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   BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02   

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https://dejure.org/2005,825
BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02 (https://dejure.org/2005,825)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2005 - XII ZR 294/02 (https://dejure.org/2005,825)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - XII ZR 294/02 (https://dejure.org/2005,825)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 323, 767
    Abänderungsklage alleiniger Rechtsbehelf bei zwischenzeitlicher Änderung der einem titulierten Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Umstände

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts; Auswirkungen des in der Zwischenzeit eingetretenen Rentenbezuges auf die Unterhaltsberechtigung; Statthafte Klageart gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch; Abgrenzung von Vollstreckungsgegenklage und ...

  • Judicialis

    ZPO § 323; ; ZPO § 767

  • ra.de
  • RA Kotz

    Unterhaltsverpflichtung/Titel und Renteneintritt - Abänderungsklage zur Änderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323 § 767
    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterhaltstitel-Änderung wegen Rente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Herabsetzung der Unterhaltsschuld - nicht mit Vollstreckungsgegenklage!

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Abänderungsklage - Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 163, 187
  • NJW 2005, 2313
  • MDR 2005, 1293
  • FamRZ 2005, 1479
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 85/87

    Unterhaltsanspruch - Wegfall - Rentenanspruch - Versorgungsausgleich -

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Deswegen hat der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage, sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461, 462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 f.).

    Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157).

    Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).

    Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Denn dann ist der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhaltsschuld mindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 f.).

    Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.).

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).

    b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner ausschließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88

    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81

    Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).
  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 221/96

    Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951).
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.).
  • BGH, 30.05.1990 - XII ZR 57/89

    Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung für Elementarunterhalt und

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Soweit sich aus der Ambivalenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 120/02

    Rechtskraft der Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.).
  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
    Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.).
  • OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85

    Unterhalt; Rentenanspruch; Versorgungsausgleich; Abänderungsklage

  • BGH, 15.04.1977 - IV ZR 125/76

    Ergänzende Auslegung eines Scheidungsfolgenvergleichs bei nachträglicher

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 311/81

    Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Damit sind die Renten des Beklagten als Surrogat an die Stelle des früheren Erwerbseinkommens des rentenberechtigten Ehegatten getreten (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 ­ XII ZR 294/02 ­ FamRZ 2005, 1479, 1480).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Das gilt sowohl für einen nicht vorwerfbaren nachehelichen Einkommensrückgang (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.) als auch für eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit oder den Beginn der Regelaltersrente (Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479, 1480).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage ist nach wohl überwiegender Meinung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der geltend gemachten Einwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 -, juris, Rn. 8; Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 767 Rn. 34 und 94; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 767 Rn. 3, a.A. wohl z.B. Schellhammer, ZPO, 15. Aufl. 2016, Rn. 219).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 573/17

    Familiensache: Umdeutung eines Antrags auf Abänderung eines Vergleichs im

    Eine Umdeutung ist auch möglich, wenn dies den Wechsel in eine andere Verfahrensart bedeutet (Senatsurteile BGHZ 165, 223 = FamRZ 2006, 261, 262 zur Umdeutung einer Abänderungsklage in eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO; BGHZ 146, 114 = FamRZ 2001, 282 und BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479, 1481 zur Umdeutung einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage).
  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

    Dieser Erstattungsanspruch besteht unabhängig von dem Erfolg einer etwaigen Abänderungsklage, weil nicht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentennachzahlung zu erstatten ist (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 72ff; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480f m.w.N.).

    Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings nicht ohne Weiteres kondiziert werden; vielmehr ist der Wegfall bzw. die Verringerung der Unterhaltspflicht erst im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 77; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480).

    Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 78f; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480f, m.w.N.).

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07

    Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels

    Denn diese richten sich nicht gegen die Vollstreckbarkeit des Ersturteils, sondern auf dessen Anpassung an die nach Auffassung der Klägerin veränderten Verhältnisse (vgl. zu dieser Unterscheidung BGHZ 163, 187, 189), und sie beschränken die erstrebte Abänderung - wie in § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehen - auf die Zeit nach Erhebung der Klage.

    bb) Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 323 ZPO hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass sich die Vollstreckungsabwehrklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig ausschließen (BGHZ 163, 187, 189; ebenso die h.L., vgl. nur Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 323 Rdn. 41 ff. und Zöller/Vollkommer, aaO, § 323 Rdn. 15; a.A. weiterhin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 323 Rdn. 4).

    Der Schuldner hat deswegen keine Wahlmöglichkeit, sondern muss sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem jeweils verfolgten Ziel am besten entspricht (BGHZ 163, 187, 190).

    Bei ihr geht es also nicht um die Anpassung des Titels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig geworden ist (BGHZ 163, 187, 189).

    Sie scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel ausdrücklich nur noch im Wege der Abänderungsklage verfolgt (vgl. dazu BGHZ 163, 187, 195); denn die Klägerin hat den weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil für unzulässig zu erklären, erst fallen lassen, nachdem die Abänderungsklage in dem Urteil erster Instanz für zulässig erklärt worden war.

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Dieser Erstattungsanspruch besteht unabhängig von dem Erfolg einer etwaigen Abänderungsklage, weil nicht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentennachzahlung zu erstatten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN).

    Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings nicht ohne weiteres kondiziert werden, vielmehr ist der Wegfall bzw. die Verringerung der Unterhaltspflicht im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480).

    Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN).

  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 35/11

    Vollstreckungsabwehrklage - Unterlassungstitel - Herausgabe eines

    Dabei geht es um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig geworden ist (BGH 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 163, 187) .
  • BayObLG, 06.07.2023 - 102 AR 135/23

    Zuständigkeitsbestimmung bei Vollstreckungsabwehrantrag gegen Unterhaltstitel

    Der Schuldner muss sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2005, XII ZR 294/02, NJW 2005, 2313 [juris Rn. 9]; Gruber in BeckOK ZPO, 48. Ed. Stand: 1. März 2023, § 323 Rn. 12).

    Jedoch kann der Antrag insoweit nicht in einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG umgedeutet werden, da der Antragsteller sein Begehren - trotz der gerichtlichen Hinweise auf Bedenken gegen die gewählte Antragsart - allein im Wege des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO geltend macht und dieser ausdrückliche Antrag deshalb keinen Raum für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zulässt (vgl. BGH, NJW 2005, 2313 [juris Rn. 19]).

  • BGH, 02.07.2008 - XII ZB 80/06

    Rechtsfolgen der Verminderung der Sonderzahlung in der Beamtenversorgung

    Gegen eine Berücksichtigung haben sich das Oberlandesgericht Nürnberg (FamRZ 2005, 1479), das Oberlandesgericht Rostock (NJW-RR 2007, 802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschlüsse vom 14. März 2005 und 27. September 2005, nicht veröffentlicht) ausgesprochen.
  • OLG Stuttgart, 20.08.2008 - 18 UF 256/07

    Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • OLG Celle, 07.02.2018 - 21 WF 219/17

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Inanspruchnahme lediglich einer

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 156/09

    Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel: Einwand des gesetzlichen

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZA 8/07

    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

  • LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16

    Zwangsvollstreckung: Rechtsweg zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines

  • OLG Brandenburg, 16.08.2007 - 10 WF 202/07

    Prozesskostenhilfe; Zwangsvollstreckung: Erfolgsaussicht eines Antrags auf

  • OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14

    Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 10.12.2014 - 2 WF 166/14

    Rechte des Unterhaltsverpflichteten bei rückwirkender Rentenbewilligung zu

  • OLG München, 27.11.2009 - 34 Wx 102/09

    Grundbuchverfahren: Löschung von Rückgewährsvormerkungen ohne Bewilligung des

  • LSG Bayern, 12.07.2006 - L 13 KN 16/04

    Begründetheit eines Anspruchs auf Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten

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