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   BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90   

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https://dejure.org/1991,2348
BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90 (https://dejure.org/1991,2348)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1991 - XII ZR 163/90 (https://dejure.org/1991,2348)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 (https://dejure.org/1991,2348)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungskosten - Weitere Ausbildung - Angemessenheit - Verpflichtung der Eltern - Berufliche Weiterbildung - Sachlicher Zusammenhang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610
    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Aufnahme eines Medizinstudiums nach Abschluß der Ausbildung zum Industriekaufmann

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1156
  • FamRZ 1991, 1044
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90
    Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - NJW-RR 1991, 194).

    Nur dann kann dem Umstand Bedeutung zukommen, daß die Weiterbildung von vornherein angestrebt war (BGHZ 69, 190, 195).

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90
    Allerdings kann der Unterhaltsanspruch eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines Hochschulstudiums umfassen, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 107, 376).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 124/89

    Finanzierung einer Zweitausbildung

    Auszug aus BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90
    Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - NJW-RR 1991, 194).
  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89

    Lehre, Besuch der Fachoberschule und Studium als einheitliche Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90
    Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Senatsentscheidung vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - betrifft einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (BGHZ 107 aaO. 382; Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044, 1045; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - BGHR aaO. Studium 5 = FamRZ 1992, 170; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - BGHR aaO. Angemessenheit 1 = FamRZ 1993, 1057 und vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 - BGHR aaO. Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    Mit Rücksicht darauf, daß Eltern ihren Kindern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur eine - angemessene - Berufsausbildung (und nicht mehrere) zu gewähren haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90I ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044), hat der Senat auch für den mehrstufigen Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium neben dem zeitlichen Zusammenhang als Voraussetzung für den gebotenen engen sachlichen Zusammenhang gefordert, praktische Ausbildung und Studium müßten derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute, oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstelle (BGHZ 107 aaO 382).
  • OLG Schleswig, 14.04.2000 - 10 UF 146/99

    Ausbildungsunterhalt für fachliche Ergänzung einer Fotografenausbildung

    Ein solcher ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 1989, 853; FamRZ 1991, 1044; 1992, 170; 1992, 1407; 1993, 1057) nur dann gegeben, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorhanden ist, d.h. hier zwischen Fotografenausbildung und dem von der Klägerin betriebenen Studium der Philosophie, Geschichte und auch Kunstgeschichte bestünde.

    Dagegen besteht eine weitere Unterhaltsverpflichtung nicht, auch wenn insoweit ein vorgefasster Plan bestand, wenn von vornherein die Ausbildung zu zwei verschiedenen Berufen angestrebt wurde (BGH FamRZ 1991, 1044).

  • OLG Oldenburg, 14.12.2023 - 3 UF 127/23

    Zweitausbildung; Unterhalt volljähriges Kind; enger zeitlicher und sachlicher

    Die Finanzierungspflicht besteht nur, sofern sich die zweite Ausbildung als bloße Weiterbildung darstellt; bei fehlenden engem sachlichem Zusammenhang ist das ausgeschlossen (BGH FamRZ 1992; 1991, 1044; OLG Celle NJW 2013, 2688; Klinkhammer in Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Auflage, § 2 Rn. 106).
  • AG Weilburg, 13.06.1997 - 24 F 821/96

    Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Unterhaltszahlungen;

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  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 131/91

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium

    Der Senat hat in seinem späteren Urteil vom 12. Juni 1991 (XII ZR 163/90 - FamRZ 1991, 1044) zudem klargestellt, daß ein Kind, das von vornherein die Ausbildung zu zwei verschiedenen Berufen anstrebt, nicht schon deswegen Unterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB für beide Ausbildungen verlangen kann.
  • OLG Nürnberg, 22.06.2023 - 10 UF 1043/22

    Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes - enger sachlicher Zusammenhang

    Ein derartiger Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgegenüber vorwiegend dann verneint, wenn der erlernte Beruf und das Studium aus unterschiedlichen Berufssparten ohne entsprechende Berührungspunkte stammen, so etwa im Falle einer kaufmännischen Lehre und einem Medizinstudium (BGH FamRZ 1991, 1044) bzw. einem Maschinenbau-Studium (BGH NJW 1993, 2238), oder einer Ausbildung zum Speditionskaufmann und einem anschließenden Jurastudium (BGH NJW-RR 1992, 1090).
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