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   BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97   

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https://dejure.org/1997,3122
BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97 (https://dejure.org/1997,3122)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1997 - XII ZR 39/97 (https://dejure.org/1997,3122)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 (https://dejure.org/1997,3122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung - Fehlende Genehmigungsfähigkeit der vertraglich vorausgesetzte Nutzung einer Außenfläche als Kaffeegarten - Möglichkeit der Ausdehung eines Berufungsantrags bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511
    Ausdehnung der Berufung nach Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 572
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.10.1984 - VIII ZR 140/83

    Erweiterung des Revisionsantrages nach Ablauf der Begründungsfrist; Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97
    Er war jedoch hierdurch nicht gehindert, seinen Berufungsantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Abweisung der Widerklage auszudehnen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte (vgl. BGHZ 91, 154, 159 f [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83] m.N.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 VIII ZR 140/83 WM 1985, 144 für die Erweiterung des Revisionsantrages auf eine Widerklage; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 V ZB 9/82 NJW 1983, 1063 für den Berufungsantrag; RGZ 56, 31, 34).

    Die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge enthält im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im übrigen; der Rechtsmittelkläger muß sich auch nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1987 VI ZR 155/86 NJW-RR 1988, 66 [BGH 06.10.1987 - VI ZR 155/86] m.N. und vom 24. Oktober 1984 aaO; Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 514 Rdn. 15 m.w.N.).

    Der formale Umstand, daß die Erweiterung des Berufungsantrags nicht denselben Anspruch betrifft, sondern einen gegenläufigen Anspruch, und außerdem die zur Weiterverfolgung der Klage dienende Berufungsbegründung nunmehr auch auf die Verteidigung gegen die Widerklage bezogen werden soll, spielt gegenüber der Tatsache, daß der zur Beurteilung stehende Sachverhalt für beide Anträge derselbe ist, keine Rolle (vgl. für den Fall der Revisionserweiterung BGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 aaO 145).

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97
    Die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge enthält im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im übrigen; der Rechtsmittelkläger muß sich auch nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1987 VI ZR 155/86 NJW-RR 1988, 66 [BGH 06.10.1987 - VI ZR 155/86] m.N. und vom 24. Oktober 1984 aaO; Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 514 Rdn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1982 - V ZB 9/82

    Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97
    Er war jedoch hierdurch nicht gehindert, seinen Berufungsantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Abweisung der Widerklage auszudehnen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte (vgl. BGHZ 91, 154, 159 f [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83] m.N.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 VIII ZR 140/83 WM 1985, 144 für die Erweiterung des Revisionsantrages auf eine Widerklage; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 V ZB 9/82 NJW 1983, 1063 für den Berufungsantrag; RGZ 56, 31, 34).
  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97
    Er war jedoch hierdurch nicht gehindert, seinen Berufungsantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Abweisung der Widerklage auszudehnen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte (vgl. BGHZ 91, 154, 159 f [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83] m.N.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 VIII ZR 140/83 WM 1985, 144 für die Erweiterung des Revisionsantrages auf eine Widerklage; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 V ZB 9/82 NJW 1983, 1063 für den Berufungsantrag; RGZ 56, 31, 34).
  • BGH, 28.04.1959 - VI ZR 104/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97
    Es kann dahinstehen, inwieweit der Ansicht zu folgen ist, in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Revisionsgericht im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung bejahe, könne eine abschließende Sachentscheidung durch das Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BGH, Urteil vom 28. April 1959 - VI ZR 104/58 - BGH LM § 565 Abs. 3 ZPO Nr. 6a; ablehnend Bettermann ZZP 88, 365, 404 ff. m.N.), denn diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
  • RG, 19.11.1903 - VI 315/03

    1. Wird der Teil eines Urteils erster Instanz, der nach den in der

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97
    Er war jedoch hierdurch nicht gehindert, seinen Berufungsantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Abweisung der Widerklage auszudehnen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte (vgl. BGHZ 91, 154, 159 f [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83] m.N.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 VIII ZR 140/83 WM 1985, 144 für die Erweiterung des Revisionsantrages auf eine Widerklage; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 V ZB 9/82 NJW 1983, 1063 für den Berufungsantrag; RGZ 56, 31, 34).
  • OLG Hamm, 13.09.2016 - 9 U 158/15

    Stolperkante und nasse Tanzfläche - Verkehrssicherungspflichten

    Die in der Berufungsbegründung ausdrücklich erfolgte Antragstellung allein in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch steht der Nachholung des Feststellungsantrages bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufung nicht entgegen (vgl. BGH U.v. 24.10.1984 - VI ZR 140/83 - juris Rn 9 - 11 und v. 12.11.1997 - XII ZR 39/97 - juris Rn. 13 - 15 m. w. N.).
  • OLG München, 20.03.2014 - 14 U 764/12

    Kein Schadensersatz im Fall des unter Wert versteigerten "Teuersten Teppichs der

    Die Stellung eines auf einen Teilbetrag einer Leistungsklage beschränkten Rechtsmittelantrags mit dem Vorbehalt der Erweiterung der Berufungsanträge während des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich ausreichend bestimmt und möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1997, XII ZR 39/97, NJW 1998, 572; Beschluss vom 27.3.2012, Az. VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 ).
  • BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99

    Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung

    Da der Kläger, soweit das Landgericht die Klageforderung als nicht fällig angesehen hat, das Urteil nicht in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise angegriffen hat, und dieser Mangel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr behebbar ist, kann der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten an sich nur noch in der Form erreichen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen bleibt: Die Berufung ist nur in diesem eingeschränkten Sinne zulässig erhoben worden, und die nachträgliche Erweiterung einer beschränkten Berufung ist grundsätzlich nur in den - vorliegend gerade nicht eingehaltenen - durch § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gezogenen Grenzen möglich (BGHZ 91, 154, 159; BGH, Urteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2004 - I ZR 49/02

    Kehraus

    Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit der Beschränkung des Revisionsbegehrens ein teilweiser Rechtsmittelverzicht verbunden sein sollte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.11.1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 23 U 222/02

    Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Erstellung der Steuererklärungen -

    Eine Erweiterung der hinter der Beschwer durch das landgerichtliche Urteil zurückbleibenden Berufungsanträge ist nämlich auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist regelmäßig zulässig, soweit sich der Erweiterungsantrag im Rahmen der schriftlich vorgetragenen Berufungsgründe hält (BGH NJW-RR 1998, 572; NJW 1993, 269 zur Anschlussberufung).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09

    Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der

    Etwas anderes würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 572; BGHZ 12, 52, 67) nur gelten, wenn der in der Berufungsbegründung enthaltene Antrag zugleich als Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage zu verstehen wäre.

    Der formale Umstand, dass die Erweiterung des Berufungsantrags nicht denselben Anspruch betrifft, sondern einen gegenläufigen Anspruch, und außerdem die zur Abweisung der Klage dienende Berufungsbegründung nunmehr auch auf die Feststellungswiderklage zu 1) bezogen werden soll, spielt gegenüber der Tatsache, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt für beide Anträge derselbe ist, keine Rolle (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 572; NJW 1985, 3079 für den Fall der Revisionserweiterung).

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 70/01

    Zulässigkeit der Klageerhöhung im entschädigungsrechtlichen Berufungsverfahren

    Die Antragsbeschränkung verwehrte der Klägerin aber grundsätzlich nicht, ihren Berufungsantrag bis zum Ende der Berufungsverhandlung zu erhöhen, da die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Erhöhung deckten (vgl. BGHZ 88, 360, 363 f; 91, 154, 159; BGH, Urt. v. 6. November 1986 - XI ZR 8/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Antragserweiterung 1; v. 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Berufungsantrag 2 - in BGHZ 132, 341 nicht mit abgedruckt; v. 12. November 1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572; st. Rechtspr.).

    Die Berufung wäre im Umfang der nachträglichen Antragserhöhung nur dann unzulässig gewesen, wenn der ursprünglich engere Berufungsantrag nach dem klaren und eindeutigen Willen der Klägerin zugleich einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem im Streitgegenstand weitergehenden Landgerichtsurteil enthalten hätte (BGHZ 88, aaO; BGH, Urt. v. 30. März 1983 - IVb ZR 19/82, NJW 1983, 1561, 1562; Urt. v. 12. November 1997, aaO).

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, enthält die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im übrigen; der Rechtsmittelkläger muß sich auch nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572; v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2440, in BGHZ 145, 256 nicht mit abgedruckt).

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 503/14

    Ehe- und Familienstreitsachen: Fehlerhafte Verwerfung eines Rechtsmittels wegen

    Im Übrigen steht es einem Rechtsmittelführer - in Ehesachen mit der Einschränkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG - frei, auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Beschwerdeantrag zu erweitern, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Gründe stützt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 und BGH Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 - NJW-RR 2012, 662 Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 9/06

    Anpassungsanspruch des Partners einer Rechtsanwaltssozietät hinsichtlich einer

    Auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist eine Erweiterung zulässig, wenn die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe gedeckt sind (BGH NJW-RR 1998, 572; NJW 2001, 146; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 25 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 01.06.2006 - 1 U 104/96

    Haftung des Abwasserverbands bei Grundstücksschäden durch Kanalbau

    Die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils ist durch Einlegung der Berufung insgesamt gehemmt worden, obwohl die Erblasserin in der Berufungsbegründung zur Abweisung des Feststellungsausspruchs keinen Antrag angekündigt hat (vgl. BGH NJW-RR 1998, 572; NJW 1994, 657 ff. [unter II 4 b) aa) der Entscheidungsgründe]; NJW 1989, 170).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.06.2004 - 4 Sa 50/03

    Teilzeitanspruch eines Pharmareferenten im Außendienst

  • BSG, 30.03.2020 - B 9 SB 59/19 B

    Feststellung eines Grades der Behinderung; Verfahrensrüge im

  • LSG Bayern, 13.10.2020 - L 20 KR 139/19

    Gesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzung an einen fiktionsfähigen Antrag

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Hamm, 25.11.2014 - 24 U 43/13

    Umfang des Anspruchs auf Mängelbeseitigung

  • OLG Frankfurt, 08.07.2015 - 4 U 248/06

    Haftung des Notars wegen pflichtwidriger Freigabe der Darlehensvaluta zur

  • OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14

    Haftung des aus Gefälligkeit bauplanend und überwachend tätig werdenden

  • OLG Jena, 30.05.2000 - 3 U 911/99

    Amtshaftung für falsche Auskunft des Bürgermeisters

  • OLG Celle, 13.06.2002 - 11 U 281/01

    Lux-Steinzeugfliesen; Vermeintlicher Mängel von Fliesen; Teilrechtmittelverzicht

  • OLG Jena, 30.05.2000 - 3 U 911/00

    Amtshaftung für falsche Auskunft des Bürgermeisters

  • OLG Koblenz, 28.12.2004 - 11 UF 825/03

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung von Schulden beim Unterhaltsbedarf des Kindes;

  • SG Fulda, 10.06.2016 - S 4 SF 50/15

    Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Erinnerung gem. § 197 Abs. 2 SGG

  • OLG Hamm, 08.03.2000 - 3 U 169/99

    Unterlassen der Durchführung einer Kernspintomographie, Computertomographie oder

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