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   BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99   

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https://dejure.org/2002,14
BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99 (https://dejure.org/2002,14)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2002 - XII ZR 266/99 (https://dejure.org/2002,14)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 (https://dejure.org/2002,14)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242 Cc, 1601, 1603 Abs. 1
    Verwirkung rückständigen Elternunterhalts bei Geltendmachung durch Sozialhilfeträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückständiger Elternunterhalt - Verwirkung - Unterhaltsansprüche von Eltern - Höhe des Unterhalts - Angemessenheit - Einsatz von Vermögen - Befriedigung des Elternunterhalts

  • zvi-online.de

    BGB §§ 242 Cc, 1601, 1603 Abs. 1
    Geltendmachung von Elternunterhalt durch Sozialhilfeträger regelmäßig nur in Jahresfrist und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, jedenfalls aber nicht über die Hälfte des den Mindestbehalt übersteigenden Betrages hinaus

  • Judicialis

    BGB § 242 Cc; ; BGB § 1601; ; BGB § 1603 Abs. 1

  • RA Kotz

    Pflegeheimkosten der Eltern: Regresspflicht der Kindern wegen Sozialhilfeleistungen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242 1601 1603 Abs. 1
    Voraussetzungen des Elternunterhalts; Einsatz von Vermögen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Elternunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

  • archive.org (Auszüge)

    Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kinder haften für ihre Eltern: Der Einsatz von Vermögen ist zu begrenzen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kinder müssen trotz Kontaktabbruchs zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann müssen Kinder für ihre Eltern im Pflegeheim aufkommen ?

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Pflicht der Kinder zu Eltern-Unterhalt begrenzt // "Angemessener Selbstbehalt" muss bleiben

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Elternunterhalt - Bemessung des Selbstbehalts bei Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Familienrecht, Unterhaltsrecht, Zur Verwirkung des auf den Sozialhilfeträger ü b ergegangenen Anspruchs auf Elternunterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 152, 217
  • NJW 2003, 128
  • MDR 2003, 86
  • DNotZ 2003, 285
  • FamRZ 2002, 1698
  • FamRZ 2007, 423
  • JR 2003, 283
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 93/91

    Erhöhung des Selbstbehaltes gegenüber volljährigem Kind bei Unterhaltsbegehren

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).

    § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.w.N.).

    Der Senat hat deshalb die Auffassung gebilligt, daß der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter - wie hier der Eltern - zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (aaO S. 797) ausgeführt hat, haben die auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kinder in der Regel bereits ohne derartige Leistungen erhebliche Aufwendungen zur Erfüllung des Generationenvertrages erbracht, indem sie ihre eigenen Kinder großgezogen und deren Ausbildung finanziert haben und zugleich durch ihre Sozialversicherungsabgaben, zu denen inzwischen noch die Beiträge zur Pflegeversicherung hinzugekommen sind, dazu beigetragen haben, daß die Elterngeneration insgesamt im Alter versorgt wird (so auch Günther aaO Rdn. 34).

  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84

    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    Er wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim bestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden konnten, § 1602 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 49).

    Wenn in dieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die Grenze des dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten (im Gegensatz zu der Rechtslage bei der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges behindertes Kind, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 49).

    b) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil BGHZ 75, 272, 278).

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 103, 62).

    Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.).

  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 15/88

    Höhe des angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.w.N.).

    Er richtet sich somit nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO; Schwab Familiäre Solidarität - Beiträge zum europäischen Familienrecht - Bd. 5 S. 52; Günther FF 1999, 172, 174 sowie FuR 1995, 1, 5; Menter FamRZ 1997, 919, 922; Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 53; Künkel FamRZ 1991, 14, 22; Dieckmann DAV 1979, 553, 562; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603 Rdn. 136; OLG Hamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1999, 1533; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174, 1175; OLG Stuttgart OLG-Report 2000, 245, 246; OLG Frankfurt OLG-Report 2001, 264, 265).

  • OLG Hamm, 26.04.2001 - 4 UF 277/00

    Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    Überdies hätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (ebenso Günther Münchener Anwaltshandbuch aaO Rdn. 35; Büttner aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 188 a; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 58; Eschenbruch Rdn. 2021; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603 Rdn. 138; OLG Hamm - 1. Familiensenat - aaO; OLG Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 2002, 123, 124; OLG Frankfurt aaO; vgl. auch die Nachweise bei Duderstadt Erwachsenenunterhalt Anm. 3.4.1.2; a.A. Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5070; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 619 f., 639; Steymans FuR 2000, 361, 363).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    b) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil BGHZ 75, 272, 278).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    Seinem Ehegatten gegenüber wäre der von dem Unterhaltsverpflichteten zu leistende Unterhalt so zu bemessen, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Lebensstandard teilhaben, weshalb grundsätzlich jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267).
  • OLG Hamm, 27.05.1999 - 1 UF 196/98

    Pauschalierende Bestimmung eines angemessenen Unterhaltsbedarfs; Auswirkungen auf

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    Er richtet sich somit nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO; Schwab Familiäre Solidarität - Beiträge zum europäischen Familienrecht - Bd. 5 S. 52; Günther FF 1999, 172, 174 sowie FuR 1995, 1, 5; Menter FamRZ 1997, 919, 922; Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 53; Künkel FamRZ 1991, 14, 22; Dieckmann DAV 1979, 553, 562; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603 Rdn. 136; OLG Hamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1999, 1533; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174, 1175; OLG Stuttgart OLG-Report 2000, 245, 246; OLG Frankfurt OLG-Report 2001, 264, 265).
  • OLG Oldenburg, 27.07.1999 - 12 UF 79/99

    Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen selbst schon Rente beziehenden

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    Er richtet sich somit nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO; Schwab Familiäre Solidarität - Beiträge zum europäischen Familienrecht - Bd. 5 S. 52; Günther FF 1999, 172, 174 sowie FuR 1995, 1, 5; Menter FamRZ 1997, 919, 922; Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 53; Künkel FamRZ 1991, 14, 22; Dieckmann DAV 1979, 553, 562; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603 Rdn. 136; OLG Hamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1999, 1533; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174, 1175; OLG Stuttgart OLG-Report 2000, 245, 246; OLG Frankfurt OLG-Report 2001, 264, 265).
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
    Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80

    Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

  • OLG Stuttgart, 22.03.2000 - 15 UF 386/99

    Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern

  • OLG Düsseldorf, 11.05.1993 - 1 UF 3/93

    Rückständiger Kindesunterhalt; Verwirkung des Anspruchs; Regelmäßige

  • OLG Koblenz, 01.09.1999 - 9 UF 63/99

    Selbstbehalt und Schonvermögen bei Elternunterhalt

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 mwN).

    Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

    bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699).

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 = BGHZ 152, 217, 225 f.).

    Weil der gegenüber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf - wie ausgeführt - aber nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist, besteht inzwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu belassen (BGH Urteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701; so auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge FamRZ 2002, 931, 940 Nr. 121 bzw. jetzt: FamRZ 2005, 1387, 1397 Nr. 137).

    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögenspositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 2. November 1988 aaO).

    Dies muss konsequenterweise bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts und Vermögens nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701 und vom 21. April 2004 aaO, 1187; BVerfG aaO).

    Aus diesen Gesetzesmotiven wird deutlich, dass - von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsverpflichteten abgesehen - zu Lasten öffentlicher Mittel auf einen Unterhaltsregress verzichtet werden soll, weil dieser von älteren Menschen vielfach als unangemessen und unzumutbar empfunden wird und dieser Umstand Berücksichtigung finden soll (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698; vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532).

    Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Jedoch ist die Behörde aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Dabei kommt es jedoch nicht auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Unterhaltsschuldners bzw. auf das Entstehen besonderer Nachteile durch die späte Inanspruchnahme an (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).

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