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   BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91   

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BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91 (https://dejure.org/1993,1489)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1993 - XII ZR 232/91 (https://dejure.org/1993,1489)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 (https://dejure.org/1993,1489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 773
  • FamRZ 1993, 1047
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    a) Nach den vom Bundesgerichtshof zur Abgrenzung der ehebedingten Zuwendung von der Schenkung i.S. der §§ 516 ff BGB entwickelten Abgrenzungskriterien liegt eine ehebedingte Zuwendung dann vor, wenn ihr die Vorstellung oder Erwartung der Ehegatten zugrunde liegt, daß ihre eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder wenn sie sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung, Erhaltung, Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat (Senatsurteil vom 17.1.1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601 m.w.N.).

    Auch in diesem Rahmen können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden, soweit nicht die Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 eingreifen, welche hier aber ersichtlich nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 17.1.1990 aaO.).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß aber bestehenden gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbarer und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille beider Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 89, 226, 231; Senatsurteil vom 17.1.1990 aaO. S. 602).

  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Ein Verstoß des Tatrichters gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze läßt sich insoweit auch nicht erkennen (vgl. BGHZ 20, 109, 110; 21, 319, 328, BGH, Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 53/88 - WM 1990, 423, 424).
  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89

    Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Rechtsgrund einer solchen Zuwendung ist ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art, das darauf ausgerichtet ist, die eheliche Lebensgemeinschaft individuell auszugestalten und zu sichern (vgl. BGHZ 84, 361, 364, BGH, Urteil vom 4.4.1990 - IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855 [BGH 04.04.1990 - IV ZR 42/89]; Jaeger DNotZ 1991, 431, 444, 445).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 53/88

    Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Anspruch des Sicherungsgebers auf

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Ein Verstoß des Tatrichters gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze läßt sich insoweit auch nicht erkennen (vgl. BGHZ 20, 109, 110; 21, 319, 328, BGH, Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 53/88 - WM 1990, 423, 424).
  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß aber bestehenden gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbarer und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille beider Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 89, 226, 231; Senatsurteil vom 17.1.1990 aaO. S. 602).
  • BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Ein Verstoß des Tatrichters gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze läßt sich insoweit auch nicht erkennen (vgl. BGHZ 20, 109, 110; 21, 319, 328, BGH, Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 53/88 - WM 1990, 423, 424).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91

    Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung von Wohnungseigentum in zu

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Voraussetzung einer gemischten Schenkung ist, daß sich die Parteien über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren (Senatsurteil vom 17.6.1992 - XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161; Palandt/Putzo BGB 52. Aufl. § 1516 Rdn. 13).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Es hat sodann zutreffend nach den Regeln des materiellen Rechts geprüft, wie der von den Parteien geschlossene Vertrag zu qualifizieren ist und ob er nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben eine Änderung erfordert (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73; Senatsurteil vom 28.11.1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 26/90

    Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung nach Änderung der Gesetzeslage

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Es hat sodann zutreffend nach den Regeln des materiellen Rechts geprüft, wie der von den Parteien geschlossene Vertrag zu qualifizieren ist und ob er nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben eine Änderung erfordert (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73; Senatsurteil vom 28.11.1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91
    Rechtsgrund einer solchen Zuwendung ist ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art, das darauf ausgerichtet ist, die eheliche Lebensgemeinschaft individuell auszugestalten und zu sichern (vgl. BGHZ 84, 361, 364, BGH, Urteil vom 4.4.1990 - IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855 [BGH 04.04.1990 - IV ZR 42/89]; Jaeger DNotZ 1991, 431, 444, 445).
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche nur diejenigen Faktoren als Geschäftsgrundlage berücksichtigt, die vom gemeinschaftlichen Willen der Parteien umfasst waren und gerade nicht ausschließlich der einseitigen Erwartung einer der beiden Parteien entsprechen (BGH 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - Rn. 13, NJW-RR 1993, 753; zu Rückwirkung, Vertrauensschutz und Geschäftsgrundlage auch Blomeyer FS Karl Molitor S. 41, 49; Louven Problematik und Grenzen rückwirkender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts S. 144 ff.).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774; Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 und vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048 jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98

    Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages mit Wohnrecht und

    Erst wenn sich eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, bedarf es - zur Feststellung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt (BGH, Urt. v. 14.02.1993 - XII ZR 232/91, FamRZ 1993, 1047, 1048) - der weiteren Prüfung, ob die Parteien um die Wertdifferenz zwischen Zuwendung und Gegenleistung wußten und wollten, daß der nicht durch die Gegenleistung abgegoltene Teil dem Zuwendungsempfänger unentgeltlich zugewandt wird.
  • BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00

    Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des

    Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluß durch unvorhergesehene Veränderungen so schwer gestört, daß damit das von einer Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - NJW-RR 1993, 773, 774; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdn. 135 bis 139 m.w.N.).
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 861/08

    Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes - Störung der Geschäftsgrundlage -

    Dazu genügt es nicht, dass die Partei ihre Erwartungen der anderen Partei bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt hat (vgl. BGH 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - zu 3 b der Gründe, NJW-RR 1993, 773).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2008 - 9 UF 219/07

    Hinzurechnung von gemischten Schenkungen zum Anfangsvermögen eines Ehegatten;

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  • OLG Köln, 11.02.2009 - 2 U 80/03

    Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei teilweiser unentgeltlicher Zuwendung

    Der Wille der Beteiligten muß sich bei einer gemischten Schenkung darauf richten, daß der Mehrwert der Leistung unentgeltlich zugewandt werden soll (vgl. BGH NJW-RR 1993, 773 [774]).
  • BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98

    Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung zur Regelung des

    Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige (falsche) Einschätzung des Immobilienwertes durch den Antragsgegner nicht nur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die Aufnahme in die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiert und in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 203/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774; Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 und vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048 jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10

    Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?

    Dies gilt um so mehr, als es für die Annahme einer Geschäftsgrundlage nicht genügen würde, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der Klägerin mitgeteilt hat, sondern es erforderlich wäre, das Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der - behaupteten - Erwartungen der Beklagten in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens werten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1993, XII ZR 232/91, NJW-RR 1993, 774, dort Rn 13).
  • OLG München, 05.11.1998 - 12 UF 1017/98

    Anwendbarkeit von Ansprüchen aus Wegfall der Geschäftsgrundlage neben

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2006 - 4 UF 18/06

    Kein "Wahlrecht" zwischen Leistungs- und Abänderungsklage

  • OLG Oldenburg, 14.01.1998 - 2 U 259/97

    Bestimmung des zu verkaufenden Grundstücks in der notariellen Urkunde sowohl

  • VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081

    Nachprüfungsverfahren, Beurteilungsspielraum, Bewertungsfehler,

  • BGH, 17.12.2009 - XII ZR 203/09
  • OLG Oldenburg, 14.01.1998 - 12 U 259/97
  • OLG Koblenz, 16.02.1998 - 13 UF 780/97

    Anpassung des Unterhaltstitels auf Grund der wesentlichen Veränderung der

  • OLG Braunschweig, 07.10.1999 - 8 U 109/99

    Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Inhaltsirrtums

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