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   BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17   

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https://dejure.org/2018,22388
BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17 (https://dejure.org/2018,22388)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - XII ZR 108/17 (https://dejure.org/2018,22388)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - XII ZR 108/17 (https://dejure.org/2018,22388)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    §§ 426 Abs. 1, 748, 755 BGB, § 426 Abs. 1 BGB, §§ 748, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, § 743 Abs. 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB, § 426 BGB, § 242 BGB, § 291 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 426 Abs. 1, 743 Abs. 2, 745 Abs. 2, 748, 755, 812 Abs. 1 S. 2

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Ausgleichsanspruchs des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des gemeinsamen Anwesens nach der Trennung und alleiniger Nutzung; Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen; ...

  • rewis.io

    Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch des das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus alleine weiternutzenden Partners

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung des Ausgleichsanspruchs des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des gemeinsamen Anwesens nach der Trennung und alleiniger Nutzung; Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft für die Nutzung des gemeinsamen Hauses

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch nichtehelicher Partner nach Auszug aus gemeinsamer Immobilie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkung des Ausgleichsanspruchs des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auszug aus gemeinsamer Wohnung - Ausgleichsanspruch

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gesamtschuldnerausgleich bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1217
  • MDR 2018, 1124
  • DNotZ 2018, 841
  • NZM 2018, 763
  • FamRZ 2018, 1517
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

    Denn es entspricht im Zweifel dem Willen der Bruchteilseigentümer, dass derjenige Teilhaber einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft macht (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 26 mwN und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 mwN).

    In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 27 mwN und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f. mwN).

    Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Partners nach Scheitern der Beziehung entgegenstehen können (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 28 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN).

    aa) Nutzt ein Ehegatte mit Duldung des anderen das Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Ehegatte ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so kann darin nach gefestigter Rechtsprechung ein solcher Umstand zu sehen sein (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Das bedeutet andererseits aber nicht, dass die alleinige Nutzung des im Haus verbleibenden Ehegatten bei der Beurteilung seines Ausgleichsanspruchs und der Frage, ob eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Ausgleichsregeln des § 426 BGB und der Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, nicht berücksichtigt werden dürfte (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Dies wäre insbesondere dann unbillig, wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgegangen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hinnimmt und darauf vertraut, dass dieser dafür auch die Lasten trägt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22).

  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

    aa) Nutzt ein Ehegatte mit Duldung des anderen das Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Ehegatte ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so kann darin nach gefestigter Rechtsprechung ein solcher Umstand zu sehen sein (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Das bedeutet andererseits aber nicht, dass die alleinige Nutzung des im Haus verbleibenden Ehegatten bei der Beurteilung seines Ausgleichsanspruchs und der Frage, ob eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Ausgleichsregeln des § 426 BGB und der Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, nicht berücksichtigt werden dürfte (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Dies wäre insbesondere dann unbillig, wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgegangen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hinnimmt und darauf vertraut, dass dieser dafür auch die Lasten trägt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08

    Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben (Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 28 mwN und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542 Rn. 10 mwN).

    Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542 Rn. 11 mwN).

    Mithin geht es insoweit nicht um die - der Rechtsordnung auch in bestimmten vermögensrechtlichen Zusammenhängen nicht fremde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542 Rn. 10 f.) - Gleichbehandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Ehen, sondern um die gleiche Beurteilung vergleichbarer Bruchteilsgemeinschaften.

    Maßgeblich ist insoweit, wann die entsprechenden Zahlungen fällig geworden sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542 Rn. 13), weil für die vor Dezember 2013 fälligen Hauslasten ein Ausgleichsanspruch durch den diese übersteigenden Nutzungswert ganz ausschied.

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZR 160/12

    Gemeinsames Familienwohnheim getrennt lebender Ehegatten: Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Denn es entspricht im Zweifel dem Willen der Bruchteilseigentümer, dass derjenige Teilhaber einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft macht (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 26 mwN und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 mwN).

    In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 27 mwN und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f. mwN).

    Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben (Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 28 mwN und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542 Rn. 10 mwN).

    Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Partners nach Scheitern der Beziehung entgegenstehen können (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - FamRZ 2015, 993 Rn. 28 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN).

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Gegen diesen im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstandenden Weg (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822 f.) erinnert die Revision ebenso wenig etwas wie gegen den auf dieser Grundlage gefundenen Nutzungswert.
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09

    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22).
  • OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05

    Gemeinschaftliches Eigentum an einem Einfamilienhaus: Zur Entstehung eines

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Das insoweit angeführte Argument, dem Bleibenden werde die Nutzung in aller Regel "aufgedrängt" (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1176, 1177 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg OLGR 2006, 512, 513, wo es jedoch um eine Miterbengemeinschaft ging), ist als Abgrenzungskriterium ungeeignet.
  • BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15

    Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes:

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Sie betrifft einen prozessual selbständigen Anspruch, mithin einen Teil des zweitinstanzlichen Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Streitstoff beurteilt werden und bei dem auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 209, 105 = NJW 2016, 1441 Rn. 16 mwN; BGH Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17 - NJW 2018, 1880 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Sie betrifft einen prozessual selbständigen Anspruch, mithin einen Teil des zweitinstanzlichen Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Streitstoff beurteilt werden und bei dem auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 209, 105 = NJW 2016, 1441 Rn. 16 mwN; BGH Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17 - NJW 2018, 1880 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 24.09.2021 - V ZR 272/19

    Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des

    Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt- und Nebenforderungen zu einer Einheit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - XII ZR 108/17, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 15; zur Erstreckung einer zugelassenen Revision gegen ein Teilurteil auf die im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung: BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045, 3047).
  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 472/20

    Verpflichtung eines Ehegatten zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich seines

    Denn es bleibt dem Auskunftsberechtigten unbenommen, den Auskunftsverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen, der auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/17 - FamRZ 2018, 93 Rn. 30 und BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683).
  • OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 15 UF 128/19

    Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der

    Die Miteigentumsgemeinschaft und die anteilige Haftung können allerdings während des Zusammenlebens in der Ehe im Innenverhältnis überlagert sein von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Handhabung der Ehegatten (BGH, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.07.2018 - XII ZR 108/17 Rn. 19, NJW-RR 2018, 1217).
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