Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.10.2001

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   BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00 (1)   

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https://dejure.org/2002,853
BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00 (1) (https://dejure.org/2002,853)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2002 - XII ZR 27/00 (1) (https://dejure.org/2002,853)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 (1) (https://dejure.org/2002,853)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1376
    Abgrenzung zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt

  • Wolters Kluwer

    Bewertung einer stillen Beteiligung im Rahmen des Zugewinnausgleichs - Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich - Durch Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der stillen Beteiligung - Beschränkung des im ...

  • Judicialis

    BGB § 1376

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1376
    Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berechnung des Zugewinnausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1396
  • MDR 2003, 334
  • FamRZ 2003, 1645
  • FamRZ 2003, 432
  • DB 2003, 603
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433).
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06

    Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (- XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432 ff.) ausgeführt, dass ein Unterhaltsberechtigter an einer Vermögensposition nicht in zweifacher Weise teilhaben dürfe, nämlich zum einen im Zugewinnausgleich an dem durch die Erwartung künftiger Gewinne geprägten Vermögenswert einer Beteiligung und zum anderen im Wege des Unterhalts an dem nunmehr als Einkommen zu berücksichtigenden Gewinnanteil.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifache Teilhabe an einem Vermögenswert - nämlich einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege des Unterhalts - dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen worden ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433; BGHZ 156, 105, 110 = FamRZ 2003, 1544, 1546 und vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15

    Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

    Zwar hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass die aus einer solchen Beteiligung anfallenden Gewinnanteile als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen in einen Unterhaltsvergleich einbezogen worden sind (BGH, FamRZ 2003, 432 f.).

    Zudem werde die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der Beteiligung nicht durch die Chance kompensiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt (BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 14 f.).

    Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).

    Ist nämlich eine Unternehmensbeteiligung (ausnahmsweise) nicht nach dem Nutzungswert zu bemessen, ist für die Bewertung der Abfindungsbetrag maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 15).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass die aus einer solchen Beteiligung anfallenden Gewinnanteile als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen in einen Unterhaltsvergleich einbezogen worden sind (BGH, FamRZ 2003, 432 f.).

    Zudem werde die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der Beteiligung nicht durch die Chance kompensiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt (BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 14 f.).

    Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).

    Ist nämlich eine Unternehmensbeteiligung (ausnahmsweise) nicht nach dem Nutzungswert zu bemessen, ist für die Bewertung der Abfindungsbetrag maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 15).

  • BGH, 27.08.2003 - XII ZR 300/01

    Berücksichtigung eines Bankguthabens auf dem laufenden Girokonto beim Endvermögen

    b) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich nicht stattzufinden hat, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 185/01

    Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die

    Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432).

    Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspräche dem Grundsatz, daß ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433 m.N.).

  • OLG Dresden, 25.06.2010 - 24 UF 800/09

    Einbeziehung von Steuererstattungsansprüchen in den Zugewinnausgleich

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Abfindungen (vgl. etwa BGH, Urt. v.15.11.2000, XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278 = NJW 2001, 439; Urt. v. 11.12.2002, XII ZR 27/00, FamRZ 2003, 432 = NJW 2003, 1396; Urt. v. 21.04.2004, XII ZR 185/01, FamRZ 2004, 1352 = NJW 2004, 2675) ändert hieran nichts.

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Abfindungen (vgl. etwa BGH, Urt. v.15.11.2000, XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278 = NJW 2001, 439; Urt. v. 11.12.2002, XII ZR 27/00, FamRZ 2003, 432 = NJW 2003, 1396; Urt. v. 21.04.2004, XII ZR 185/01, FamRZ 2004, 1352 = NJW 2004, 2675) ändert hieran nichts.

    Hieran hat der Bundesgerichtshof in der Folge nicht festgehalten (Urteil vom 15.11.2000, XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278 = NJW 2001, 439; Urteil vom 11.12.2002, XII ZR 27/00, FamRZ 2003, 432 = NJW 2003, 1396; zurückhaltender im Urteil vom 21.04.2004, XII ZR 185/01, FamRZ 2004, 1352 = NJW 2004, 2675).

    Zwischen den Beteiligten besteht auch keine Einigkeit darüber, die Steuererstattungsansprüche allein im noch anhängigen Unterhaltsverfahren behandeln zu wollen (diese Möglichkeit spricht an das OLG Köln, a.a.O.; vgl. auch BGH, FamRZ 2003, 432; 2004, 1352).

  • OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des Unternehmens des selbstständig tätigen

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (FamRZ 2003, 432 ff) festgestellt, dass die Partizipation eines Unterhaltsberechtigten an einer Vermögensposition in zweifacher Weise, nämlich vorab im Zugewinnausgleich an den durch die künftige Gewinnerwartung geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege des Unterhalts nochmals an jenem nunmehr als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteil nicht stattzufinden hat, da eine solche zweifache Teilhabe dem Grundsatz widerspräche, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird.
  • OLG Hamm, 15.01.2009 - 1 UF 119/07

    Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen

    In seiner Begründung hat es sich auf die damalige BGH-Rechtsprechung zum Verbot der Doppelverwertung bei Unterhalt und Zugewinnausgleich (FamRZ 2003, 432) sowie auf die Entscheidung OLG Oldenburg, FamRZ 2006, 1031 (m. abl. Anm. Hoppenz, a.a.O., 1033) bezogen und den Wert des Anteils des Antragstellers an der Zahnarztpraxis bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs überhaupt nicht berücksichtigt, weil daraus schließlich schon der Unterhalt fließe.
  • OLG Koblenz, 30.05.2007 - 9 UF 45/07

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden im Endvermögen, die

    Die Frage, ob Schulden und Abfindungen gleichermaßen beim Zugewinn und Unterhalt Berücksichtigung finden müssen, ist in der Literatur im Anschluss an 2 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2003, 432 f; FamRZ 2004, 1352 ff) lebhaft diskutiert.
  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06

    Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer

    Zwar entspricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 ­ XII ZR 185/01 ­ FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 ­ XII ZR 27/00 ­ FamRZ 2003, 432, 433).
  • OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04

    Verbot der Doppelverwertung von Schulden bei Unterhalt und Zugewinn

  • AG Lemgo, 19.03.2008 - 8 F 527/03

    Befristung von Unterhalt; ehebedingter Nachteil

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2018 - 7 U 67/17
  • OLG Saarbrücken, 25.01.2006 - 9 UF 47/05

    Nachehelicher Unterhalt: Unzulässige Doppelberücksichtigung der Tilgung von

  • OLG Karlsruhe, 04.11.2004 - 2 UF 46/04

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des nur von einem Ehegatten gegen

  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 10 UF 146/05

    Zugewinnausgleich

  • OLG Frankfurt, 02.02.2012 - 4 UF 261/10

    Kürzung einer laufenden Versorgung durch Versorgungsausgleich

  • OLG München, 15.12.2004 - 16 UF 1410/00

    Begriff des unterhaltsrechtlichen Einkommens; Berücksichtigung einer Abfindung im

  • OLG Celle, 27.09.2006 - 15 UF 7/06

    Befristung des Aufstockungsunterhalts

  • AG Köln, 02.02.2017 - 321 F 9/15
  • AG Biedenkopf, 10.02.2005 - 30 F 118/03

    Pflicht zur Auskunfterteilung über das Endvermögen im Rahmen des

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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2001 - XII ZR 27/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10069
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BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - XII ZR 27/00 (https://dejure.org/2001,10069)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

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