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   BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03   

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BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03 (https://dejure.org/2006,910)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2006 - XII ZR 202/03 (https://dejure.org/2006,910)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 (https://dejure.org/2006,910)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten auf Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 1 BGB im Falle des bloßen Auszuges des die Wohnung überlassenden Ehegatten; Analoge Anwendbarkeit des § 1361 b Abs. 1 BGB im Falle der freiwilligen Überlassung der Wohnung an den Ehegatten; ...

  • Judicialis

    BGB § 1361 b Abs. 2 a.F.

  • ra.de
  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Auch der XII. Zivilsenat des BGH sieht im Rahmen des § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 15.2.2006 - XII ZR 202/03 -.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361b Abs. 2 (a.F.)
    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der Ehewohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Nutzungsvergütung auch bei freiwilliger Wohnungsüberlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzungsvergütung bei freiwilliger Wohnungsüberlassung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nutzungsvergütung

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Auch der XII. Zivilsenat des BGH sieht im Rahmen des § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 15.2.2006 - XII ZR 202/03 -.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2988 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1081
  • MDR 2006, 1236
  • NZM 2006, 719 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 930
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 293/99

    Aufhebung eines Urteils wegen Widersprüchlichkeit des Tenors; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Soweit es darum geht, wie der Auftraggeber sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, ist ihm die Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGHZ 123 aaO; BGH Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99 - WM 2001, 741, 743 zur Steuerberaterhaftung).

    Die Regeln des Anscheinsbeweises sind indessen nicht anwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGH Urteil vom 22. Februar 2001 aaO).

  • OLG Braunschweig, 17.11.1995 - 2 UF 51/95

    Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Zum Teil wird eine entsprechende Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) im Wege der Analogie befürwortet (OLG München FamRZ 1999, 1270; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 677, 678 f.; ebenso MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. § 1361 b Rdn. 14; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 3. Aufl. § 1361 b BGB Rdn. 34; Huber FamRZ 2000, 129, 132 f.; Garbes FamRZ 1991, 813, 814) oder mit einem "erst-recht"-Schluss zu § 745 Abs. 2 BGB begründet: Bei Miteigentum der Ehegatten an der Ehewohnung begründe die Trennung der Ehegatten eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, dass jeder (Miteigentümer-)Ehegatte vom anderen eine Neuregelung der Verhältnisse verlangen könne; eine solche Neuregelung könne auch in der Verpflichtung des verbleibenden Ehegatten bestehen, dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung zu zahlen.

    Diese Vorschrift wurde indes schon im Zeitpunkt der vom Kläger vorgenommenen Rechtsprüfung (September 1998) von mehreren Instanzgerichten und Kommentatoren auf Fälle entsprechend angewandt, in denen der weichende Ehegatte Alleineigentümer der bisherigen Ehewohnung war und diese dem anderen Ehegatten überlassen hatte, obwohl die Voraussetzungen einer schweren Härte für diesen Ehegatten nicht vorlagen (vgl. hierzu die ausführlichen Nachweise bei OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549, zitiert etwa von Palandt/Diederichsen BGB 57. Aufl. 1998 § 1361 b Rdn. 8).

  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75

    Besitzrecht an der Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Obwohl die bisherige Ehewohnung im Alleineigentum des Ehemannes stand, blieb die Ehefrau auch nach dessen Auszug zum Besitz an der Wohnung berechtigt (vgl. BGHZ 67, 217, 222 f.; BGH Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75 - FamRZ 1978, 496, 497 f.).

    Bei der Frage, ob der Kläger diesen Anforderungen gerecht geworden ist, wird zu bedenken sein, dass er sich - ausweislich seines an den Ehemann gerichteten Schreibens vom 22. September 1998 und seines Vortrags in den Tatsacheninstanzen - bei seiner Prüfung, ob dem Ehemann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung zusteht, ausschließlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1978 (BGHZ 71, 216) gestützt hat, ohne die 1986 in das BGB eingefügte Regelung des § 1361 b Abs. 2 (a.F.) zu erwähnen.

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Ein Vergütungsanspruch des weichenden Ehegatten ließe sich dann weder auf das Miteigentum noch auf das Alleineigentum des weichenden Ehegatten stützen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 745 Abs. 2 BGB auf das Miteigentum von Ehegatten an der Ehewohnung vgl. aber: Senatsurteile vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vgl. auch das vor Einführung des § 1361 b BGB ergangene Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 sowie die Urteile des BGH vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f. und vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - FamRZ 1983, 795, 796 f.; zum Meinungsstand betr.

    Auch hatte der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (aaO 932) ausdrücklich offen gelassen, ob der Prozessrichter einem Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach den gleichen Grundsätzen zubilligen könne, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter gälten.

  • BGH, 07.02.1967 - VI ZR 101/65
    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Ob ein Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, beurteilt sich nicht nach dem Maßstab eines idealen, besonders qualifizierten Anwalts, sondern danach, was normalerweise von einem gewissenhaften und erfahrenen Angehörigen seines Berufskreises bei der gegebenen Sachlage an Umsicht und Sorgfalt zu erwarten war (BGH Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 101/65 - VersR 1967, 704, 705).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Die Beweislast dafür, dass ein pflichtwidriges Anwaltsverhalten für einen dem Auftraggeber entstandenen Schaden ursächlich geworden ist, liegt beim geschädigten Mandanten; jedoch gilt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO (BGHZ 123, 311, 314 f.).
  • BGH, 06.02.1992 - IX ZR 95/91

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Ausarbeitung einer Vertragsgestaltung

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Er muss diesen nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Mandant nur aufgrund einer Einschätzung des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann (BGH Urteile vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91 - WM 1992, 742, 743, vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93 - WM 1995, 398, 399 f. und vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97 - WM 1999, 645, 646).
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 358/97

    Haftung des Steuerberaters bei rechtsgestaltender Steuerberatung

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Er muss diesen nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Mandant nur aufgrund einer Einschätzung des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann (BGH Urteile vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91 - WM 1992, 742, 743, vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93 - WM 1995, 398, 399 f. und vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97 - WM 1999, 645, 646).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Das ist jedoch unter anderem dann anders, wenn es eine in diesem Sinne gesicherte Rechtsprechung nicht gibt, wenn die Auswirkungen eines neuen Gesetzes auf die Judikatur, die zu dem früheren Rechtszustand ergangen ist, geprüft werden müssen oder wenn es deutliche Hinweise eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer künftigen Änderung seiner Rechtsprechung gibt (vgl. BGH Urteile vom 30. September 1993 - IX ZR 211/92 - WM 1993, 2129, 2130 f. und vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99 - WM 2000, 2431, 2435).
  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 233/93

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
    Da auch der die Frage des Verschuldens bestimmende Sorgfaltsmaßstab ein objektiver ist, kann sich ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten verletzt hat, nur in Ausnahmefällen darauf berufen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben (BGH Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - NJW 1994, 2232, 2233).
  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99

    Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat -

  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

  • BGH, 07.12.1992 - II ZR 179/91

    Positive Vertragsverletzung durch Wirtschaftsförderungseinrichtung

  • OLG Köln, 02.08.1993 - 12 U 26/93

    Autokauf; Ausländer; Gebrauchtwagen; Arglist; Verkäufer; Hinweis; Totalschaden;

  • OLG Schleswig, 19.10.1987 - 12 UF 292/86

    Vergütungsanspruch; Formelle Zuweisung; Ehewohnung ; Familiengericht;

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • KG, 15.08.2000 - 18 UF 10350/99

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 9 U 64/98
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 89/75

    Keine Klage auf Herausgabe der Ehewohnung während des Eheprozesses

  • OLG Frankfurt, 03.12.1991 - 3 UF 111/91

    Anordnung einer Nutzungsvergütung; Überlassung der Ehewohnung; Isolierte

  • OLG Köln, 07.10.1991 - 26 W 14/91

    Ehegatten; Hausgrundstück; Alleineigentum; Trennung; Vergütungsanspruch;

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 198/99

    Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der

  • OLG Hamm, 17.07.1992 - 7 UF 141/92

    Antrag auf Zuweisung einer Ehewohnung; Ausländische Ehegatten; Getrenntleben

  • OLG München, 21.10.1998 - 12 UF 1438/98

    Begehren auf Alleinzuweisung der Ehewohnung; Beurteilung der schweren Härte im

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.).

    So ist die Vorschrift auch in Fällen anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.).

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006, XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930).

    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).

    b) Die familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930).

    Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

  • OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14

    Ausgleichsansprüche wegen Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht demgegenüber auch nach der Neufassung des § 1361b BGB zum 01.01.2002 zu § 745 BGB kein einander ausschließendes Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15 und OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 sowie BGH FamRZ 2006, 930 Tz. 17 ff. zu § 1361b a.F.).
  • KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls;

    Die überwiegende Rechtsprechung gewährt seit der Entscheidung des BGH vom 15. Februar 2006 (FamRZ 2006, 930 ff.) einen Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung entsprechend § 1316b Abs. 3 Satz 2 BGB, auch wenn eine Nutzungsberechtigung und die korrespondierende Überlassungsverpflichtung fehlen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725; OLG Dresden NJW-RR 2005, 31, 51; OLG Hamm FamRZ 2008, 1936; FamRZ 2008, 1639; FamRZ 2011, 892; KG FamRZ 2008, 1933; OLG München FamRZ 2007, 1655).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH, FamRZ 1982, 355 ; 1986, 436 ; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930 ).

    in seiner Entscheidung vom 15.02.2006 (FamRZ 2006, 930 ) hat der Bundesgerichtshof für die Trennungszeit bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten die Vorschrift des § 1361 b Abs. 2 BGB a.F. analog für anwendbar erklärt.

  • OLG Saarbrücken, 07.07.2010 - 9 U 536/09

    Verbleiben eines Ehegatten in einem Hausanwesen: Anspruch des weichenden

    So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006, XII ZR 202/03 (FamRZ 2006, 930, m.z.w.N. zum Meinungsstand), die die Regelung des § 1361 b BGB (a.F.) zum Gegenstand hatte, ausdrücklich § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) über seinen Wortlaut hinaus analog jedenfalls auch auf Fälle für anwendbar erklärt, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt, und zwar unabhängig davon, ob diese Überlassung erforderlich war, um für den anderen Ehegatten eine schwere Härte zu vermeiden oder nicht.

    Hierzu (§ 1361 b a.F.) enthält im Übrigen auch die Entscheidung des BGH vom 15. Februar 2006 (aaO) - ebenso wie die von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 2. November 1998 (FamRZ 1999, 1271= NJW-RR 1999, 441), da die Nebenkosten dort nicht bestritten waren - keine Feststellungen.

    Hierzu gehört ungeachtet der Frage, ob § 745 Abs. 2 BGB im Sinne eines "erst-recht"- Schlusses in Fallgestaltungen der vorliegenden Art Anwendung findet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. Februar 2006, aaO, m.z.w.N.; zum Meinungsstand; Johannsen, aaO, Rz. 32; Voppel in Staudinger, BGB, Bearb. Stand April 2007, § 83 ff, m.w.N.), auch nach den zu § 745 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen nicht nur die Zahlung einer Nutzungsvergütung.

  • OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15

    Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen wiederholter Besuche der neuen

    Auch insoweit ist bestehendes Alleineigentum zu berücksichtigen, ohne für sich stets und zwingend zur Billigkeit eines Entschädigungsanspruchs zu führen (BGH, Urt.v. 15.02.2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 76 m.w.N.).
  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden

    Die Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten kompensieren, zumal der verbleibende Ehegatte die Ehewohnung nunmehr allein nutzen kann (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461; 2006, 930).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2013 - 3 UF 95/12

    Wohnungsüberlassung an den getrenntlebenden Ehegatten: Berechnung eines

    Vielmehr kann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, 2. Aufl., § 3 Rn. 66; Götz, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361 b BGB Rn. 33; vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 930).
  • OLG Hamm, 27.02.2008 - 33 U 29/07

    Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der

    Gegen die Ansicht, § 1361b III 2 BGB sei lex specialis gegenüber § 745 II BGB spricht nicht die Entscheidung des BGH vom 15.02.2006 (FamRZ 2006, 930), in der der BGH eine verdrängende Spezialregelung (nur) für § 1361b II BGB a.F. auf dem Hintergrund verneint, dass für den freiwillig weichenden Alleineigentümer eine planwidrige Regelungslücke bestehe, da ihm durch § 1361b II BGB a.F. wie auch ansonsten durch Gesetz kein Anspruch auf Nutzungenentschädigung gewährt werde.

    Diese Entscheidung kann auf dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung und unter Würdigung der Entscheidung des BGH vom 15.02.2006 (aaO) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

    Eine solche Einigung liegt nur dann vor, wenn sich die Eheleute "über die wesentlichen Modalitäten einer künftigen Alleinnutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten" geeinigt haben (BGH Urteil vom 15.02.2006, aaO).

  • OLG Saarbrücken, 02.06.2010 - 9 U 506/09

    Trennung der Ehegatten: Gesamtschuldnerausgleichsanspruch bei Auszug eines

  • OLG Koblenz, 07.09.2022 - 9 UF 123/22

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung; Nutzungsentschädigungsanspruch;

  • OLG Naumburg, 23.04.2009 - 8 U 17/08

    Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung während der Trennungszeit bei

  • OLG Bremen, 31.03.2010 - 4 WF 32/10

    Entschädigung für die Nutzung des im Alleineigentum des anderen Ehegatten

  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 5 UF 300/10

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Billigkeitsprüfung bei Anspruch des ausgezogenen

  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

  • OLG Frankfurt, 26.01.2022 - 6 UF 70/21

    Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 24 U 164/09

    Anwaltsregress wegen unterbliebener Bezifferung eines Nutzungsvergütungsanspruchs

  • OLG Koblenz, 18.04.2019 - 7 UF 53/19
  • OLG Frankfurt, 13.12.2021 - 6 UF 174/21

    Umfang des Anspruchs auf Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB

  • OLG München, 26.07.2007 - 16 UF 1164/07

    Zuweisung einer im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Ehewohnung an die

  • OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09

    Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung

  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06

    Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Streit um

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 24 U 164/10

    Haftung wegen unzureichender Beratung

  • LG Kassel, 22.12.2008 - 1 T 161/08

    Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen Mitbenutzung eines vormals als

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - L 18 AS 2032/18

    Kosten der Unterkunft und Heizung - ernsthaftes Zahlungsverlangen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2012 - L 13 AS 93/07
  • OLG Brandenburg, 05.02.2009 - 9 AR 2/09

    Zuständigkeitsbestimmung: Klage auf Nutzungsentschädigung für die alleinige

  • OLG Bamberg, 22.09.2014 - 2 UF 8/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Konzepts zur Gewichtsreduzierung

  • SG Potsdam, 08.09.2009 - S 19 AS 2765/09

    Kosten der Unterkunft; Nutzungsvergütung

  • AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12

    Nutzungsentschädigung bei Verbleiben Ehegatten in Ehewohnung

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