Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1318
BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92 (https://dejure.org/1993,1318)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1993 - XII ZR 18/92 (https://dejure.org/1993,1318)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 (https://dejure.org/1993,1318)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1318) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 37; BGB § 1610 Abs. 2
    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des Maschinenbaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2238
  • MDR 1993, 981
  • FamRZ 1993, 1057
  • FamRZ 2007, 424
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    Zwischen der Lehre zum Industriekaufmann und dem Studium des Maschinenbaus besteht kein enger sachlicher Zusammenhang i. S. der Rechtsprechung zu den Abitur-Lehre-Studium-Fällen (BGHZ 107, 376 = NJW 1989, 2253 = LM § 16 WBGB Nr. 18).

    Geschuldet wird also die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechenden Berufsausbildung (BGHZ 69, 190, 192; 107, 376, 379 ff, jeweils m.w.N.).

    Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum geht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finanzieren haben, hat der Senat in dem Urteil vom 7. Juni 1989 (BGHZ 107, 376 ff) die - modifizierten - Grundsätze zu den Abitur-Lehre-Studium-Fällen aufgestellt.

    In seinem Urteil zu den Abitur-Lehre-Studium-Fällen (BGHZ 107, 376 ff), durch das die Unterhaltspflicht der Eltern für diese Ausbildungsgänge unter den dort dargelegten Voraussetzungen modifiziert und erweitert worden ist, hat der Senat vornehmlich die Fälle im Auge gehabt, in denen der Unterhaltsberechtigte mit der zunächst durchlaufenen Lehre an sich eine für ihn angemessene Ausbildung erhalten hatte und deshalb nach der früheren Rechtsprechung grundsätzlich keine Finanzierung des anschließenden Studiums hätte verlangen können.

    Da die zunächst beabsichtigten Stufen - kaufmännische Lehre und anschließendes Wirtschaftsstudium - als einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne der Senatsrechtsprechung (BGHZ 107, 376, 381 f) anzuerkennen gewesen wären, wird das Verhalten des Sohnes des Beklagten ähnlich wie bei einem Ausbildungswechsel zu beurteilen sein.

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    Geschuldet wird also die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechenden Berufsausbildung (BGHZ 69, 190, 192; 107, 376, 379 ff, jeweils m.w.N.).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof schon in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 69, 190 ff darauf abgehoben, daß nur Eltern, die ihrer Pflicht, dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, bereits in rechter Weise nachgekommen sind, in der Regel keine Kosten für eine weitere (zweite) Ausbildung zu tragen haben.

  • BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90

    Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    In dieser ist etwa eine Ausbildung zum Bankkaufmann wegen der vielfältigen Berührungspunkte mit dem Studium und der späteren Berufsausübung eines Juristen als sinnvolle Vorbereitung auf das Studium der Rechtswissenschaft beurteilt worden (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 5 = FamRZ 1992, 170), während ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Speditionskaufmann und dem Jurastudium verneint worden ist (Senatsurteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 = BGHR aaO Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 39/83

    Obliegenheiten des in Ausbildung stehenden Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    Bedenken könnten sich allerdings daraus ergeben, daß dieser das Studium nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufgenommen hat, weil er zuvor eine Lehre absolviert und die eigene Neigung und Begabung nicht sogleich richtig eingeschätzt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 = FamRZ 1984, 777, 778; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 1 = FamRZ 1987, 470).
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80

    Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    Der Beklagte war mit diesem Vorhaben ersichtlich einverstanden, wie sich daraus entnehmen läßt, daß er seinen Sohn im Herbst 1984 aufforderte, er solle, ebenso wie seine Schwester, sofort studieren und nicht zwei Ausbildungen absolvieren (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 = FamRZ 1981, 344, 346, 2. Abs.).
  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Aufnahme eines Medizinstudiums

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    Mit Rücksicht darauf, daß Eltern ihren Kindern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur eine - angemessene - Berufsausbildung (und nicht mehrere) zu gewähren haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90I ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044), hat der Senat auch für den mehrstufigen Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium neben dem zeitlichen Zusammenhang als Voraussetzung für den gebotenen engen sachlichen Zusammenhang gefordert, praktische Ausbildung und Studium müßten derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute, oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstelle (BGHZ 107 aaO 382).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 131/91

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    In dieser ist etwa eine Ausbildung zum Bankkaufmann wegen der vielfältigen Berührungspunkte mit dem Studium und der späteren Berufsausübung eines Juristen als sinnvolle Vorbereitung auf das Studium der Rechtswissenschaft beurteilt worden (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 5 = FamRZ 1992, 170), während ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Speditionskaufmann und dem Jurastudium verneint worden ist (Senatsurteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 = BGHR aaO Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    Bedenken könnten sich allerdings daraus ergeben, daß dieser das Studium nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufgenommen hat, weil er zuvor eine Lehre absolviert und die eigene Neigung und Begabung nicht sogleich richtig eingeschätzt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 = FamRZ 1984, 777, 778; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 1 = FamRZ 1987, 470).
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92
    Bei der Prüfung, ob dem Sohn des Beklagten insoweit eine Obliegenheitsverletzung anzulasten ist, wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, daß auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen zurückzuführende Verzögerungen der Ausbildungszeit nicht immer die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs haben müssen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149, 150).
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

    Dem Antragsgegner ist daher nicht die Verletzung einer eigenen Nachfrageobliegenheit (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059) vorzuwerfen.
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).

    Auch in solchen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall verpflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (Senatsurteile vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).

    Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, die auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1993 aaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421).

  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059 m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2001 - XII ZR 81/99

    Urteil zum Unterhaltsanspruch beim Wechsel der Erstausbildung

    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059 und vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (BGHZ 107 aaO. 382; Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044, 1045; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - BGHR aaO. Studium 5 = FamRZ 1992, 170; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - BGHR aaO. Angemessenheit 1 = FamRZ 1993, 1057 und vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 - BGHR aaO. Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99

    Ausbildungsunterhalt für ein Studium nach Abschluss einer Ausbildung zur

    Die von dem "FTO-Fachinstitut" vermittelten Fremdsprachenkenntnisse mögen für ein späteres Studium und den weiteren beruflichen Werdegang eines Auszubildenden hilfreich sein; sie reichen für sich genommen aber nicht aus, um einen engen Zusammenhang der die Fremdsprachenkenntnisse vermittelnden Ausbildung zu später aufgenommenen und nicht artverwandten Studiengängen zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058).
  • OLG Jena, 10.12.2004 - 1 UF 122/03

    Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt

    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (std. Rspr. des BGH, vgl. Senatsurteile v. 23.5. 1984 - IVb ZR 39/83 -, FamRZ 1984, 777; v. 11.2. 1987 - IVb ZR 23/86 -, FamRZ 1987, 470, 471; v. 12.5. 1993 - XII ZR 18/92 -, FamRZ 1993, 1057, 1059, und v. 4.3. 1998 - XII ZR 173/96 -, FamRZ 1998, 671, 672).
  • OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13

    Zu den Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs bei gestufter Ausbildung und

    Die Ausbildungsgänge gehören nicht derselben Berufssparte an und hängen auch nicht so zusammen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeuten würde (BGH FamRZ 1993, 1057, Tz. 16-17 [juris], vgl. hierzu auch die zahlreichen Beispiele bei Müting in Weinreich/Klein, Familienrecht, 5. Aufl., § 1610 BGB, Rn. 161/162).

    Eltern schulden ihrem Kind nämlich jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (BGH FamRZ 1993, 1057, Tz. 20 [juris]).

  • OLG Schleswig, 14.04.2000 - 10 UF 146/99

    Ausbildungsunterhalt für fachliche Ergänzung einer Fotografenausbildung

    Ein solcher ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 1989, 853; FamRZ 1991, 1044; 1992, 170; 1992, 1407; 1993, 1057) nur dann gegeben, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorhanden ist, d.h. hier zwischen Fotografenausbildung und dem von der Klägerin betriebenen Studium der Philosophie, Geschichte und auch Kunstgeschichte bestünde.

    Zum einen ist fraglich, ob dies für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium ausreicht, da dadurch nur ein möglicher Einzelfall aufgegriffen und nicht in der gebotenen Weise typisiert wird (vgl. BGH FamRZ 1993, 1057 für die Ausbildung Industriekaufmann/Maschinenbauingenieur).

  • AG Weilburg, 13.06.1997 - 24 F 821/96

    Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Unterhaltszahlungen;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2012 - 6 UF 2/12
  • OLG Brandenburg, 10.07.2007 - 10 UF 51/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei Abbruch eines Studiums, anschließend

  • OLG Brandenburg, 04.03.2008 - 10 UF 132/07

    Ausbildungsunterhalt nach Studienabbruch - Einheitliche Ausbildung bei Studium

  • BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93

    Rechtsnatur einer Klage auf Unterhalt nach Vereinbarung eines

  • OLG Nürnberg, 22.06.2023 - 10 UF 1043/22

    Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes - enger sachlicher Zusammenhang

  • AG Rheinbach, 28.05.2002 - 18 F 8/02
  • VGH Hessen, 11.06.1996 - 9 UE 1985/95

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung - Erfüllung der Unterhaltspflicht -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht