Rechtsprechung
BGH, 18.10.2017 - XII ZR 6/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO
Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeklage: Bestimmung der streitigen Zeit bei ungewisser Dauer des eingewendeten Nutzungsrechts
- Wolters Kluwer
- rewis.io
Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeklage: Bestimmung der streitigen Zeit bei ungewisser Dauer des eingewendeten Nutzungsrechts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeklage: Bestimmung der streitigen Zeit bei ungewisser Dauer des eingewendeten Nutzungsrechts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Passau, 08.08.2016 - 4 O 809/15
- OLG München, 23.12.2016 - 32 U 3526/16
- BGH, 18.10.2017 - XII ZR 6/17
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.03.2006 - XII ZR 58/05
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Räumungsklage
Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZR 6/17
Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006 - XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 mwN). - BGH, 14.04.2004 - XII ZB 224/02
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei ungewisser Dauer eines streitigen Rechts …
Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZR 6/17
In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN).
- OLG Schleswig, 22.07.2021 - 60 L U 1/20
Fälligkeit von Pachtzinsen
Da die Ausübung der Verlängerungsoptionen durch die Beklagte über diesen Zeitraum hinaus noch ungewiss ist, bemisst sich die für den Berufungswert maßgebliche Restlaufzeit bis zum 31. August 2023 (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZR 6/17 -, juris). - BGH, 23.01.2019 - XII ZR 95/17
Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen …
Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZR 6/17 - WuM 2017, 724 mwN und BGH Beschluss vom 3. April 2014 - V ZR 185/13 - WuM 2014, 353, 354 mwN). - BGH, 13.11.2019 - XII ZB 382/19
Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands; Berechtigung des Mieters zur …
Für die Bemessung der Beschwer ist in diesen Fällen der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZR 6/17 - WuM 2017, 724 mwN).