Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.11.2014

Rechtsprechung
   BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12   

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BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12 (https://dejure.org/2014,33135)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - XII ZR 140/12 (https://dejure.org/2014,33135)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - XII ZR 140/12 (https://dejure.org/2014,33135)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 562 BGB, § 667 BGB, § 677 BGB, § 681 S 2 BGB, § 687 Abs 2 BGB
    Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung Erlangten

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, § 1214 Abs. 2 BGB, § 96 InsO, § 170 Abs. 2 InsO, § 172 InsO, § 1257 BGB, § 562 BGB, § 1228 BGB, § 1213 BGB, § 1214 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichspflicht des ohne Berechtigung Nutzen aus einem Pfand ziehenden Pfandgläubigers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermieterpfandrecht; Herausgabe von Nutzungen

  • rewis.io

    Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung Erlangten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; BGB § 1214 Abs. 2
    Ausgleichspflicht des ohne Berechtigung Nutzen aus einem Pfand ziehenden Pfandgläubigers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter pfändet und zieht unberechtig Nutzungen: Ist er zur Herausgabe verpflichtet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nutzungsziehung durch den Pfandgläubiger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unberechtigt Nutzungen ziehender Pfandgläubiger kann das Erlangte herauszugeben haben

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Herausgabeanspruch bei fehlendem Nutzungspfand

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unberechtigt Nutzungen ziehender Pfandgläubiger kann das Erlangte herauszugeben haben

Besprechungen u.ä. (4)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Die unberechtigte Herausgabe des im Wege der Fremdgeschäftsführung in Anspruch genommenen Nutzungsentgelts als Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO, §§ 681, 687, 667 BGB)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nutzungsherausgabe durch Pfandgläubiger

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nutzungsherausgabe durch Pfandgläubiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter pfändet und zieht unberechtigt Nutzungen: Ist er zur Herausgabe verpflichtet? (IMR 2015, 189)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3570
  • MDR 2014, 1382
  • NZI 2014, 1023
  • NZM 2014, 865
  • NJ 2015, 163
  • WM 2014, 2191
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 01.12.1922 - VII 64/22

    Vermieterpfandrecht; Nutzungspfand

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12
    Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RG, 1. Dezember 1922, VII 64/22, RGZ 105, 408).

    d) Zieht der Pfandgläubiger Nutzungen aus dem Pfand, ohne dass ein Nutzungsrecht oder ein Nutzungspfand vereinbart war, so ist anerkannt, dass die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Pfandschuldner zustehen (grundlegend RGZ 105, 408, 409 f.).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dies auf § 1214 Abs. 2 BGB beruht, sei es, dass die Vorschrift auf die unberechtigte Früchteziehung analoge Anwendung findet (so in einem obiter dictum BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - NJW 2007, 216 Rn. 23; vgl. auch Staudinger/Wiegand BGB [2002] § 1214 Rn. 5; MünchKommBGB/Damrau 6. Aufl. § 1214 Rn. 6), oder dass die Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, weil der Pfandschuldner durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat (vgl. RGZ 105, 408, 409) oder darauf, dass der Pfandgläubiger mit der Vermietung des Inventars ein fremdes Geschäft besorgt und das Erlangte nach den §§ 681, 667 BGB herauszugeben hat (vgl. RGZ 105, 408, 409 f.).

    cc) Rechtlich zutreffend ist jedenfalls die bereits vom Reichsgericht (RGZ 105, 408, 409 f.) erwogene Herleitung aus den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 156/05

    Anspruch des Sicherungseigentümers auf Erstattung der Erlöse durch die Vermietung

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12
    Allerdings ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dies auf § 1214 Abs. 2 BGB beruht, sei es, dass die Vorschrift auf die unberechtigte Früchteziehung analoge Anwendung findet (so in einem obiter dictum BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - NJW 2007, 216 Rn. 23; vgl. auch Staudinger/Wiegand BGB [2002] § 1214 Rn. 5; MünchKommBGB/Damrau 6. Aufl. § 1214 Rn. 6), oder dass die Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, weil der Pfandschuldner durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat (vgl. RGZ 105, 408, 409) oder darauf, dass der Pfandgläubiger mit der Vermietung des Inventars ein fremdes Geschäft besorgt und das Erlangte nach den §§ 681, 667 BGB herauszugeben hat (vgl. RGZ 105, 408, 409 f.).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 249/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12
    Zwar darf ein Insolvenzverwalter eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen grundsätzlich nur dann bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 249/09 - NJW-RR 2012, 1004 Rn. 16 und BGH Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 - MDR 2013, 486 Rn. 16).
  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 179/11

    Forderungsprätendentenstreit zwischen der Witwe eines GmbH-Geschäftsführers und

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12
    Zwar darf ein Insolvenzverwalter eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen grundsätzlich nur dann bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 249/09 - NJW-RR 2012, 1004 Rn. 16 und BGH Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 - MDR 2013, 486 Rn. 16).
  • BGH, 28.02.2019 - IV ZR 153/18

    Bestimmung der Erbfolge anhand eines notariellen Testaments; Rechtzeitiger

    Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zu § 138 ZPO, wonach keine Wissenszurechnung stattfindet, sondern lediglich eine prozessuale Pflicht zur Nachforschung besteht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. September 2014 - XII ZR 140/12, NJW 2014, 3570 Rn. 15; vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f. [juris Rn. 15 f.]), findet hier mithin keine Anwendung.
  • KG, 22.10.2020 - 8 U 52/19

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf: Anspruch der

    Unstreitig ist auch Vorbringen, das in unzulässiger Weise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten ist (s. BGH NJW 2014, 3570 Rn 15; OLG Dresden, Beschl. v. 01.12.2003 - 8 U 454/03 - juris Rn 12).
  • OLG Oldenburg, 28.03.2023 - 2 U 178/22

    Irrungen und Wirrungen der Bauabzugssteuer

    Denn unstreitig ist auch Vorbringen, das in unzulässiger Weise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestritten ist (vgl. BGH NJW 2014, 3570 Rn 15).
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