

    Altersvorsorgeunterhalt: Berechtigung zum Abschluss einer privaten

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum begrenzten Realsplitting grundsätzlich nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten aus der Zustimmung erwachsen (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 104/07 - FamRZ 2010, 717 Rn. 10 und vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 mwN).

    Daher sind vom Unterhaltspflichtigen grundsätzlich sämtliche Nachteile auszugleichen, die durch die Durchführung des Realsplittings verursacht worden sind (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 104/07 - FamRZ 2010, 717 Rn. 10 mwN).

  • OLG Brandenburg, 04.12.2012 - 3 WF 128/12

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch des Unterhaltsschuldners auf Zustimmung zum

    Aus § 1353 BGB bzw. den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, folgt die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen (BGH, FamRZ 2010, 717 Rn. 10; FamRZ 2005, 1162, 1163; Wendl/Kemper a.a.O., § 1 Rn. 958; Wendl/Gerhard a.a.O., § 1 Rn. 1024).
  • AG Mettmann, 05.05.2020 - 45 F 291/19
    Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 104/07 -, Rn. 10, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht