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   BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99   

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BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99 (https://dejure.org/2004,668)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2004 - XII ZB 110/99 (https://dejure.org/2004,668)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 (https://dejure.org/2004,668)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 48 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 138, 242, 1408 Abs. 2, 1414, 1587o BGB
    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines Versorgungsausgleichsausschlusses

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Wirksamkeit eines ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 137
  • MDR 2005, 216
  • FamRZ 2005, 26
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99
    Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, für BGHZ 158, 81 vorgesehen) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

    Eine solche Ausübungskontrolle hat das Oberlandesgericht - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 aaO) zu Unrecht - für nicht veranlaßt erachtet.

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99
    Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei wird ein wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluß des Versorgungsausgleichs einer Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB vielfach dann nicht standhalten, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte aufgrund einer grundlegenden Veränderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (zu Fällen, in denen Ehegatten ihre eheliche und berufliche Lebenssituation - namentlich im Hinblick auf die Betreuung gemeinsamer Kinder - einvernehmlich ändern: vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 57/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    a) Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 118/04

    Rechtsfolgen des Eingangs des Scheidungsantrags nach Ablauf der Jahresfrist;

    Weil der Ausschluss des Versorgungsausgleichs schon nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Senats einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 = BGHZ 158, 81, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil aaO 605; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185 ff.).

    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muß der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; Senatsurteil aaO 606; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 aaO).

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