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   BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11   

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https://dejure.org/2013,4151
BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11 (https://dejure.org/2013,4151)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2013 - XII ZR 8/11 (https://dejure.org/2013,4151)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - XII ZR 8/11 (https://dejure.org/2013,4151)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 EGV 2201/2003, Art 7 EGV 2201/2003
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Notzuständigkeit für die Scheidung auf Malta lebender Ehegatten deutscher bzw. maltesischer Staatsangehörigkeit in Ansehung des sog. Malta-Problems

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    Brüssel IIa-VO Art. 3; Brüssel IIa-VO Art. 7
    Keine Notzuständigkeit für Scheidungsantrag nach Kodifizierung der Ehescheidung durch die Republik Malta

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Notzuständigkeit bei Ehescheidungen nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta

  • unalex.eu

    Art. 3, 6, 7, 3(1) Brüssel II bis-VO

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Notzuständigkeit für die Scheidung auf Malta lebender Ehegatten deutscher bzw. maltesischer Staatsangehörigkeit in Ansehung des sog. Malta-Problems

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüssel IIa-VO Art. 3; Brüssel IIa-VO Art. 7
    Begründung einer Notzuständigkeit bei Ehescheidungen nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Malta-Problem gelöst: Man kann sich dort scheiden lassen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehescheidung auf Malta - und die Notzuständigkeit deutscher Familiengerichte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Notzuständigkeit bei Ehescheidung in Malta

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Begründunge einer Notzuständigkeit deutscher Gerichte (sog. Malta-Problem)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Zuständigkeit deutscher Gerichter für Scheidung überwiegend im Malta aufhältiger Eheleute ohne übereinstimmende Staatsangehörigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 641
  • MDR 2013, 660
  • FamRZ 2013, 687
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/04

    Lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann im Einzelfall mit

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2006 (BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109) beziehe sich nur auf das anwendbare materielle Recht eines anderen Staates, während die Brüssel IIa-Verordnung in Deutschland unmittelbar geltendes Recht sei.

    Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Eintritt der Rechtshängigkeit lassen daher die einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109; Dilger Die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen in der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 Rn. 213 mwN; Staudinger/Spellenberg BGB [2005] Art. 3 EheGVO Rn. 125; Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 5 Rn. 230).

    Das Scheidungsverfahren wäre schließlich auch dann nach maltesischem Recht durchzuführen gewesen, wenn dieses die Scheidung gegenüber dem anderenfalls nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF anwendbaren deutschen Sachrecht erschwert hätte (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109, 112).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-68/07

    Sundelind Lopez - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11
    In einer weiteren Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, Art. 6 und 7 Brüssel IIa-VO seien dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig seien und der Antragsgegner weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitze, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus ihrem nationalen Recht herleiten könnten (EuGH FamRZ 2008, 128).

    Die Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 3 bis 5 Brüssel IIa-VO schließen die Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit regelmäßig aus (vgl. EuGH FamRZ 2008, 128).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-168/08

    EHEGATTEN, DIE ÜBER EINE GEMEINSAME DOPPELTE STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DER UNION

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11
    Der Europäische Gerichtshof hat sich - für den Fall doppelter (gemeinsamer) Staatsangehörigkeit und bezogen auf Art. 64 Abs. 4 Brüssel IIa-VO - mit der Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO bereits befasst (EuGH FamRZ 2009, 1571).

    Wenn beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit derselben Mitgliedstaaten besitzen, steht danach Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO der Ablehnung der Zuständigkeit eines dieser Mitgliedstaaten entgegen (EuGH FamRZ 2009, 1571 Rn. 58).

  • BGH, 10.04.2002 - XII ZR 178/99

    Ermittlung und Beurteilung ausländischen Rechts; Wirksamerklärung einer

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11
    Dass diese Änderung das ausländische Recht betrifft, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann und dessen Ermittlung grundsätzlich den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2002 - XII ZR 178/99 - NJW 2002, 3335 mwN), hindert seine Berücksichtigung im vorliegenden Fall nicht.
  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11
    b) Die Fragen nach einem hier bestehenden Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung hätten bei unveränderter Gesetzeslage in Malta der Klärung durch Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurft (vgl. BVerfGE 82, 159, 192 f.; BVerfG NJW 2011, 288 Rn. 46 ff. mwN).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11
    b) Die Fragen nach einem hier bestehenden Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung hätten bei unveränderter Gesetzeslage in Malta der Klärung durch Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurft (vgl. BVerfGE 82, 159, 192 f.; BVerfG NJW 2011, 288 Rn. 46 ff. mwN).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11
    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
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