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   BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03   

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https://dejure.org/2006,1693
BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03 (https://dejure.org/2006,1693)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2006 - XII ZR 207/03 (https://dejure.org/2006,1693)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 (https://dejure.org/2006,1693)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Anfechtungsfrist; Anfechtung der Vaterschaft; Kenntnis des Vaters von der Prostituiertentätigkeit seiner Frau; Mehrverkehr der Kindesmutter

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vaterschaftsanfechtung bei vorheriger Prostitution der Kindsmutter

  • Judicialis

    BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600b Abs. 1 S. 2
    Beginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht- Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehefrau arbeitete als Prostituierte - Welche Konsequenzen hat dies für eine Vaterschaftsanfechtung?

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kindschaftsrecht - Beginn der Vaterschaftsanfechtungsfrist bei Prostitution der Kindesmutter

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vaterschaftsanfechtung, wenn Kindesmutter eine Prostituierte war

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 28.8.2006)

    § 1600b BGB
    Vaterschaftsanfechtung, wenn Kindesmutter eine Prostituierte war // Ausgangslage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1734
  • MDR 2006, 1114
  • FamRZ 2006, 771
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77

    In Gang setzen der Anfechtungsfrist zur Feststellung der Unehelichkeit eines

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03
    a) Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist (hier: frühestens mit der Geburt des Kindes, Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB, § 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB) in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außerehelicher Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der Kindesmutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus dieser Beiwohnung stammt (BGH, Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 - FamRZ 1978, 494 f.).

    Ganz fern liegend kann die Möglichkeit einer solchen Abstammung aber sein, wenn der außereheliche Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 1978 aaO S. 495).

    c) Ob eine solche Ausnahme bereits dann anzunehmen ist, wenn der außereheliche Verkehr nur unter Verwendung von Verhütungsmitteln stattgefunden hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Tatrichter zu entscheiden ist (vgl. zur Frage, ob eine Empfängnis bei einem Geschlechtsverkehr während der Monatsblutung der Frau nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich ist, BGH, Urteil vom 19. Mai 1978 aaO S. 495).

  • OLG Frankfurt, 08.07.1999 - 1 UF 38/99

    Vaterschaftsanfechtung - Fristbeginn

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03
    Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Anfechtenden (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 108, 109 m.N.).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 12/89

    Kenntnis von den die Ehelichkeit eines Kindes in Frage stellenden Umständen

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03
    Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.1988 - 3 W 509/88
    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03
    Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 1989, 426) entschieden, die Kenntnis des Ehemannes von einem Ehebruch seiner Frau während der Empfängniszeit setze die Anfechtungsfrist nicht in Gang, wenn der Mann davon habe ausgehen können, dass seine Frau zur Zeit des außerehelichen Geschlechtsverkehrs ständig die "Pille" eingenommen habe.
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87

    Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ab Kenntnis von Zweifeln an der

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03
    Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170).
  • OLG Hamm, 20.04.1999 - 9 WF 7/99
    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - XII ZR 207/03
    Ebenso hat das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1999, 1362 f.) entschieden, die Verwendung von Kondomen während des Ehebruchs lasse die Nichtvaterschaft des Ehemannes "eher fern liegend" erscheinen.
  • BGH, 11.12.2013 - XII ZR 58/12

    Fristversäumnis für eine Vaterschaftsanfechtungsklage: Kenntnis der Kindesmutter

    Der Umstand, dass beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater Kondome benutzt wurden, schließt die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von diesem anderen Mann nicht aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2006, XII ZR 207/03, FamRZ 2006, 771).

    Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Ehemanns (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 772 mwN).

    Ganz fern liegend kann die Möglichkeit einer solchen Abstammung sein, wenn der außereheliche Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 772 f. mwN).

    Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773; vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170).

    Er hat darauf Bezug genommen, dass nach dem sogenannten "Pearl-Index" bei regelmäßiger Verwendung von Kondomen 2 bis 12 von 100 Frauen innerhalb eines Jahres schwanger werden gegenüber der deutlich höheren Sicherheit bei Einnahme der "Pille" (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773).

    Zwar könne die Kenntnis der Größenordnung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden; eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko müsse aber zum Allgemeinwissen gezählt werden (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 555, 556 f.; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 b Rn. 29a; aA OLG Hamm FamRZ 1999, 1362, 1363).

    Da auf die objektive und verständige Beurteilung abzustellen ist, kommt es auf den individuellen Bildungsstand des Anfechtungsberechtigten nicht entscheidend an (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773; vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 b Rn. 18a).

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2012 - 2 UF 222/12

    Vaterschaftsanfechtung - außerehelicher Geschlechtsverkehr

    Die Vaterschaft eines Dritten muss aber nicht wahrscheinlicher sein als die des rechtlichen Vaters (BGH, FamRZ 2006, 771, 772; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 108, 109), so dass dieser Gesichtspunkt nicht ausschlaggebend ist.

    Auch der Hinweis, dass die vom Senat zitierte Entscheidung des BGH (BGH FamRZ 2006, 771) nicht passe, da im damals entschiedenen Fall die Mutter der Prostitution nachgegangen sei, verfängt nicht.

    Der BGH hat zu diesem Vorbringen ausgeführt, dass danach die Sicherheit des Umgangs mit diesem Verhütungsmittel im umgekehrten Verhältnis zur Häufigkeit des Verkehrs stehe, so dass sich beide für das Risiko einer Schwangerschaft maßgeblichen Faktoren mehr oder minder kompensieren würden und es deshalb letztlich auf den Umfang der Prostitutionstätigkeit nach der "Lebenserfahrung" nicht entscheidend ankommen könne (BGH FamRZ 2006, 771 Tz. 29).

  • OLG Koblenz, 16.03.2020 - 13 UF 88/20

    Abstammung: Beginn der Vaterschaftsanfechtungsfrist bei Kenntnis vom Mehrverkehr

    Dabei ist auf die Sicht eines verständigen, naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien abzustellen (vgl. BGH, NJW 2014, 629; NJW 2006, 1734; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1600b Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 30.12.2013 - 3 UF 83/13

    Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft

    Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Anfechtenden (BGH, NJW 2006, 1734 Rn. 18).
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