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   BGH, 11.11.1998 - XII ZR 262/98   

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BGH, 11.11.1998 - XII ZR 262/98 (https://dejure.org/1998,3977)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1998 - XII ZR 262/98 (https://dejure.org/1998,3977)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98 (https://dejure.org/1998,3977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision - Mittellosigkeit einer Partei - Prozesskostenhilfe mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei - Vertrauen auf die Gewährung beantragter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 114, 233, 234 Abs. 1
    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Änderung der wirtschaftlichen Lage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Wiedereinsetzungsfrist bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 793
  • FamRZ 1999, 645
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 19/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - XII ZR 262/98
    Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Behebung des Hindernisses zu laufen und nicht etwa erst mit der Übermittlung des Beschlusses, durch den die beantragte Prozeßkostenhilfe mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse versagt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 1; MünchKomm/Feiber ZPO § 234 Rdn. 22; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 234 Rdn. 7; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 255, 256).

    Er war demgemäß von diesem Zeitpunkt an nicht mehr schuldlos verhindert, das Rechtsmittel einzulegen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 aaO), sondern war nunmehr gehalten, unter Einsatz eigener Mittel für die Einlegung der Revision unter fristgerechter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist Sorge zu tragen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZR 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4).

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - XII ZR 262/98
    Zwar kann der Rechtsmittelkläger, dem im vorhergehenden Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt war, bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Rechtsmittelgericht ihn als bedürftig ansieht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2).
  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 141/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit -

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - XII ZR 262/98
    Er war demgemäß von diesem Zeitpunkt an nicht mehr schuldlos verhindert, das Rechtsmittel einzulegen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 aaO), sondern war nunmehr gehalten, unter Einsatz eigener Mittel für die Einlegung der Revision unter fristgerechter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist Sorge zu tragen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZR 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4).
  • BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das in der Mittellosigkeit bestehende Hindernis wegfällt, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in der Weise ändern, dass sie in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und dies erkennt oder die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793).
  • BGH, 23.09.2014 - II ZB 14/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen Mittellosigkeit;

    Das Fortbestehen des Hindernisses kann nicht mehr als unverschuldet angesehen werden, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können (BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9).

    Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704, 1705; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 zur Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 8).

  • BAG, 03.07.2013 - 2 AZN 250/13

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung bei Versagung von Prozesskostenhilfe

    Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98 - rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
  • OLG Köln, 12.03.2004 - 2 U 24/03

    Wiedereinsetzungsfrist nach Verweigerung der PKH

    Mit dem Ende der Mittellosigkeit ist auch das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben (vgl. BGH NJW 1999, 793).

    Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Kläger bereits aus diesem Grunde nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Berufungsverfahren vertrauen dürfen (vgl. auch BGH NJW 1999, 793).

  • LG Frankfurt/Main, 04.07.2013 - 15 S 21/13
    Wird der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Bedürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert, so entfällt dieses Hindernis, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei durch einen Vermögenserwerb während des Prozesshilfeverfahrens ändern (vgl. Greger/Zöller, 29. Aufl., § 234 ZPO, Rdnr. 6) und er dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1998, Az.: XII ZR 262/98, zitiert nach juris, Rdnr. 2).
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   BGH, 23.12.1998 - XII ZR 262/98   

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BGH, 23.12.1998 - XII ZR 262/98 (https://dejure.org/1998,6015)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1998 - XII ZR 262/98 (https://dejure.org/1998,6015)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1998 - XII ZR 262/98 (https://dejure.org/1998,6015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zur Zuläsigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss; Analoge Anwendung des § 318 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Wiedereinsetzung versagende Beschlüsse; Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse; Anwendung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 318; ; ZPO § 236

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233, § 318
    Anfechtung der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.1989 - III ZR 121/89

    Durchbrechung der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZR 262/98
    Denn die die Wiedereinsetzung versagende Entscheidung ist ein urteilsähnlicher Beschluß, auf den § 318 ZPO entsprechend anzuwenden ist und der demgemäß das erlassende Gericht ebenso bindet wie die in § 318 ZPO genannten End- oder Zwischenurteile (vgl. BGH Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 121/89 = BGHR ZPO § 237 Gegenvorstellung 1; BAG Beschluß vom 18. Mai 1972 - 3 AZR 27/72 = NJW 1972, 1684; auch Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 244/91 = FamRZ 1993, 1191; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 318 Rdn. 9).

    Eine solche Ausnahme wird zugelassen, wenn sie erforderlich ist, um zu verhindern, daß die Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben Unrecht führt, insbesondere wenn die Entscheidung auf einer offenkundigen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör beruht (vgl. BGH Beschluß vom 21. September 1989 aaO m.N.).

  • BGH, 07.04.1993 - XII ZR 244/91

    Bindung der Gewährung von Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZR 262/98
    Denn die die Wiedereinsetzung versagende Entscheidung ist ein urteilsähnlicher Beschluß, auf den § 318 ZPO entsprechend anzuwenden ist und der demgemäß das erlassende Gericht ebenso bindet wie die in § 318 ZPO genannten End- oder Zwischenurteile (vgl. BGH Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 121/89 = BGHR ZPO § 237 Gegenvorstellung 1; BAG Beschluß vom 18. Mai 1972 - 3 AZR 27/72 = NJW 1972, 1684; auch Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 244/91 = FamRZ 1993, 1191; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 318 Rdn. 9).
  • BAG, 18.05.1972 - 3 AZR 27/72

    Ablehnender Beschluß - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZR 262/98
    Denn die die Wiedereinsetzung versagende Entscheidung ist ein urteilsähnlicher Beschluß, auf den § 318 ZPO entsprechend anzuwenden ist und der demgemäß das erlassende Gericht ebenso bindet wie die in § 318 ZPO genannten End- oder Zwischenurteile (vgl. BGH Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 121/89 = BGHR ZPO § 237 Gegenvorstellung 1; BAG Beschluß vom 18. Mai 1972 - 3 AZR 27/72 = NJW 1972, 1684; auch Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 244/91 = FamRZ 1993, 1191; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 318 Rdn. 9).
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