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   BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92   

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BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1153 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 258
  • FamRZ 1994, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.

    Einer analogen Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB steht im übrigen - für die Fälle des gesetzlichen Güterstandes - auch entgegen, daß der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang hat mit der Folge, daß die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führt (vgl. BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89]).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Eine derartige Notwendigkeit besteht bei dem Anspruch auf Ausgleich einer einmaligen, einzelnen (ehebedingten) Zuwendung - ebenso wie etwa im Fall eines Anspruchs auf Rückgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. dazu etwa BGHZ 84, 361 ff) - nicht in vergleichbarem Maße (vgl. hierzu allgemein Wiek in FamRZ 1990, 1239; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1378 Rdn. 20).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86

    Ausgleichsanspruch des Ehegatten bei Scheidung für Übertragung von Erbbaurechten

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Etwaige auf Grundstücke bezogene Rückgewähransprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1993 - XII ZR 90/92 - FamRZ 1994, 228), weil der anzupassende Anspruch nicht den kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB aF unterfiel (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 195 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 6 UF 91/11

    Zur Verjährung von Ansprüchen aus "Schwiegerelternschenkung"

    In seiner Entscheidung vom 03.11.1993 (NJW-RR 1994, 258), die eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten betraf, hat sich der Bundesgerichtshof für die 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 a.F. BGB entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass einer analogen Anwendung des § 1378 Abs. 4 S.1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB auch entgegen stehe, dass der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang habe mit der Folge, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen könnten, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führe.
  • OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01

    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen bei Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auch wenn die Verjährungsregelung als solche grundsätzlich nicht auf Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu übertragen ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 258), kann daraus nicht gefolgert werden, dass immer dann, wenn die Durchsetzbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruches an der Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert, automatisch Ausgleichsansprüche gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.
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