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   BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94   

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https://dejure.org/1995,1082
BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94 (https://dejure.org/1995,1082)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1995 - XII ZR 20/94 (https://dejure.org/1995,1082)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 (https://dejure.org/1995,1082)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Verzug - Unterhalt

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 284, 242; ZPO § 256
    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der Verzugsvoraussetzungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2032
  • MDR 1995, 716
  • FamRZ 1995, 725
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94
    Die Revision wendet dagegen ein, das Oberlandesgericht stelle unter Bezug auf die Senatsentscheidung vom 26. Januar 1983 (IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 355) allein darauf ab, daß die mit dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung eingetretenen Verzugsfolgen sechs Monate nach Zurückweisung des Antrags wieder entfallen seien, so daß die Beklagte keinen rückständigen Trennungsunterhalt mehr geltend machen könne.

    Soweit das Oberlandesgericht glaubt, dies aus der Senatsentscheidung vom 26. Januar 1983 (aaO. S. 355) folgern zu müssen, bedarf es einer Klarstellung.

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85

    Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94
    Grundsätzlich können die für einen vergangenen Zeitraum eingetretenen Verzugswirkungen rückwirkend nur aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, entfallen, oder sie müssen durch Vereinbarung der Parteien, also durch einen Verzicht des Gläubigers in Form eines Erlaßvertrages (§ 397 BGB) beseitigt werden (Senatsurteile vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 - FamRZ 1987, 40, 41 und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 479).
  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94
    Dieses "Berühmen" braucht zwar nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen (BGHZ 69, 37, 46).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 99/86

    Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94
    Grundsätzlich können die für einen vergangenen Zeitraum eingetretenen Verzugswirkungen rückwirkend nur aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, entfallen, oder sie müssen durch Vereinbarung der Parteien, also durch einen Verzicht des Gläubigers in Form eines Erlaßvertrages (§ 397 BGB) beseitigt werden (Senatsurteile vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 - FamRZ 1987, 40, 41 und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 479).
  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 129/83

    Schutzwirkung des AbzG hinsichtlich Dritter aus einem Kredit verpflichteter

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94
    Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen" (herrschende Meinung, BGHZ 91, 37, 41 m.N.; MünchKomm/Lüke aaO. Rdn. 37, 38; Stein/Jonas/Schuhmann aaO. Rdn. 63, 65; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 256 Rdn. 14a).
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

    Zwar entsteht bei einer negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage (st. Rspr.; BGHZ 91, 37, 41; BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, unter 3 a, und vom 16. September 2008, aaO, Tz. 14).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1995 (aaO), auf das sich der Beklagte beruft, ergibt sich nichts anderes.

    Der XII. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage nur besteht, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmt" und dass hierfür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im Allgemeinen nicht ausreicht, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BGH, Urteil vom 22. März 1995, aaO).

  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3a; vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7).
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

    Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass bei einer negativen Feststellungsklage das rechtliche Interesse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage entsteht (BGHZ 91, 37, 41; BGH, Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032, 2033 m.w.N.).
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