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   BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21   

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https://dejure.org/2022,11879
BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21 (https://dejure.org/2022,11879)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2022 - XII ZR 37/21 (https://dejure.org/2022,11879)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2022 - XII ZR 37/21 (https://dejure.org/2022,11879)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Klageanspruchs; Schadensersatzanspruch eines Mieters von Gewerberäumen gegen den Vermieter wegen Mangels der Mietsache aufgrund eines Wasserschadens

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anforderungen an den Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 536a Abs. 1 Alt. 1
    Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Klageanspruchs; Schadensersatzanspruch eines Mieters von Gewerberäumen gegen den Vermieter wegen Mangels der Mietsache aufgrund eines Wasserschadens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 881
  • MDR 2022, 1110
  • MDR 2022, 1266
  • NZM 2022, 563
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.06.2005 - XII ZR 275/02

    Entscheidung des Revisionsgerichts bei Begründetheit einer Gehörsrüge

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, FamRZ 2005, 1536).

    Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - FamRZ 2005, 1536).

    In diesem Fall ist die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Zeugenbeweises zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - FamRZ 2005, 1536).

  • BGH, 11.01.2022 - VIII ZR 33/20

    Kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch gegen den Gebrauchtwagenhändler wegen des

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20 - WM 2022, 347 Rn. 18 mwN).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZR 153/19 - juris Rn. 12 mwN); in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein können (BGH Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20 - WM 2022, 347 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 42/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen überspannter Anforderungen

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Eine offenkundig unrichtige Handhabung der Substantiierungsanforderungen verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH Beschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18 - VersR 2019, 1385 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 24.11.2020 - XI ZR 355/19

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab mit der Folge, dass eine fehlende Begründung nicht in jedem Fall zur Zulassung der Revision führt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZR 63/17 - juris Rn. 4 mwN und BGH Beschluss vom 24. November 2020 - XI ZR 355/19 - WM 2021, 198 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 12.12.2018 - XII ZR 99/17

    Beweisaufnahme: Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Denn eine Partei ist in einem Zivilprozess häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17 - MDR 2019, 302 Rn. 11 mwN).
  • BFH, 16.04.2019 - X B 16/19

    Erledigung eines Antrags auf Augenscheinsbeweis in Bezug auf die

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Denn darin lag - anders als im vom Amtsermittlungsgrundsatz gekennzeichneten finanzgerichtlichen Verfahren unter Geltung des § 90 Abs. 2 FGO (vgl. etwa BFH Beschlüsse vom 16. April 2019 - X B 16/19 - BFH/NV 2019, 925 Rn. 16 mwN und vom 19. Januar 1995 - VII B 158/94 - juris Rn. 7) - kein konkludenter Verzicht auf den angetretenen Zeugenbeweis (vgl. BGHZ 31, 210, 214 f.; MünchKommZPO/Damrau/Weinland 6. Aufl. § 399 Rn. 3; Förster in Kern/Diehm ZPO 2. Aufl. § 399 Rn. 2; vgl. dazu auch Stein/Jonas/Berger ZPO 23. Aufl. § 399 Rn. 2).
  • BGH, 31.10.2018 - XII ZR 63/17

    Anspruch auf auf Rückzahlung angeblich überzahlter Miete und auf Auskehrung der

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab mit der Folge, dass eine fehlende Begründung nicht in jedem Fall zur Zulassung der Revision führt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZR 63/17 - juris Rn. 4 mwN und BGH Beschluss vom 24. November 2020 - XI ZR 355/19 - WM 2021, 198 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 12.05.2021 - XII ZR 153/19

    Gehörsrüge im Rechtsstreit um einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZR 153/19 - juris Rn. 12 mwN); in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein können (BGH Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20 - WM 2022, 347 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 67/19

    Genügen der Substantiierungspflichten einer Partei bei einem von ihr zur

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Gleiches gilt, sofern eine Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 67/19 - NZM 2020, 287 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

    Auszug aus BGH, 27.04.2022 - XII ZR 37/21
    Daraus ergibt sich zudem, dass die Berufung insoweit mangels Berufungsbegründung im Sinne von § 520 ZPO unzulässig war (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - FamRZ 2018, 283 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

  • BFH, 19.01.1995 - VII B 158/94

    Anforderungen an die Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 10 U 50/22

    Anfechtung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen arglistiger Täuschung;

    Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Beschluss vom 27. April 2022 - XII ZR 37/21 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 21. April 2022 - I ZR 129/21 -, Rn. 15, juris).
  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

    Vor diesem Hintergrund stellt sich ihr Sachvortrag bereits als ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 - XII ZR 37/21 , juris Rn. 10).
  • LG Berlin, 30.11.2022 - 66 S 249/19

    Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse durch einen

    Auch in der grundlegend unter (1) dargestellten Konstellation kann nämlich ausnahmsweise die bei formaler Betrachtung nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig erscheinende Vorgehensweise einer Partei versperrt sein, soweit diese nämlich das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" in Abrede stellt (BGH vom 27.4.2022; XII ZR 37/21; juris Rz. 10 f. m.w.N.).
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