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   BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09   

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BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09 (https://dejure.org/2012,19706)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2012 - XII ZR 47/09 (https://dejure.org/2012,19706)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 (https://dejure.org/2012,19706)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 123 BGB, § 313 BGB
    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann als Geschäftsgrundlage; Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind als Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 123, 313
    Arglistige Täuschung bzgl. möglicher Nichtvaterschaft des Ehemanns; leibliche Abstammung als Geschäftsgrundlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann als Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung unter Ehegatten u.a. zum Zwecke der Unterhaltung des Kindes; Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen der ...

  • rewis.io

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann als Geschäftsgrundlage; Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind als Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123; BGB § 313
    Leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann als Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung unter Ehegatten u.a. zum Zwecke der Unterhaltung des Kindes; Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Leibliche Abstammung als Geschäftsgrundlage einer Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zuwendung anläßlich der Trennung und das Kuckuckskind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leibliche Abstammung eines Kindes als Geschäftsgrundlage einer Schenkung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leibliche Vaterschaft als Geschäftsgrundlage für eheliche Zuwendung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheinvaterschaft

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückforderung einer Zuwendung unter Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2728
  • MDR 2012, 1228
  • FamRZ 2012, 1363
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    Das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau kann eine Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an BGH, 15. Februar 2012, XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779).

    Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt demnach ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - FamRZ 2012, 779 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91

    Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774; Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 und vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048 jeweils mwN).
  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    b) Auch wenn eine Zuwendung im konkreten Fall nicht als ehebezogene Zuwendung, sondern, wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, als Schenkung zu werten ist, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 -FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01

    Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    b) Auch wenn eine Zuwendung im konkreten Fall nicht als ehebezogene Zuwendung, sondern, wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, als Schenkung zu werten ist, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 -FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774; Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 und vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048 jeweils mwN).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    b) Auch wenn eine Zuwendung im konkreten Fall nicht als ehebezogene Zuwendung, sondern, wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, als Schenkung zu werten ist, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 -FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774; Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 und vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048 jeweils mwN).
  • OLG München, 28.01.2009 - 20 U 2673/08

    Rückforderung von Zuwendungen aus der Ehezeit: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in FamRZ 2009, 1831 veröffentlicht ist, ist eine Rückforderung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht begründet.
  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 107/16

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer

    Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Ehegatten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwendende etwas zur (ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt und die Erwartung hegt, an dem Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 9; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09, NJW 2012, 2718 Rn. 18).
  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989, IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012, XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012, XII ZR 47/09, FamRZ 2012, 1363).

    (c) Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 27. Juni 2012 (XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363 Rn. 26 ff.) entschieden, dass das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes, die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB begründen kann.

    Dient dieser indessen dazu, dass durch den Gebrauch des zugewendeten Gegenstands, durch seine Erträge oder durch die mit ihm verbundene Sicherheit eine Unterhalts- oder Vorsorgefunktion erfüllt werden soll, so ist die Frage der leiblichen Abstammung für den Ehemann im Zweifel von wesentlicher Bedeutung und die Ehefrau, die allein über die nötige Kenntnis verfügt, wegen der Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung offenbarungspflichtig (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363 Rn. 29).

    Auch das Senatsurteil vom 27. Juni 2012 (XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363) steht zu dieser Rechtsprechung des Senats nicht im Widerspruch.

    Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der hier gegebenen Fallkonstellation, weil er eine wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägte Zuwendung an die Ehefrau selbst betraf (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363 Rn. 29).

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    Voraussetzung dafür, dass bestimmte Vorstellungen der Parteien zur Geschäftsgrundlage erhoben werden, ist allerdings, dass diese in den gemeinsamen Geschäftswillen der Parteien aufgenommen werden und nicht bloß einseitige Erwartungen einer Partei darstellen (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363 Rn. 20).
  • OLG Oldenburg, 14.10.2020 - 11 UF 100/20

    Schenkung von den Schwiegereltern

    'Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Ehegatten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwendende etwas zur (ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt, und die Erwartung hegt, an dem Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern, und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH FamRZ 2012, 1363 = FuR 2012, 539 Tz. 18; 2014, 1547 Tz. 9).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2015 - 2 U 47/14

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks: Gemischte Schenkung über ein

    Die Zweckerreichung ist dann, wenn sie vom übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien umfasst ist, übereinstimmende Geschäftsgrundlage beider Vertragsparteien geworden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 05. Oktober 2004 - X ZR 25/02 -, FamRZ 2005, 337; Urt. v. 23. September 1983 - V ZR 67/82 -, WM 1983, 1194; siehe auch BGH, Urt. v. 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 -, NJW 2012, 2728; Urt. v. 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 -, NJW 2001, 1204, m.z.w.N.; Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 516, Rdnr. 28, 29, m.w.N.; Sefrin, aaO, Rdnr. 65 ff, m.w.N.; siehe auch OLG Hamm, aaO).
  • OLG München, 14.11.2012 - 20 U 2673/08

    Rückgewähr von Schenkungen unter Eheleuten: Aufklärungspflichtverletzung der

    XII ZR 47/09.

    Der Senat wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Revisionsentscheidung vom 27.06.2012 - XII ZR 47/09 -, auf diesen Einzelfall an.

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 203/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

    Sie streiten im vorliegenden Verfahren wie im vor dem Senat geführten Parallelverfahren (XII ZR 47/09) um die Rückabwicklung von Vermögenszuwendungen, die der Kläger (im Folgenden: Ehemann) während der Ehe an die Beklagte (im Folgenden: Ehefrau) erbrachte.

    Im Gegensatz zu dem Fall, dass das Kind - unmittelbar oder mittelbar - ebenfalls von der Zuwendung profitieren soll (vgl. dazu Senatsurteil - im Parallelverfahren - vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - zur Veröffentlichung bestimmt), lässt sich dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nach gemeinsamer Vorstellung der Parteien bestehenden Verwendungszwecks der Zuwendung annehmen.

  • AG Mönchengladbach, 03.12.2013 - 4 C 337/13

    Rückzahlung der i.R.e. Darlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsgebühr wegen

    Subjektive Erwartungen einer Vertragspartei können jedoch nur dann zur Geschäftsgrundlage werden, wenn sie bei dem Abschluss des Vertrages in einer für den Geschäftspartner erkennbaren Art und Weise zutage treten sind und von diesem nicht beanstandet wurden (ständige Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 27.06.2012, XII ZR 47/09, NJW 2012, 2728; Urt. v. 05.01.1995, IX ZR 85/94, NJW 1995, 592, 593; Urt. v. 14.10.1992, VIII ZR 91/91, NJW 1993, 259, 262; Urt. v. 26.02.1987, IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630; Urt. v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, 314).

    Einseitige Erwartungen einer Partei, die für die Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen wurden (BGH, a.a.O., NJW 2012, 2728, 2829; Palandt/ Grüneberg , a.a.O., § 313 Rn. 9).

  • BGH, 17.12.2009 - XII ZR 203/09
    Sie streiten im vorliegenden Verfahren wie im vor dem Senat geführten Parallelverfahren (XII ZR 47/09) um die Rückabwicklung von Vermögenszuwendungen, die der Kläger (im Folgenden: Ehemann) während der Ehe an die Beklagte (im Folgenden: Ehefrau) erbrachte.

    Im Gegensatz zu dem Fall, dass das Kind - unmittelbar oder mittelbar - ebenfalls von der Zuwendung profitieren soll (vgl. dazu Senatsurteil - im Parallelverfahren - vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - zur Veröffentlichung bestimmt), lässt sich dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nach gemeinsamer Vorstellung der Parteien bestehenden Verwendungszwecks der Zuwendung annehmen.

  • AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19

    Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen Verschweigen einer außerehelichen

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei einer schenkweisen Zuwendung im Zusammenhang mit der Trennung eine Offenbarungspflicht der Ehefrau über Zweifel an der leiblichen Abstammung eines Kindes vom Ehemann angenommen und dazu ausgeführt, eine solche Offenbarungspflicht ergebe sich bei wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägten Zuwendungen (BGH, Urteil vom 27.06.2012 - XII ZR 47/09 -, NJW 12, 2728 - juris Tz. 29).

    Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zu Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH, NJW 2012, 2728; NJW 2014, 3362. Dazu genügt nicht, dass die Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat (BGH, NJW-RR 1993, 774).

  • OLG Schleswig, 08.02.2019 - 1 U 30/18

    Werklohnanspruch: Fehlen der Geschäftsgrundlage bei einseitig gebliebener

  • ArbG München, 18.03.2015 - 38 Ca 11921/14

    Erteilung einer Versorgungszusage und Fortbestand eines beamtenähnlichen

  • ArbG München, 01.07.2015 - 32 Ca 14732/13

    Betriebliche Altersversorgung: AGB-Kontrolle von Änderungsvereinbarungen

  • ArbG München, 01.07.2015 - 32 Ca 14744/13

    Betriebliche Altersversorgung: AGB-Kontrolle von Änderungsvereinbarungen

  • OLG Brandenburg, 11.12.2019 - 7 U 116/18

    Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 2 Sa 541/12

    Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Erfüllung - Vertragsauslegung -

  • ArbG München, 01.07.2015 - 32 Ca 14743/13

    Betriebliche Altersversorgung - zulässiger Verzicht auf Erteilung einer

  • ArbG München, 18.03.2015 - 38 Ca 11920/14

    Betriebliche Altersversorgung: AGB-Kontrolle von Änderungsvereinbarungen

  • OLG Oldenburg, 11.10.2020 - 11 UF 100/20

    Rückforderung einer sog. Schwiegerelternschenkung

  • ArbG München, 01.07.2015 - 32 Ca 14740/13

    Betriebliche Altersversorgung: AGB-Kontrolle von Änderungsvereinbarungen

  • ArbG München, 04.03.2015 - 37 Ca 14809/13

    Betriebliche Altersversorgung: AGB-Kontrolle von Änderungsvereinbarungen

  • ArbG München, 26.02.2015 - 22 Ca 14622/13

    Kein Anspruch auf Versorgungszusage, wenn zuvor Einverständnis mit der

  • ArbG München, 05.05.2015 - 23 Ca 14643/13

    Betriebliche Altersversorgung: AGB-Kontrolle von Änderungsvereinbarungen

  • ArbG München, 04.02.2015 - 38 Ca 14837/13

    Versorgungszusage, Versorgungsrecht, Unwirksamkeit einer Wechselvereinbarung zu

  • ArbG München, 10.07.2015 - 39 Ca 14849/13

    Wechsel in andere Versorgungsordnung: Anspruch auf Erteilung einer

  • ArbG München, 10.07.2015 - 39 Ca 14846/13

    Betriebliche Altersversorgung: AGB-Kontrolle von Änderungsvereinbarungen

  • ArbG München, 10.07.2015 - 39 Ca 14841/13

    Versorgungszusage bei beamtenähnlichem Versorgungssystem

  • AG Berlin-Wedding, 22.01.2010 - 15a C 258/09
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