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   BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93   

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BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93 (https://dejure.org/1994,622)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1994 - XII ZR 215/93 (https://dejure.org/1994,622)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 (https://dejure.org/1994,622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2
    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule und für ein Fachhochschulstudium

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 718
  • MDR 1995, 1143
  • NJ 1995, 377
  • FamRZ 1995, 416
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (BGHZ 107 aaO. 382; Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044, 1045; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - BGHR aaO. Studium 5 = FamRZ 1992, 170; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - BGHR aaO. Angemessenheit 1 = FamRZ 1993, 1057 und vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 - BGHR aaO. Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).

    Auch ist das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern insoweit von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen (Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO.), andererseits das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit angehen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777, 778 und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - BGHR aaO. Studium 1 = FamRZ 1987, 470, 471) und den Eltern Auskunft über den Stand und die Dauer der geplanten Ausbildung geben muß (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO.).

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    Ferner kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (BGHZ 69, 190 f, 194 = FamRZ 1977, 629; Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 = FamRZ 1980, 1115; vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 = FamRZ 1991, 931; weitere Nachweise in BGHZ 107, 376, 380 = FamRZ 1989, 853, 854).
  • LG Freiburg, 17.08.1989 - 3 S 33/89
    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    2. Familiensenat FamRZ 1992, 592; OLG Schleswig FamRZ 1992, 593 [OLG Schleswig 22.01.1992 - 12 UF 166/90]; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 - NJW 1990, 1129; ähnlich BVerwG in seiner früheren Entscheidung vom 30. April 1987 - 5 B 103/86 - NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490; MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1610 Rdn. 21; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. Nachtrag § 1610 Rdn. 20 f; a.A. OLG Hamm 9. Familiensenat FamRZ 1990, 196; Landgericht Freiburg FamRZ 1990, 308).
  • OLG Hamm, 10.10.1989 - 9 WF 373/89

    Volljähriges Kind; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    2. Familiensenat FamRZ 1992, 592; OLG Schleswig FamRZ 1992, 593 [OLG Schleswig 22.01.1992 - 12 UF 166/90]; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 - NJW 1990, 1129; ähnlich BVerwG in seiner früheren Entscheidung vom 30. April 1987 - 5 B 103/86 - NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490; MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1610 Rdn. 21; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. Nachtrag § 1610 Rdn. 20 f; a.A. OLG Hamm 9. Familiensenat FamRZ 1990, 196; Landgericht Freiburg FamRZ 1990, 308).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 131/91

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (BGHZ 107 aaO. 382; Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044, 1045; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - BGHR aaO. Studium 5 = FamRZ 1992, 170; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - BGHR aaO. Angemessenheit 1 = FamRZ 1993, 1057 und vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 - BGHR aaO. Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • OLG Karlsruhe, 10.05.1990 - 16 UF 120/90

    Ausbildungsunterhalt; Fachhochschule; Unterhalt; Ausbildung

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    In der Rechtsprechung - auch der Verwaltungsgerichte - und Literatur wird eine Ausdehnung der für die Abitur - Lehre - Studium - Fälle gelockerten Grundsätze auf einen Fall wie den vorliegenden überwiegend abgelehnt und gefordert, daß der Auszubildende den Ausbildungsgang bis zum späteren Fachhochschulstudium von Anfang an erkennbar geplant hat (vgl. neben dem hier angegriffenen Urteil des OLG Stuttgart auch OLG Bamberg FamRZ 1988, 1087, 1088; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 642 [OLG Karlsruhe 10.05.1990 - 16 UF 120/90]; OLG Hamm.
  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    Ferner kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (BGHZ 69, 190 f, 194 = FamRZ 1977, 629; Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 = FamRZ 1980, 1115; vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 = FamRZ 1991, 931; weitere Nachweise in BGHZ 107, 376, 380 = FamRZ 1989, 853, 854).
  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 39/83

    Obliegenheiten des in Ausbildung stehenden Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    Auch ist das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern insoweit von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen (Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO.), andererseits das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit angehen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777, 778 und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - BGHR aaO. Studium 1 = FamRZ 1987, 470, 471) und den Eltern Auskunft über den Stand und die Dauer der geplanten Ausbildung geben muß (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO.).
  • OLG Bamberg, 22.03.1988 - 7 UF 147/87

    Klage auf höheren Unterhalt wegen erhöhten Bedarfs und gegebener

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    In der Rechtsprechung - auch der Verwaltungsgerichte - und Literatur wird eine Ausdehnung der für die Abitur - Lehre - Studium - Fälle gelockerten Grundsätze auf einen Fall wie den vorliegenden überwiegend abgelehnt und gefordert, daß der Auszubildende den Ausbildungsgang bis zum späteren Fachhochschulstudium von Anfang an erkennbar geplant hat (vgl. neben dem hier angegriffenen Urteil des OLG Stuttgart auch OLG Bamberg FamRZ 1988, 1087, 1088; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 642 [OLG Karlsruhe 10.05.1990 - 16 UF 120/90]; OLG Hamm.
  • BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90

    Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines

    Auszug aus BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
    Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (BGHZ 107 aaO. 382; Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044, 1045; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - BGHR aaO. Studium 5 = FamRZ 1992, 170; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - BGHR aaO. Angemessenheit 1 = FamRZ 1993, 1057 und vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 - BGHR aaO. Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

  • BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89

    Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung - Kein Indiz

  • BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht -

  • OLG Hamm, 12.11.1991 - 2 UF 183/91

    Angemessene Berufsausbildung; Kosten einer weiteren Berufsausbildung;

  • BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 27/88

    Bemessung des Streitwerts bei einem Berufungsverfahren wegen der Verurteilung zur

  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

  • BGH, 06.02.1991 - XII ZR 56/90

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Abschluß einer den Neigungen und

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.10.1991 - 5 L 308/91

    Realschulabschluß; Fachhochschulreife; Elternunabhängige Förderung;

  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89

    Lehre, Besuch der Fachoberschule und Studium als einheitliche Berufsausbildung

  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Aufnahme eines Medizinstudiums

  • BGH, 27.11.1968 - IV ZR 675/68

    Rechtsmittel

  • OLG Schleswig, 22.01.1992 - 12 UF 166/90

    Ausbildung ; Abschluß der Lehre; Leistungswille ; Fähigkeiten; Neigungen ; Kind;

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

    Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f.; vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417).
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).

    Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.).

    Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich demgegenüber nicht ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund seiner Fähigkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulabschluss erreicht hat, im Anschluss an eine Lehre zunächst durch Wiederaufnahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, um sodann ein Fachhochschulstudium anzuschließen (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 417 f. m.w.N.).

    Denn wenn sich die schulische Ausbildung (zunächst) auf den Realschulabschluss beschränkt und beim Eintritt in die praktische Ausbildung weder die Absicht besteht, nach deren Abschluss die Fachoberschule zu besuchen und zu studieren, noch sonst nach der erkennbar gewordenen Begabung oder nach der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsverhalten des Kindes eine entsprechende Weiterbildung nach Abschluss der Lehre zu erwarten ist, braucht der Unterhaltspflichtige nicht damit zu rechnen, nach dem Abschluss der berufsqualifizierenden praktischen Ausbildung des Kindes zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 418).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10

    Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor

    Nach Auffassung des Senats ist deshalb mit Blick auf das aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitende Merkmal der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 416) daran festzuhalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen Zusammenhang stehen.
  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Diese aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgenden Gesichtspunkte wirken sich nicht erst bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Eltern aus, sondern beeinflussen bereits die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der eingeschlagene Ausbildungsweg noch Bestandteil der geschuldeten einheitlichen Vorbildung zu einem Beruf ist (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417).

    Denn der Unterhaltspflichtige braucht hier - im Unterschied zu den Fällen, in denen die Eltern wegen des Abiturs des Kindes grundsätzlich von vornherein mit einem Hochschulstudium rechnen müssen - nicht davon auszugehen, daß ihn das Kind nach Abschluß der praktischen Berufsausbildung zu weiteren Unterhaltsleistungen heranzieht (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO).

  • AG Büdingen, 29.10.2015 - 53 F 994/14

    Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Lehre und einem Studium ist in der

    Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde ( vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1994 - XII ZR 215/93, FamRZ 1995, 416 f. m.w.N. ).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 5 UF 370/15

    Kein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes für Studium nach abgeschlossener

    Insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation des Ausbildungsweges Abitur-Lehre-Studium entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, dass in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ein einheitlicher Ausbildungsweg dann vorliegt, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH FamRZ 2006, 1100; FamRZ 1995, 416).
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Um unbillige Härten abzumildern, seien die in der Rechtsprechung des BGH (zB Urteile vom 30.11.1994 - XII ZR 215/93 - NJW 1995, 718 - "mehrstufige Ausbildung" und vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - "Fehleinschätzung der Begabung") anerkannten Ausnahmen zu berücksichtigen, die hier aber nicht vorlägen.
  • OLG Koblenz, 10.11.2000 - 13 WF 664/00

    Ausbildungsunterhalt - Beraufsaufbauschule - Fachoberschule - Studium

    Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht verpflichtet, auch noch die Kosten einer weitere Ausbildung zu tragen (vgl. BGH, NJW 95, 718; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rnr. 322 ff.; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rnr. 56 ff. m.w.N.).

    Abgesehen von diesen eng begrenzten Ausnahmefällen kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht der Eltern nur dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vorneherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (vgl. BGH, NJW 1995, 718, 719).

    Eine solche Vorausschau ergibt sich demgegenüber nicht ohne Weiteres in den Fällen, in denen das Kind nach Erreichen eines Hauptschulabschlusses eine Lehre erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. BGH,NJW 1995, 718).

    Er ist lediglich notwendige Vorstufe zum Fachhochschulstudium (vgl. BGH, NJW 95, 718, 720).

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Um unbillige Härten abzumildern, seien die in der Rechtsprechung des BGH (zB Urteile vom 30.11.1994 - XII ZR 215/93 - NJW 1995, 718 - "mehrstufige Ausbildung" und vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - "Fehleinschätzung der Begabung") anerkannten Ausnahmen zu berücksichtigen, die hier aber nicht vorlägen.
  • OLG Frankfurt, 01.09.1999 - 5 WF 7/99

    Unterhalt für weitere Ausbildung - enger Zusammenhang - fortgeschrittenes Alter

    Denn gem. § 1610 Abs. 2 BGB schulden die Eltern ihrem Kind zwar Unterhalt für eine angemesse Vorbildung zu einem Beruf, der der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und dem beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, doch sind sie grundsätzlich nach Abschluß einer derartigen Ausbildung nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung bzw. den Unterhalt während der Zeit einer weiteren Ausbildung zu tragen... Etwas anderes gilt nur, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht (BGH FamRZ 1995, Seite 416, 417).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht (BGH FamRZ 1995, Seite 416, 417).

    Dies muß dann erst Recht für den vorliegenden Fall gelten, indem nach dem Hauptschulabschluß zunächst eine Lehre gemacht wurde (siehe auch BGH FamRZ 95, 416, 418).

  • OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99

    Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen

  • VG Stuttgart, 03.04.2009 - 11 K 4610/08

    Ausbildungsförderung: Anrechnung eines Angehörigendarlehens; Voraussetzungen

  • BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 411/01

    Trennungsgeld - Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund

  • OLG Bamberg, 14.11.1996 - 2 UF 128/96

    Klage des Sohnes gegen seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt wegen Aufnahme

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 9/04

    Kindergeld: Verhältnis Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2015 - 12 A 31/14

    Verpflichtung eines Auszubildenden zur Rückzahlung eines zur Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG ,

  • OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Weiterbildungsmaßnahme nach absolvierter

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2000 - 2 UF 7/00

    Ausbildungsunterhalt - Unterhaltsanspruch für zweite Ausbildung -

  • OLG Bremen, 17.05.1995 - 5 UF 31/95

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erbringung von Unterhaltsleistungen;

  • OLG Oldenburg, 14.12.2023 - 3 UF 127/23

    Zweitausbildung; Unterhalt volljähriges Kind; enger zeitlicher und sachlicher

  • OLG Brandenburg, 10.07.2007 - 10 UF 51/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei Abbruch eines Studiums, anschließend

  • OLG Stuttgart, 26.03.2001 - 11 UF 64/01

    Zum Umfang des Ausbildungsunterhalts bei gestaffelter Ausbildung

  • OLG Brandenburg, 04.03.2008 - 10 UF 132/07

    Ausbildungsunterhalt nach Studienabbruch - Einheitliche Ausbildung bei Studium

  • OLG Hamm, 26.03.2012 - 3 WF 114/11

    Unterhaltspflicht der Eltern für die Nachholung der Fachoberschulreife und ein

  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95

    Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung - Rechtmäßigkeit einer Ablehnung

  • OLG Koblenz, 08.11.2000 - 13 WF 650/00

    Ausbildungsunterhalt - Zahnarzthelferin - Abitur - Studium

  • OLG Köln, 08.09.1998 - 4 UF 46/98

    Unterhaltsanspruch eines Studenten

  • LSG Sachsen, 18.07.2013 - L 3 AL 59/10
  • VG Köln, 28.11.2013 - 26 K 1208/13

    Rückzahlung des während eines Studiums als Vorausleistung auf den

  • AG Obernburg, 29.12.2008 - 1 F 669/08

    Ausbildungsunterhalt: Dolmetscherausbildung im Anschluss an die Ausbildung zur

  • OLG Karlsruhe, 30.10.1997 - 2 UF 10/97

    Ausbildungsunterhalt, Verhältnisse wirtschaftliche

  • BVerwG, 19.06.1997 - 5 B 166.96

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

  • OLG Brandenburg, 15.10.1996 - 10 WF 103/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Voraussetzungen für

  • AG Beckum, 30.11.2006 - 7 F 151/06
  • OLG Nürnberg, 06.05.1996 - 10 WF 582/96

    Voraussetzungen des Anspruchs aus Ausbildungsunterhalt bei abgeschlossener

  • VG Berlin, 08.01.2013 - 3 K 296.12
  • VG Berlin, 08.01.2013 - 3 L 295.12

    Prozesskostenhilfe für Rechtsstreit wegen Zulassung zum Studium

  • OLG Frankfurt, 29.06.2000 - 4 WF 24/00
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