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   BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07   

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https://dejure.org/2008,4766
BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07 (https://dejure.org/2008,4766)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2008 - XII ZR 46/07 (https://dejure.org/2008,4766)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 (https://dejure.org/2008,4766)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung eines geltend gemachten Anspruchs eines Nichtvaters auf bis zur Feststellung seiner Nichtvaterschaft geleisteten Unterhalt; Antrag eines Scheinvaters auf Feststellung der Vaterschaft als Voraussetzung eines Regressanspruchs desselben gegen den biologischen ...

  • Judicialis

    BGB § 1600 d Abs. 2; ; BGB § ... 1600 d Abs. 4; ; BGB § 1607 Abs. 3; ; BGB § 1607 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1706 a.F.; ; BGB § 1709 a.F.; ; ZPO § 545 Abs. 2; ; ZPO § 640 a; ; ZPO § 640 e; ; ZPO § 640 e Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600d Abs. 4
    Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch eines Nichtvaters auf bis zur Feststellung seiner Nichtvaterschaft geleisteten Unterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 505
  • FamRZ 2009, 32
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne

    Auszug aus BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07
    Aufgrund inzwischen veränderter Gesetzeslage hat der Senat an dieser Rechtsprechung jedoch nicht mehr uneingeschränkt festgehalten und - nach Erlass des Berufungsurteils - mit Urteil vom 16. April 2008 (- XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424 ff.) weitere Ausnahmen zugelassen, in denen die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB durchbrochen und eine Vaterschaft im Rahmen des Scheinvaterregresses inzidenter festgestellt werden kann.

    Nach dieser Entscheidung, auf deren Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kommt eine solche Ausnahme insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1426).

    Dies ist eine "längere Zeit" im Sinne des Senatsurteils vom 16. April 2008 (- XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1426), denn darunter ist jedenfalls ein Zeitraum zu verstehen, der deutlich über die Zeitspanne hinausgeht, innerhalb derer ein Scheinvater nach dem bis zum 30. Juli 1998 geltenden Recht damit hätte rechnen können, dass das Jugendamt als Pfleger gemäß §§ 1706, 1709 BGB a.F. namens des Kindes ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hätte.

    Denn an den Beweis sind im Rahmen einer solchen Zahlungsklage nicht die Anforderungen zu stellen, die eine inter omnes wirkende Vaterschaftsfeststellung erfordert (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1426).

    Auch wenn das Interesse des Kindes somit ausnahmsweise (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1427) auf die Beibehaltung eines statusrechtlich "vaterlosen" Zustandes gerichtet sein sollte und das Kind keinen Wert darauf legt, die ihm von seiner Mutter offenbarte Vaterschaft des Beklagten zur Gewissheit werden zu lassen, greift eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft des Beklagten nicht in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte ein.

  • OLG Hamm, 14.02.2007 - 11 UF 210/06

    Kann der vermeintliche Vater den für ein sog. "Kuckuckskind" geleisteten

    Auszug aus BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1764 ff. veröffentlicht ist, hat - ebenso wie die Vorinstanz - dahinstehen lassen, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist.
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

    Auszug aus BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07
    Ohne Erfolg beruft die Revisionserwiderung sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - VersR 2004, 1334 und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876), die sich mit der Zulässigkeit von Teilklagen allein unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes befasst und auf teilbare Unterhaltsforderungen nicht anwendbar ist.
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07
    Ohne Erfolg beruft die Revisionserwiderung sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - VersR 2004, 1334 und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876), die sich mit der Zulässigkeit von Teilklagen allein unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes befasst und auf teilbare Unterhaltsforderungen nicht anwendbar ist.
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91

    Rückgriff des Scheinvaters wegen geleisteten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1600 d Abs. 4 BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600 a, 1615 b Abs. 2 BGB a.F.; Schwonberg FamRZ 2008, 449, 450 m.N. in Fn. 19).
  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

    Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 16. April 2008, XII ZR 144/06, BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und BGH, 22. Oktober 2008, XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32).

    Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 17 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 11 ff.; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 152).

    Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 28 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29, 35 f. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12).

    Wie der Senat später ausgeführt hat, ist unter "längerer Zeit" jedenfalls ein solcher Zeitraum zu verstehen, der deutlich über die Zeitspanne hinausgeht, innerhalb derer ein Scheinvater nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht damit hätte rechnen können, dass das Jugendamt als Pfleger gem. §§ 1706, 1709 aF BGB namens des Kindes ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 14).

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

    Anders lag insoweit der Fall des Senatsurteils vom 16. April 2008 (XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424; ebenso Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 -FamRZ 2012, 200), in dem das Kind - nach Anfechtung der Vaterschaft - rechtlich vaterlos war und von daher eine Gefährdung des Familienfriedens allein durch das Hinterfragen der leiblichen Abstammung von vornherein nicht zu besorgen war.
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Eine im Einzelfall zulässige Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB setzt deswegen voraus, dass zuvor eine dem widersprechende Vaterschaft wirksam nach § 1599 BGB angefochten worden ist (vgl. auch Senatsurteile vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 15; BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 31; vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 14 und BGHZ 14, 358, 360 ff.).
  • BVerfG, 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Das Oberlandesgericht wird aufgrund der Rückverweisung Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 -, juris; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 -, juris) über die hier für die Sachentscheidung maßgebliche Frage erneut zu entscheiden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass der Rechtsstreit letztlich einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang nimmt.
  • VG Münster, 09.03.2017 - 8 K 488/16

    Niederlassungserlaubnis ; Sicherung; Lebensunterhalt; Pflegegeld;

    Nach dieser Vorschrift ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten desjenigen Ausländers abzusehen, der diese selbst wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, www.bverwg.de, Rn. 15 ff. = FamRZ 2009, 32).

    Die Erteilungsvoraussetzung ist zwingend (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, www.bverwg.de, Rn. 13 = FamRZ 2009, 32; wegen einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG vgl. zu einem Ausnahmefall i. S. des § 5 AufenthG VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2013 - 15 K 313.12 -, juris).

    Von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts kann auch nicht durch Rückgriff auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, www.bverwg.de, Rn. 19 ff. = FamRZ 2009, 32).

    Die Notwendigkeit vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, ergibt sich für die Kläger auch nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, www.bverwg.de, Rn. 23 ff. = FamRZ 2009, 32).

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2009 - 5 UF 128/08

    Bei Bigamie ist der erste Ehemann so gut wie tot

    Hier steht § 1600 d Abs. 4 BGB, der die Feststellung der Vaterschaft als Vorfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens ausschließt, schon deshalb nicht entgegen (zu sonstigen Ausnahmen nach der neueren Rechtsprechung vgl. BGH FamRZ 2009, 32), da eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 d Abs. 1 BGB gerade voraussetzt, dass keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht.
  • BGH, 17.06.2009 - XII ZB 82/09

    Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen österreichischer Gerichte

    Das ist etwa auch bei einem Anspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB der Fall (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 zum Scheinvaterregress).
  • OLG Dresden, 14.09.2010 - 24 UF 647/10

    Mitwirkungsverweigerung; Vaterschaftsfeststellung

    Zwar hat das Familiengericht zutreffend angenommen, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Rechtsausübungssperre nach § 1600d Abs. 4 BGB durchbrochen werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 1424; 2009, 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 1926/11

    Inzidente gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB in einem

    Soweit u. a. mit Blick auf das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB zugelassen und ausnahmsweise die inzidente Prüfung der Vaterschaft für zulässig betrachtet wird, vgl dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, 1235, juris; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 -, FamRZ 2009, 32, juris; Beschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 -, FamRZ 2008, 1836, juris; Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 -, FamRZ 2008, 1424, juris, hat dies die Berücksichtigung eines unstreitig bestehenden oder nicht bestehenden Status im Unterhaltsprozess nach § 1579 BGB, die behauptete Vaterschaft in einem Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage versäumt hatte, und insbesondere die Klärung der Vaterschaft im Regressprozess des Scheinvaters betroffen.
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 6 UF 59/10

    Vaterschaft: Auskunftsanspruch eines rechtlichen Vaters hinsichtlich des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 2489/11

    Darlegung und Vorhandensein eines Zulassungsgrunds im Hinblick auf jeden der

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