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   BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05   

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https://dejure.org/2007,1134
BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05 (https://dejure.org/2007,1134)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - XII ZR 132/05 (https://dejure.org/2007,1134)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 (https://dejure.org/2007,1134)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Die Erkrankung eines Ehegatten als Grund für die Rechtsmißbräuchlichkeit einer Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich; Eintritt der gesetzlichen Regelungen über die ...

  • Judicialis

    BGB § 242 Bb; ; BGB § 242 Cd; ; BGB § 1408

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 1408
    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich bei Erkrankung des anderen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ausschluss von nachehelichem Unterhalt rechtsmissbräuchlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scheidungsfolgenausschluss und Erkrankung eines Ehegatten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Eheverträge - Anpassung bei Erkrankung eines Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1080
  • MDR 2008, 454
  • FamRZ 2008, 582
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05
    a) Wie der Senat dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 ff. = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

    Wie der Senat dargelegt hat (BGHZ 158, 81, 97), ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.

    Zum einen erscheint, wie der Senat (BGHZ 158, 81, 97) ausgeführt hat, dieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB).

    dd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98).

    ee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 f.), und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26, 27 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187).

    a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muss der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f.).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05
    Das ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692).

    Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 45 und 47 Jahre alt, mithin in einem Lebensabschnitt waren, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692).

    gg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693) lässt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten.

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26, 27 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187).

    Mit dieser Vertragsanpassung kann dem vom Ausschluss begünstigten Ehegatten nicht auf dem Weg über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil etwa in der Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden; es kann lediglich verhindert werden, dass der andere Ehegatte durch den Ausschluss von Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als Konsequenzen der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach Treu und Glauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05
    Auf die Frage, ob die hier vorgesehene höhenmäßige Begrenzung eines etwaigen Betreuungsunterhaltsanspruchs mit § 138 Abs. 1 BGB vereinbar ist, kommt es deshalb nicht an (vgl. im übrigen Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447: Sittenwidrigkeit einer summenmäßigen Limitierung des Betreuungsunterhalts "allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile ... [des Kinder betreuenden Ehegatten] auszugleichen"; dazu auch Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1362).

    Mit dieser Vertragsanpassung kann dem vom Ausschluss begünstigten Ehegatten nicht auf dem Weg über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil etwa in der Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden; es kann lediglich verhindert werden, dass der andere Ehegatte durch den Ausschluss von Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als Konsequenzen der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach Treu und Glauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448).

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 25/04

    Wirksamkeit eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05
    Auf die Frage, ob die hier vorgesehene höhenmäßige Begrenzung eines etwaigen Betreuungsunterhaltsanspruchs mit § 138 Abs. 1 BGB vereinbar ist, kommt es deshalb nicht an (vgl. im übrigen Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447: Sittenwidrigkeit einer summenmäßigen Limitierung des Betreuungsunterhalts "allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile ... [des Kinder betreuenden Ehegatten] auszugleichen"; dazu auch Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1362).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05
    ee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 f.), und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26, 27 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 22).

    Dennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 23; vgl. auch Eickelberg RNotZ 2009, 1, 27).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt ist unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB jedenfalls dann unbedenklich, wenn kein gemeinsamer Kinderwunsch der Ehegatten besteht und auch sonst für deren Absicht, eine Familie mit Kindern zu gründen, nichts ersichtlich ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2008 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 21).

    Ihr Ausschluss wird allerdings - für sich genommen - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB zumeist schon deshalb keinen Bedenken begegnen, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 22).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des

    Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) als auch nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 2 BGB (vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1293) liegen ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 586).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 585).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605 ; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 ; Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 584).
  • OLG Jena, 28.01.2010 - 1 UF 150/09

    Inhaltskontrolle für einen Ehevertrag: Ausschluss von Betreuungsunterhalt;

    Das schließt eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus (BGH, FamRZ 2008, 582).

    Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie - nach den maßgebenden Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - solche ehebedingten Nachteile auf sich nehmen sollte (BGH, FamRZ 2008, 582).

    Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) rechtfertigt, wie der BGH dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (BGH, FamRZ 2008, 582).

    Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat (BGH, FamRZ 2008, 582).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, muss der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (FamRZ 2008, 582.).

  • OLG Celle, 28.05.2008 - 15 UF 277/07

    Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Abänderung eines Vergleichs zur Zahlung

    Auch eine vertragliche Begrenzung der nachehelichen krankheitsbedingten Unterhaltspflicht wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (FamRZ 2008, 582, 584.2005, 691, 692) in weitem Maße gebilligt.

    Zum anderen sei für eine etwaige Vertragsanpassung nicht entscheidend, ob die Erkrankung ehebedingt sei, sondern ob die sich aufgrund der Erkrankung ergebende wirtschaftliche Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten ihrerseits einen ehebedingten Nachteil darstelle (BGH FamRZ 2008, 582, 586).

  • OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18

    Wirksamkeit der ehevertraglichen Beschränkung des Anspruchs auf

    Eine Modifikation oder Ausschluss dieses Anspruches hindert allerdings dann nicht die Wirksamkeit des Vertrages, wenn bei Vertragsschluss ein Kinderwunsch noch nicht bestand (vgl. BGH FamRZ 2008, 582 ff.; FamRZ 2013, 195 ff.) oder aufgrund der beiderseitigen Berufstätigkeit beider Ehegatten noch nicht absehbar war, dass einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit aufgeben würde (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.).
  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 436/10

    Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 33).
  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

    Für die rechtliche Beurteilung einer Vereinbarung ist aufgrund der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität die Rangabstufung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lebenssituation haben (BGH FamRZ 2008, 582).

    Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, konnten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden war (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).

  • OLG Koblenz, 25.02.2009 - 13 UF 594/08

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Krankheitsunterhalts

  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16

    Gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ehevertrages

  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
  • KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Kontrolle für eine ehevertragliche

  • OLG Jena, 22.08.2011 - 2 UF 295/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den

  • OLG Hamm, 08.06.2011 - 5 UF 51/10

    Ehevertrag, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Wirksamkeitskontrolle

  • KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17

    Abänderung nachehelichen Unterhalts: Bindung des Gerichts an die Feststellungen

  • OLG Köln, 30.06.2009 - 25 UF 44/08

    Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruchs in einem

  • AG Bottrop, 22.08.2018 - 13 F 184/17

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

  • OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
  • OLG Bremen, 05.03.2009 - 4 UF 116/08

    Herabsetzung oder Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/06
  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in den Gründen des Scheidungsurteils

  • OLG Hamm, 23.12.2009 - 8 UF 85/09

    Ehevertrag; Wirksamkeitskontrolle; Ausübungskontrolle; Begrenzung und Befristung

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